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Informationen zum Dokument  BGer 9C_1045/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_1045/2008 vom 21.01.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_1045/2008
 
Urteil vom 21. Januar 2009
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Parteien
 
E.________ und B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
GastroSocial Ausgleichskasse,
 
Heinerich Wirri-Strasse 3, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 14. November 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die von E.________ und B.________ erhobene Beschwerde vom 16. Dezember 2008 gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2008,
 
in Erwägung,
 
dass der Entscheid, gegen welchen sich die Beschwerde richtet, der Rechtsschrift beizulegen ist (Art. 42 Abs. 3 BGG), und bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen das Gericht eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels ansetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG),
 
dass die Beschwerdeführer vom Bundesgericht mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 aufgefordert worden sind, den Formmangel der fehlenden Beilage bis 12. Januar 2009 zu beheben, mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG),
 
dass die Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist den angezeigten Formmangel des fehlenden vorinstanzlichen Entscheids nicht behoben haben,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
 
dass auch bei erfolgter Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids auf die Beschwerde nicht hätte eingetreten werden können (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weil die Eingabe offensichtlich weder einen rechtsgenüglichen Antrag (Art. 41 Abs. 1 BGG) noch eine den Anforderungen des Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung enthält,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. Januar 2009
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Dormann
 
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