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Informationen zum Dokument  BGer 8C_932/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_932/2008 vom 12.12.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_932/2008
 
Urteil vom 12. Dezember 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
Parteien
 
B.________,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch
 
Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Monbijoustrasse 68, 3007 Bern,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 19. September 2008.
 
Sachverhalt:
 
Mit Entscheid vom 19. September 2008 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde der B.________ gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich vom 26. Februar 2007 (betreffend Ablehnung des Gesuchs um Erlass der Rückerstattung von in den Monaten August, September und Oktober 2005 zu viel bezogenen Arbeitslosentaggeldern im Betrag von Fr. 4'055.40) ab.
 
Gegen diesen Entscheid lässt B.________ Beschwerde an das Bundesgericht erheben und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides des AWA vom 26. Februar 2007 sei "die Rückforderung der Arbeitslosenkasse UNIA im Betrag von Fr. 4'055.40 zu erlassen".
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die für den Erlass der Rückerstattungsforderung massgebenden Voraussetzungen (Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 AVIG), namentlich die bei der Beurteilung der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu beachtenden Kriterien (vgl. BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; AHI 2003 S. 159 E. 3a S. 161 f., I 553/01, mit Hinweisen), haben Verwaltung und Vorinstanz zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
 
1.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
 
Verwaltung und Vorinstanz haben in ihren Entscheiden dargelegt, dass die Beschwerdeführerin bezüglich des für den Monat August 2005 ausgefüllten Formulars ihre Meldepflicht verletzt hat und hinsichtlich der Monate September und Oktober 2005 nicht das ihr zumutbare Mindestmass an Sorgfalt aufgewendet hat, weshalb sie sich nicht auf den guten Glauben zu berufen vermag. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwendungen, welche eine blosse Wiederholung der bereits im Einspracheverfahren vorgetragenen Argumente darstellen, vermögen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG beruhend erscheinen zu lassen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. dazu E. 1.2 hievor). Mit der weiteren - ebenfalls schon in den vorinstanzlichen Verfahren erhobenen - Behauptung der Beschwerdeführerin, es fehle ihr am erforderlichen "Fachwissen", haben sich Verwaltung und Vorinstanz (vgl. namentlich den Einspracheentscheid des AWA vom 26. Februar 2007) bereits zutreffend auseinandergesetzt, wobei ergänzend auf das frühere - die gleiche Frage des guten Glaubens als Erlassvoraussetzung betreffende - Verfahren der Beschwerdeführerin vor dem damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht zu verweisen ist (Urteil C 237/05 vom 7. Juni 2006). Da in der letztinstanzlichen Beschwerde auch sonst nichts vorgebracht wird, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse (vgl. vorstehende E. 1.2), muss es bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass die Ablehnung des Gesuchs um Erlass der Rückerstattung der zu viel bezogenen Arbeitslosentaggelder mangels guten Glaubens zu Recht erfolgt ist.
 
3.
 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG (summarische Begründung) und ohne Schriftenwechsel (Art. 102 BGG) zu erledigen.
 
4.
 
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Unia Arbeitslosenkasse und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. Dezember 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Batz
 
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