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Informationen zum Dokument  BGer 6B_984/2008  Materielle Begründung
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BGer 6B_984/2008 vom 20.12.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_984/2008/sst
 
Urteil vom 20. Dezember 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mehrfacher, teilweise geringfügiger Diebstahl etc. und Widerruf,
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. November 2008.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts vom 6. November 2008, mit welchem das obergerichtliche Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde. Wie sich aus den Akten (act. 93) und dem angefochtenen Beschluss ergibt, hat die Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland die am 14. September 2007 erhobene Berufung mit Eingabe vom 4. November 2008 zurückgezogen. Gestützt darauf hat das Obergericht die Anschlussberufung des Beschwerdeführers in Anwendung von § 416 Abs. 3 StPO/ZH als dahingefallen erklärt. Dass und inwiefern das Obergericht das kantonale Recht diesbezüglich willkürlich angewendet haben sollte bzw. der angefochtene Entscheid die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers sonst wie verletzen könnte, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Insoweit fehlt es dieser an einer für die materielle Beurteilung des Rechtsmittels hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Dezember 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Schneider Arquint Hill
 
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