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Informationen zum Dokument  BGer 1C_557/2008  Materielle Begründung
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BGer 1C_557/2008 vom 15.12.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_557/2008
 
Urteil vom 15. Dezember 2008
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Roggwil, vertreten durch die Baupolizeibehörde, Bahnhofstrasse 8, 4914 Roggwil,
 
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Wiederherstellung/Ersatzvornahme; unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
X.________ erhob am 4. September 2008 Beschwerde gegen den Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 5. August 2008 betreffend Ersatzvornahme. Nach der Aufforderung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, einen Kostenvorschuss einzuzahlen, stellte X.________ am 22. September 2008 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 ab und forderte den Gesuchsteller auf, bis zum 6. November 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass der vorliegende Prozess aufgrund einer summarischen Prüfung der Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 111 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege erscheine. Das Gesuch sei daher abzuweisen.
 
2.
 
X.________ führt mit Eingabe vom 24. November 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Oktober 2008. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
Mit Schreiben vom 25. November 2008 forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf, bis am 5. Dezember 2008 die angefochtene Verfügung dem Bundesgericht einzureichen. Der Beschwerdeführer kam mit Eingabe vom 3. Dezember 2008 dieser Aufforderung nach.
 
3.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
 
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot, verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander und vermag nicht darzulegen, inwiefern das Verwaltungsgericht sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in verfassungswidriger Weise abgewiesen haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
 
4.
 
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Somit trägt der Beschwerdeführer dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Roggwil sowie der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Dezember 2008
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Pfäffli
 
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