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Informationen zum Dokument  BGer 8C_646/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_646/2008 vom 15.12.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_646/2008
 
Urteil vom 15. Dezember 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
 
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
Parteien
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
L.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer, Bahnhofstrasse 32a, 8360 Eschlikon.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2008.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2007 bestätigte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen ihre Verfügung vom 24. Februar 2006, mit welcher sie das Begehren von L.________ (Jg. 1960) um Gewährung einer Invalidenrente mangels anspruchsrelevanter Invalidität abgelehnt hatte.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 17. Juli 2008 insoweit gut, als es den Anspruch von L.________ auf eine Viertelsrente feststellte und die Sache zur Bestimmung von Rentenbeginn und Rentenhöhe an die IV-Stelle zurückwies.
 
C.
 
Die IV-Stelle erhebt Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids.
 
L.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat im Rahmen eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG einen Invaliditätsgrad von rund 42 % ermittelt. Bei der Bestimmung des trotz Invalidität zumutbarerweise erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) billigte es der Beschwerdegegnerin - abweichend von der Verwaltung - einen 10%igen leidensbedingten Abzug vom anhand der vom Bundesamt für Statistik für das Jahr 2002 durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE 2002) ermittelten, der Nominallohnentwicklung bis 2003 (allfälliger Rentenbeginn) angepassten Einkommen zu (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen), womit sich ergab, dass die erwerblichen Auswirkungen der behinderungsbedingten Einschränkung des Leistungsvermögens ein den Anspruch auf eine Viertelsrente begründendes Ausmass erreichen. Nicht festgelegt hat das Gericht den Anspruchsbeginn und den resultierenden Rentenbetrag. Zu diesem Zweck hat es die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen.
 
2.
 
2.1 Bei diesem Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren damit nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (vgl. Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1 mit Hinweisen, in: SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131), um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).
 
2.2 Rechtsprechungsgemäss bewirkt ein Rückweisungsentscheid in der Regel keinen irreversiblen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da der Rechtsuchende ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Anders verhält es sich allerdings für die Verwaltung, wenn diese durch den Rückweisungsentscheid gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Diesfalls kann bereits der Rückweisungsentscheid angefochten werden, ohne dass der Endentscheid abgewartet werden müsste (BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.).
 
2.3 Im angefochtenen kantonalen Entscheid werden materiell verbindliche Anordnungen getroffen, indem ein Anspruch auf eine Viertelsrente festgestellt wird. Damit wird die IV-Stelle zu einer ihrer Auffassung nach ungerechtfertigten Leistungszusprache verpflichtet. Ein nach definitiver Festlegung des Rentenbeginns und rechnerischer Ermittlung der Rentenhöhe ergangener Endentscheid könnte bezüglich des Rentenanspruchs als solchem praktisch nicht mehr angefochten und das Ergebnis insoweit auch nicht mehr korrigiert werden. Für die Beschwerdeführerin stellt dies offensichtlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar, weshalb auf das erhobene Rechtsmittel einzutreten ist.
 
3.
 
3.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
3.2 In Zusammenhang mit der - auch unter der Geltung des BGG massgebenden - Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung Art. 16 ATSG hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) in BGE 132 V 393 erkannt, dass sich der Entscheid darüber, ob ein behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter Abzug von anhand der LSE ermittelten Lohndaten als Rechtsfrage darstellt. Die Höhe eines grundsätzlich angezeigten Abzuges gilt demgegenüber als typische Ermessensfrage, deren Beantwortung einer letztinstanzlichen Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
 
3.3 Die gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und deren Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) hat das kantonale Gericht zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird. Richtig ist auch der Hinweis auf Art. 16 ATSG, welcher die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode betrifft. Dasselbe gilt hinsichtlich der Ausführungen über die Bedeutung ärztlicher Arbeitsfähigkeitsschätzungen im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen).
 
4.
 
Das kantonale Gericht gelangte im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG einzig zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad, weil es der Beschwerdegegnerin anders als zuvor die IV-Stelle bei der Bestimmung des Invalideneinkommens einen so genannt leidens- oder behinderungsbedingten Abzug von 10 % von dem anhand der LSE ermittelten Verdienst zubilligte (E. 1 hievor; BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen). Dagegen richtet sich die hier zu beurteilende Beschwerde.
 
4.1 Die vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht erarbeitete Rechtsprechung, wonach der mit Blick auf eine Behinderung gewährte Abzug nicht schematisch, sondern in Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist, verfolgt den Zweck, ausgehend von statistischen Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbliebenen (Rest-)Arbeitsfähigkeit am ehesten entspricht. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass neben der eigentlichen Behinderung weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person wie etwa das Lebensalter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Anzahl der Dienstjahre, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Ein Abzug soll aber auch diesbezüglich nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre aus gesundheitlichen Gründen reduzierte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss all dieser entscheidwesentlichen Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der konkreten Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b S. 79 f. mit Hinweisen).
 
4.2 Das kantonale Gericht hat gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 30. November 2005 der ärztlicherseits ausschliesslich aus psychischer Sicht attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 35 % richtigerweise dadurch Rechnung getragen, dass es den im Rahmen der LSE für gesunde und voll einsatzfähige Personen ermittelten Lohn entsprechend auf 65 % reduzierte. Darüber hinaus hat es dem Umstand Bedeutung beigemessen, dass die Beschwerdegegnerin wegen ihrer multiplen körperlichen Leiden selbst bei den ärztlicherseits als zumutbar bezeichneten leichten wechselbelastenden Tätigkeiten nur unter Beachtung gewisser weiterer einschränkender Voraussetzungen (Vermeidung von repetitivem Lastenheben über 15 kg, Arbeiten in ausgesprochenen Wirbelsäulen-Zwangshaltungen, Tätigkeiten in kniender Position, in der Hocke oder verbunden mit repetitiven Knieflexionen/-extensionen) einsatzfähig ist. Dass die Vorinstanz damit für die körperlich bedingten Arbeitseinschränkungen zusätzlich einen leidensbedingten Abzug zubilligte, ist mit der Rechtsprechung vereinbar und daher nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin berücksichtigt die Arbeitsfähigkeitsschätzung im MEDAS-Gutachten vom 30. November 2005 einzig die psychisch bedingte Beeinträchtigung, nicht auch die funktionalen Einschränkungen aus internistisch-rheumatologischen Gründen, welche zwar keine Verminderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit bewirken mögen, im Rahmen eines Einkommensvergleichs aber doch als leidensbedingter Abzug ihren Niederschlag finden können.
 
5.
 
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. Dezember 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Krähenbühl
 
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