BGer 6F_16/2008 | |||
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BGer 6F_16/2008 vom 05.01.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6F_16/2008/sst
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Urteil vom 5. Januar 2009
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Ferrari, Favre,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Y.________, Gesuchsteller,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal, Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 23. September 2008 (6B_662/2008).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Gesuchsteller beziehen sich bei ihrem Ausstandsgesuch (Gesuch S. 2 Rechtsbegehren 1) auf Art. 34 Abs. 2 BGG. Genau aus dieser Bestimmung ergibt sich indessen, dass die Mitwirkung an einem früheren Verfahren keinen Ausstandsgrund bildet. Auf das Ausstandsbegehren ist folglich nicht einzutreten.
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2.
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Mit dem Urteil 6B_70/2007 vom 30. April 2007 (Rechtsbegehren 2) kann sich das Bundesgericht heute nicht befassen. Es kann auch keine Anweisung an die Staatsanwaltschaft erteilen (Rechtsbegehren 3).
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3.
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Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 23. September 2008 auf eine Beschwerde der Gesuchsteller nicht ein, weil diese nicht legitimiert waren (Verfahren 6B_662/2008). Die Gesuchsteller befassen sich zur Hauptsache (Gesuch S. 2 - 5) materiell mit der Angelegenheit. Da solche Ausführungen in einem Revisionsverfahren nach Art. 121 ff. BGG nicht gehört werden können, ist darauf nicht einzutreten. Die Gesuchsteller verweisen im Übrigen auf Art. 121 lit. a BGG (Gesuch S. 1) und machen sinngemäss in diesem Zusammenhang geltend, "die Gerichtspersonen" des Bundesgerichts hätten sich "der Mittäterschaft schuldig gemacht" und "eine formelle Rechtsverweigerung begangen" (Gesuch S. 3 Ziff. 6 sowie S. 5 Ziff. E/1 und F/2). Da davon keine Rede sein kann, liegt der genannte Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG - aber auch derjenige von Art. 123 Abs. 1 BGG - offensichtlich nicht vor. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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4.
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Die Gerichtskosten sind den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der trölerischen Art der Prozessführung ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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5.
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Die Gesuchsteller werden darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht weitere Eingaben in dieser Sache und insbesondere unbegründete Revisionsgesuche ohne förmliche Erledigung zu den Akten legen wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Januar 2009
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider Monn
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