BGer 1F_26/2008 | |||
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BGer 1F_26/2008 vom 23.02.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1F_26/2008
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Urteil vom 23. Februar 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Parteien
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X.________, Gesuchsteller,
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gegen
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Revision,
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Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche
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Urteil vom 22. Mai 2008 1C_464/2008.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 1. Dezember 2005 ordnete die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich an, X.________ habe vor der Wiedererteilung des ihm im Jahr 1994 entzogenen Führerausweises eine neue Führerprüfung der Kategorie B zu absolvieren; bis zum Bestehen der neuen Führerprüfung bleibe ihm das Führen von Motorfahrzeugen verboten.
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Die von X.________ dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ab.
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Die von X.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht am 22. Mai 2008 im Verfahren nach Art. 109 BGG ab, soweit es darauf eintrat (1C_464/2007). Es kam (E. 3.4) zum Schluss, das Verwaltungsgericht habe im Lichte der Rechtsprechung sein Ermessen offensichtlich nicht überschritten, wenn es die Anordnung einer neuen Führerprüfung als gerechtfertigt beurteilt habe.
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B.
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Mit Schreiben vom 13. September sowie 7. und 11. November 2008 wandte sich X.________ an das Bundesgericht.
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Dieses antwortete ihm, bundesgerichtliche Urteile würden mit der Ausfällung rechtskräftig (Art. 61 BGG). Auf einen rechtskräftigen Entscheid könne nur unter den Voraussetzungen der Revision nach Art. 121 ff. BGG zurückgekommen werden.
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C.
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Mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 ersucht X.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 22. Mai 2008.
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Erwägungen:
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1.
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Der Gesuchsteller bringt im Revisionsgesuch vor, das Bundesgericht habe verschiedene Anträge nicht beurteilt. In einer weiteren Eingabe vom 16. Februar 2009 an das Bundesgericht legt er dar, das Revisionsgesuch stütze sich auf Art. 121 lit. c und d BGG.
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Wegen der vom Gesuchsteller geltend gemachten Verletzung von Verfahrensvorschriften ist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG das Revisionsgesuch beim Bundesgericht innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des bundesgerichtlichen Entscheids einzureichen.
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Die vollständige Ausfertigung des bundesgerichtlichen Urteils vom 22. Mai 2008 wurde dem Gesuchsteller am 17. Juni 2008 zugestellt. Das Revisionsgesuch ist somit verspätet. Schon deshalb ist es unbehelflich. Ein Revisionsgrund wurde damit im Übrigen ohnehin nicht dargetan.
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2.
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Auf das Revisionsgesuch kann deshalb nicht eingetreten werden.
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Das es aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 BGG nicht bewilligt werden. Der Gesuchsteller trägt damit die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Februar 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Härri
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