BGer 5A_102/2009 | |||
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BGer 5A_102/2009 vom 12.02.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_102/2009/bnm
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Urteil vom 12. Februar 2009
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Parteien
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X.________ AG in Liquidation,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Betreibungsamt A.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Zahlungsbefehl.
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Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 16. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Zug (Justizkommission als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 16. Januar 2009 der Justizkommission (des Zuger Obergerichts), die (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zustellung eines Zahlungsbefehls vom 22. September 2008 durch das Betreibungsamt A.________ (in einer Betreibung gegen die Beschwerdeführerin für Fr. 500.--) nicht eingetreten ist,
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in Erwägung,
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dass die Justizkommission erwog, als einzige beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG falle der Zahlungsbefehl vom 22. September 2008 in Betracht, dieser sei der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2008 zugestellt worden, die am 8. Oktober 2008 beginnende Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 17 Abs. 2 SchKG) habe am 17. Oktober 2008 geendet, die Beschwerde vom 24. Oktober 2008 sei daher verspätet,
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dass sich die (sinngemässen) Ausstandsbegehren gegen zahlreiche Mitglieder und Gerichtsschreiber des Bundesgerichts, soweit diese Begehren nicht gegenstandslos sind, als missbräuchlich erweisen, weshalb darauf nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d),
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dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch (in diesem und anderen Verfahren ergangene) Verfügungen des Betreibungsamtes anficht,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
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dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Justizkommission eingeht und erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss vom 16. Januar 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Soweit sie nicht gegenstandslos sind, wird auf die Ausstandsbegehren nicht eingetreten.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Februar 2009
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Füllemann
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