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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1050/2008  Materielle Begründung
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BGer 6B_1050/2008 vom 13.01.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_1050/2008/sst
 
Urteil vom 13. Januar 2009
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Strafgericht Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel, Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Rechtsverzögerung.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie wirft dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt Rechtsverzögerung vor. Inwieweit der Vorwurf berechtigt sein könnte, ist den unklaren Ausführungen der Beschwerde indessen nicht zu entnehmen. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Januar 2009
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Monn
 
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