BGer 6B_335/2008 | |||
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BGer 6B_335/2008 vom 02.02.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_335/2008/sst
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Verfügung vom 2. Februar 2009
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Missachten der zulässigen Stützlast,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans, Einzelrichter/in in Strafsachen, vom 6. März 2008.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Die Einzelrichterin in Strafsachen des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans sprach den Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid vom 6. März 2008 des Missachtens der zulässigen Stützlast schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage). Neben der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht hat der Beschwerdeführer zugleich eine Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen erhoben. Dieses hat den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 16. Dezember 2008 vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrzeugausweis (Missachten der Stützlast) freigesprochen. Damit ist das Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesgericht dahingefallen. Die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Gegen diese Erledigung hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2009 keine Einwände erhoben.
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2.
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Praxisgemäss sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben. Der Beschwerdeführer ersucht um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. Diesem Antrag kann jedoch auch in einem Fall wie dem vorliegenden nicht stattgegeben werden, weil der Beschwerdeführer, wenn er einen mehrfachen Rechtsmittelweg beschreitet, das Risiko, dass eines der Rechtsmittel gegenstandslos wird, selber zu tragen hat.
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Demnach verfügt der Präsident:
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1.
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Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet.
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3.
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Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kreisgericht Werdenberg-Sargans, Einzelrichter/in in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Februar 2009
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Favre Arquint Hill
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