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Informationen zum Dokument  BGer 6B_96/2009  Materielle Begründung
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BGer 6B_96/2009 vom 05.02.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_96/2009/sst
 
Urteil vom 5. Februar 2009
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Eröffnung eines Strafverfahrens,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2008.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen erkannte im angefochtenen Entscheid, dass betreffend "Erpressung, Missbrauch, Beleidigung und Körperverletzung" kein Strafverfahren eröffnet werde. Der Beschwerdeführer teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 22. Januar 2009 mit, er sei mit dem Entscheid vom "20. Januar 2009" (Zustelldatum) "nicht einverstanden". Die Vorinstanz leitete das Schreiben an das Bundesgericht weiter. Dieses nimmt es gemäss der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid als Beschwerde in Strafsachen entgegen.
 
Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Eingabe vom 22. Januar 2009 darauf, die Angelegenheit aus seiner Sicht zu schildern. Es ergibt sich daraus nicht, dass und inwieweit die kantonalen Behörden den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt oder sonst gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen hätten. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Februar 2009
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Monn
 
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