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Informationen zum Dokument  BGer 9C_668/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_668/2008 vom 12.12.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_668/2008
 
Urteil vom 12. Dezember 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Kernen, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Parteien
 
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2008.
 
In Erwägung,
 
dass B.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2008 betreffend die revisionsweise Erhöhung der halben Rente der Invalidenversicherung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat,
 
dass das Gesuch des B.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen worden ist (Verfügung vom 14. Oktober 2008),
 
dass in der Beschwerde hauptsächlich Kritik am MZR-Gutachten vom 26. Februar 2007 geübt wird,
 
dass geltend gemacht wird, die Experten seien zum Schluss gekommen, es liege kein Schmerzsyndrom vor, was offensichtlich nicht zutrifft,
 
dass der Einwand, im Gutachten werde keine psychiatrische Diagnose gestellt, obschon darin zumindest deutliche Hinweise auf eine erhebliche psychische Problematik aufgeführt würden, nicht stichhaltig ist, ist es doch gerade Aufgabe der medizinischen Sachverständigen zu beurteilen, ob bestimmte Symptome Ausdruck einer invalidenversicherungsrechtlich allenfalls relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung sind,
 
dass der Beschwerdeführer keinen fachärztlichen Bericht nennt, in welchem eine psychiatrische Diagnose, insbesondere die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt wurde,
 
dass daher auf die Ausführungen in der Beschwerde zum (ausnahmsweise) invalidisierenden Charakter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen (vgl. BGE 130 V 352) nicht einzugehen ist,
 
dass das Vorbringen, aus den vorhandenen ärztlichen Akten gehe hervor, dass zusätzlich das typische bunte Beschwerdebild nach HWS-Trauma habe erhoben werden können, welches regelmässig genüge, um eine festgestellte Unfähigkeit zur Bestreitung der Existenz durch Erwerbsarbeit zu erklären, eine unzulässige neue Tatsache darstellt und daher nicht zu hören ist (Art. 99 Abs. 1 BGG),
 
dass abgesehen davon der Beschwerdeführer keinen ärztlichen Bericht nennt, in welchem das betreffende Beschwerdebild (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b S. 360) erwähnt wird,
 
dass auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Unfalladäquanz bei Schleudertraumaverletzungen ohne nachweisbare organische Funktionsausfälle (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2 S. 127 ff.) nicht weiter einzugehen ist,
 
dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht beanstandet wird und kein Grund zu einer näheren Prüfung besteht,
 
dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. Dezember 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Fessler
 
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