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Informationen zum Dokument  BGer 1B_328/2008  Materielle Begründung
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BGer 1B_328/2008 vom 18.12.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_328/2008
 
Verfügung vom 18. Dezember 2008
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard Lanz,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
 
Sicherheitshaft,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. November 2008 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ gegen die am 24. November 2008 ergangene Haftverfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich am 12. Dezember 2008 Beschwerde in Strafsachen erhoben hat;
 
dass er die Beschwerde mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 zurückgezogen hat;
 
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Die Beschwerde im Verfahren 1B_328/2008 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Dezember 2008
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Bopp
 
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