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Informationen zum Dokument  BGer 9C_844/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_844/2008 vom 16.12.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_844/2008
 
Urteil vom 16. Dezember 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Borella, Kernen,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Parteien
 
I.________, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. August 2008.
 
In Erwägung,
 
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 22. August 2007 I.________ bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Mai 2005 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zusprach,
 
dass I.________ dagegen Beschwerde erheben liess, welche das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 27. August 2008 abwies,
 
dass I.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Zusprechung mindestens einer Dreiviertelsrente beantragen lässt,
 
dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann (Art. 95 lit. a BGG), die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG),
 
dass die Vorinstanz das Gutachten des X.________ vom 1. Februar 2007 eingehend, im Kontext der weiteren medizinischen Aktenlage und insgesamt bundesrechtskonform (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) gewürdigt, ihm volle Beweiskraft zuerkannt und darauf gestützt festgestellt hat, die Arbeitsunfähigkeit von 50 % ergebe sich bereits aus der psychischen Konstellation (dissoziative Störung), und aufgrund derselben eine zusätzliche Lohneinbusse von 20 % anzunehmen, scheine in keiner Weise gerechtfertigt,
 
dass auch die neu eingereichten und daher ohnehin unzulässigen (Art. 99 Abs. 1 BGG) Berichte des Dr. med. X.________ vom 7. April 2007, des Dr. med. Y.________ vom 3. Dezember 2007 und der Frau Dr. med. A.________ vom 17. November 2008, soweit sie überhaupt den massgeblichen Zeitraum (BGE 116 V 246 E. 1a S. 248) betreffen, den Beweiswert des Gutachtens X.________ nicht schmälern (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc S. 353),
 
dass die vorinstanzlichen Feststellungen nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
 
dass die psychischen Beeinträchtigungen bereits in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen sind, ausserdem sich aus dem Gutachten X.________ innerhalb der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50 % keine weitere Einschränkung der Leistungsfähigkeit ergibt und schliesslich die geltend gemachte mangelhafte Kenntnis der deutschen Sprache ein invaliditätsfremder Faktor darstellt, weshalb für die Vornahme eines Leidensabzuges keine Veranlassung besteht (Urteil 9C_382/2007 vom 13. November 2007 E. 6),
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
 
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 16. Dezember 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Dormann
 
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