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Informationen zum Dokument  BGer 8C_171/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_171/2009 vom 18.02.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_171/2009
 
Urteil vom 18. Februar 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Parteien
 
P.________, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch F.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des
 
Kantonsgerichts Basel-Landschaft
 
vom 5. November 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 16. Februar 2009 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 14. Januar 2009 an P.________ ausgehändigten Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 5. November 2008,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 13. Februar 2009 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
 
dass damit auch das darin gestellte, ohnehin aussichtslose (Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 100 BGG) Begehren um Fristverlängerung zur Nachreichung einer substanziierteren Begründung verspätet gestellt ist,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. Februar 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
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