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Informationen zum Dokument  BGer 5A_820/2008  Materielle Begründung
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BGer 5A_820/2008 vom 29.12.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_820/2008/bnm
 
Urteil vom 29. Dezember 2008
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Z.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Rechtsöffnung.
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 29. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 29. Oktober 2008 des Zürcher Obergerichts, das eine Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 72'963.95 an die Beschwerdegegnerin abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, die Beschwerdeführerin lege nicht konkret einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO/ZH dar, die Rechtsöffnungsforderung beruhe auf den zwischen den Parteien vereinbarten Zahlungsbedingungen, wonach die Beschwerdeführerin eine Anzahlung von 20% des Kaufpreises innert 8 Tagen seit der (am 30. Juni 2006 erfolgten) Auftragsbestätigung zu leisten habe, bereits die erste Instanz habe der Beschwerdeführerin entgegengehalten, dass sie für die Anzahlung vorleistungspflichtig sei und diese daher nicht mit der Einrede der noch nicht gelieferten Ware verweigern könne, mit den diesbezüglichen Erwägungen setze sich die Beschwerdeführerin in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde nicht auseinander, indem sie ihre Einwendungen wiederhole,
 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
 
dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den erwähnten Anforderungen mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,
 
dass sie erst recht nicht nach diesen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts vom 29. Oktober 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass es auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht genügt, die Einrede des von der Beschwerdegegnerin nicht erfüllten Vertrages zu erheben, ohne auf die Frage der (von beiden kantonalen Instanzen bejahten) Vorleistungspflicht der Beschwerdeführerin auf Grund der vertraglichen Zahlungsbedingungen einzugehen,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Dezember 2008
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Raselli Füllemann
 
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