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Informationen zum Dokument  BGer 8C_56/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_56/2009 vom 02.02.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_56/2009
 
Urteil vom 2. Februar 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Parteien
 
S.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung, Abschreibung des Verfahrens
 
Beschwerde gegen den Abschreibungsbeschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 4. Dezember 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die mit Eingabe vom 20. Januar 2009 ergänzte Beschwerde vom 16. Januar 2009 (Poststempel) gegen den Abschreibungsbeschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 4. Dezember 2008, wegen ausgebliebenem Kostenvorschuss,
 
in die Prozessakten,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Abschreibungsbeschlüssen lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt ohne auf die Gründe einzugehen, die zur Abschreibung des Verfahrens geführt haben, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt,
 
dass weder in der ersten, noch in der zweiten Eingabe auf die Umstände Bezug genommen wird, welche zur Abschreibung des Verfahrens geführt haben, geschweige denn dargelegt ist, inwieweit die Vorinstanz durch die von ihr gewählte Vorgehensweise eine Rechtsverletzung begangen haben könnte,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die im Übrigen in beiden Eingaben Ungebührlichkeiten enthaltende Beschwerde nicht einzutreten ist,
 
dass auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 2. Februar 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
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