BGer 6B_741/2008 | |||
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BGer 6B_741/2008 vom 18.02.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_741/2008/sst
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Urteil vom 18. Februar 2009
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
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Gerichtsschreiber Stohner.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Toni Fischer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln,
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unerlaubtes brüskes Bremsen,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Strafkammer, vom 15. Januar 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 29. Oktober 2004, ca. 09.45 Uhr, ereignete sich auf der Schlagstrasse von Schwyz-Kaltbach Richtung Sattel eine Kollision zwischen dem Lieferwagen von A.________ und dem Auto von X.________. Dabei fuhr A.________ nach einem abgebrochenen Überholmanöver in einer Rechtskurve auf das Heck des Wagens von X.________ auf.
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Während das Verfahren gegen A.________ durch das Bezirksamt Schwyz durchgeführt wurde und mit einer Bestrafung von A.________ mit Fr. 300.-- wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Auffahrkollision infolge Nichtbeherrschens des Fahrzeugs) endete, wurde X.________ durch das Bezirksamt Höfe mit (unangefochtener gebliebener) Strafverfügung wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Verkehrsunfall (Verändern der Fahrzeugendlage) mit Fr. 200.-- gebüsst. Gleichzeitig wurde die Strafuntersuchung gegen A.________ wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung (Beschleunigung während des Überholversuchs von X.________ und brüskes Bremsen) sowie Sachbeschädigung eingestellt.
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Auf Beschwerde von A.________ hin wurde diese Einstellung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz aufgehoben und X.________ am 10. Mai 2007 angeklagt. In der Anklageschrift wird ihm einerseits vorgeworfen, während des Überholmanövers von A.________ während 10 bis 20 Sekunden beschleunigt und die Lücke zum vorderen Fahrzeug so verringert zu haben, dass A.________ das Manöver habe abbrechen und wieder hinter ihm habe einbiegen müssen (vorsätzliche grobe Verkehrsregelverletzung [Anklagepunkt 1]). Andererseits wird X.________ angelastet, dass er, als A.________ nach dem erfolglosen Überholmanöver wieder hinter ihm gefahren sei, sein Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h grundlos so stark abgebremst habe, dass der Lieferwagen von A.________ trotz Vollbremsung mit seinem Heck kollidiert sei, wodurch an den Fahrzeugen erheblicher Sachschaden entstanden sei (vorsätzliche grobe Verkehrsregelverletzung [Anklagepunkt 2] und Sachbeschädigung [Anklagepunkt 3]).
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Das Bezirksgericht Höfe sprach X.________ mit Urteil vom 24. September 2007 im Anklagepunkt 1 der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.--. Von den Tatvorwürfen gemäss Anklageschrift Ziffern 2 und 3 sprach es ihn hingegen frei.
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B.
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Auf Berufung von A.________ hin erwog das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 15. Januar 2008, mangels Anschlussberufung von X.________ sei der Schuldspruch im Anklagepunkt 1 in Rechtskraft erwachsen, und erkannte, X.________ werde zusätzlich wegen unerlaubtem brüsken Bremsen (Anklagepunkt 2) schuldig gesprochen und mit einer Busse von insgesamt Fr. 1'200.-- bestraft. Das Gericht führte aus, mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands sei inso-weit "bloss" von einer einfachen Verkehrsregelverletzung auszugehen. Ebenso wenig könne X.________ in Bezug auf den Vorwurf der Sachbeschädigung ein Beschädigungsvorsatz nachgewiesen werden, weshalb der erstinstanzliche Freispruch im Anklagepunkt 3 nicht zu beanstanden sei.
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C.
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X.________ führt Beschwerde in Strafsachen insbesondere mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 15. Januar 2008 sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln wegen brüsken Bremsens freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu seiner Freisprechung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz hat auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet. Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Verfahrensgegenstand bildet einzig die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, begangen durch unerlaubtes brüskes Bremsen (Anklagepunkt 2).
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Der Beschwerdeführer rügt insoweit vorab eine willkürliche Beweiswürdigung und als Folge daraus eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Im Ergebnis verletze das angefochtene Urteil den aus der Unschuldsvermutung abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro reo", weil die Vorinstanz nicht zu unterdrückende Zweifel an seiner Schuld hätte haben müssen.
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1.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung ist die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür beschränkt. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 134 I 140 E. 5.4). Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b).
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Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (BGE 129 I 49 E. 4; 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt sein soll, prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür, das heisst, es greift nur ein, wenn das Sachgericht die beschuldigte Person verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld fortbestehen (BGE 127 I 38 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_923/2008 vom 2. Februar 2009, E. 2).
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Wird eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre (vgl. BGE 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2; 127 I 38 E. 3c).
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1.3 Die Vorinstanz hat erwogen, aus dem Verlauf der Bremsspuren sei zu schliessen, dass sich A.________ im Zeitpunkt des Bremsmanövers bereits auf der rechten Spur hinter dem Auto des Beschwerdeführers befunden habe. Dass die Materialdeformationen an der Front bzw. am Heck der Fahrzeuge nicht streng symmetrisch aufgetreten seien, ergebe sich insbesondere daraus, dass sich die beiden Autos zum Kollisionszeitpunkt in einer Kurve befunden hätten. Aus der Lage der Splitterteile, welche in Fahrtrichtung nach den Bremsspuren des Lieferwagens von A.________ zu liegen gekommen seien, sei zu folgern, dass dieser das Bremsmanöver bereits eingeleitet gehabt habe, als es zum Zusammenstoss gekommen sei. Aufgrund des Kollisionsablaufs liege die Schlussfolgerung auf der Hand, dass die für die Unfallfolgen notwendige (relativ grosse) Tempodifferenz im Zeitpunkt der Kollision nicht einzig von einer vorgängigen Beschleunigung des Fahrzeugs von A.________ stammen könne. Zusammenfassend sei erstellt, dass der Beschwerdeführer vor der Kollision gebremst haben müsse, was sich auch mit den Aussagen von dessen Beifahrer decke. Aus dem Spurenbild (lange Bremsspur des Wagen von A.________, starke Deformation der Autos) ergebe sich weiter, dass der Beschwerdeführer dabei die Bremse nicht bloss kurz angetippt, sondern brüsk gebremst habe (angefochtenes Urteil S. 5 f.).
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1.4 Was der Beschwerdeführer gegen diese Beweiswürdigung der Vorinstanz vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür respektive eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" darzutun.
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Der Beschwerdeführer stellt der vorinstanzlichen Begründung über weite Strecken lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne näher zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein sollte. Seine Ausführungen erschöpfen sich mithin insoweit in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
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Dies gilt insbesondere für seine Behauptung, die Einbuchtung der Heckpartie seines Fahrzeugs zeige, dass der Stoss seitlich versetzt und grossflächig erfolgt sei (Beschwerde S. 4 f.), und für sein Vorbringen, aus der Lage der Splitterteile bzw. aufgrund der Kollisionsstelle und der Länge der Bremsspur liessen sich keine Schlüsse ziehen (Beschwerde S. 5 f. und S. 10). Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer die Ausführungen der Vorinstanz zur Tempodifferenz bezweifelt (Beschwerde S. 6 f.) und geltend macht, die Aufprallenergie habe auch alleine vom Fahrzeug von A.________ stammen können, zumal sein eigenes Fahrzeug keine Bremsspuren hinterlassen habe (Beschwerde S. 8 f.).
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Soweit auf seine Rügen überhaupt eingetreten werden kann, sind sie nicht stichhaltig. So konnte die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Spuren- und Schadenbilds willkürfrei schliessen, der Unfallablauf sei eindeutig erstellt, weshalb sie entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6 ff.) auch davon absehen konnte, sich in der Urteilsbegründung ausführlich mit den Aussagen der Zeugen auseinanderzusetzen, zumal diese keine detaillierten Angaben zum Kollisionsablauf machen konnten. Gestützt auf die nicht zu beanstandende Beweiswürdigung konnte die Vorinstanz daher, ohne in Willkür zu verfallen, folgern, es bestünden bei objektiver Betrachtung keine offensichtlich erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hat somit zusammenfassend weder gegen Art. 9 BV verstossen noch den aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt.
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1.5 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), da die Vorinstanz Erkenntnisse aus dem Verfahren gegen A.________ berücksichtigt habe, obwohl er an jenem Verfahren nicht beteiligt gewesen sei (Beschwerde S. 9).
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Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt, wie erörtert, insbesondere gestützt auf das Spuren- und Schadenbild festgestellt (angefochtenes Urteil S 5 f.), ohne dabei auf die Beweisergebnisse aus dem Verfahren gegen A.________ abzustellen.
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1.6 Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) geltend, da die Vorinstanz sich nicht mit der Frage befasst habe, ob von einem leichten Bremsmanöver oder einem brüsken Bremsen auszugehen sei, und den Begriff des brüsken Bremsens falsch angewendet habe (Beschwerde S. 9 ff.).
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Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz konnte es, wie dargelegt, ohne in Willkür zu verfallen, gestützt auf das Spuren- und Schadenbild wie auch die Aussagen des Beifahrers des Beschwerdeführers als nachgewiesen erachten, dass der Beschwerdeführer, nachdem er A.________ am Überholen gehindert und sich dieser wieder direkt hinter ihm eingereiht hatte, ein brüskes Bremsmanöver vollzog (angefochtenes Urteil S. 5. f.). Inwiefern die Vorinstanz dabei von einem falschen Begriff des brüsken Bremsens ausgegangen sein sollte, ist nicht ersichtlich.
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2.
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Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Februar 2009
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Favre Stohner
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