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Informationen zum Dokument  BGer 9C_1020/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_1020/2008 vom 04.02.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_1020/2008
 
Urteil vom 4. Februar 2009
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Kernen, Seiler,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Parteien
 
O.________, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller, Stapferstrasse 2, 5200 Brugg,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 26. August 2008.
 
In Erwägung,
 
dass O.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. August 2008 betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung erhoben hat,
 
dass mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 das Gesuch der O.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist,
 
dass der Beschwerdeführerin im interdisziplinären Gutachten des Spitals I.________ vom 9. Mai 2006 (einzige Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: leichte depressive Entwicklung mit undifferenzierter Somatisierungsstörung) eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bei einer wegen Schmerzen um maximal 25 % reduzierten Leistungsfähigkeit attestiert wurde,
 
dass die Vorinstanz dieses Gutachten unter Berücksichtigung der dazu erfolgten Stellungnahme des Dr. med. Z.________ vom 22. Juli 2006 einlässlich gewürdigt, ihm zu Recht (vgl. BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) vollen Beweiswert zuerkannt und sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darauf gestützt hat,
 
dass der Beweiswert des Gutachtens auch durch die ohnehin unzulässigen (Art. 99 Abs. 1 BGG) Schreiben der Dres. med. Z.________ vom 2. Dezember 2008 und W.________ vom 10. Dezember 2008 nicht geschmälert wird, zumal die Beschwerde die Unverträglichkeit des medizinischen Begutachtungsauftrages mit der Aufgabe des behandelnden und betreuenden Arztes verkennt (statt viele I 701/05 vom 5. Januar 2007 E. 2 in fine mit Hinweisen),
 
dass die Beschwerdeführerin lediglich die medizinischen Unterlagen abweichend würdigt und daraus andere Schlüsse als die Vorinstanz zieht, was nicht genügt (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]), um die vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit als Entscheidung über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.) als offensichtlich unrichtig ansehen zu lassen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
 
dass die Vorinstanz in zulässiger antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet hat (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, Urteil 9C_694/2007 vom 10. Dezember 2007 E. 3.1 mit Hinweisen), weshalb den beantragten Beweisweiterungen nicht stattzugeben ist,
 
dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird,
 
dass die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren mit rechtskräftiger Verfügung vom 29. März 2007 und die unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren mit Entscheid vom 6. Mai 2008 abgelehnt worden waren, weshalb diese Ansprüche zu Recht nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildeten (vgl. BGE 125 V 413 E. 1 S. 414 f.), und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht angefochten wird,
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
 
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse Panvica und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. Februar 2009
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Dormann
 
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