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Informationen zum Dokument  BGer 8C_977/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_977/2008 vom 27.02.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_977/2008
 
Urteil vom 27. Februar 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
Parteien
 
C.________, Italien, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Patronato INCA,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
 
vom 16. Oktober 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 25. November 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. Oktober 2008,
 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 26. November 2008, mit welcher C.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- aufgefordert wurde,
 
in das daraufhin von C.________ am 9. Dezember 2008 eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2008, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses (bis zum 9. Februar 2009) gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Verfügung vom 27. Januar 2009),
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 erfolgten Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - auch innerhalb der Nachfrist (Verfügung vom 27. Januar 2009) nicht geleistet hat,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. Februar 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Batz
 
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