BGer 1B_26/2009 | |||
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BGer 1B_26/2009 vom 02.03.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_26/2009
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1B_28/2009
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Urteil vom 2. März 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Reeb, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Kappeler.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
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gegen
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Statthalteramt Arlesheim, Kirchgasse 5,
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4144 Arlesheim.
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Gegenstand
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1B_26/2009
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Untersuchungshaft; wöchentliches Telefongespräch,
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1B_28/2009
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Haftbeschwerde,
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Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 5. Januar 2009 und 27. Januar 2009 des Präsidiums des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons
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Basel-Landschaft.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ wurde am 12. August 2008 wegen des Verdachts mehrfachen Betrugs und mehrfacher Veruntreuung verhaftet. Mit Entscheid vom 3. November 2008 verlängerte das Statthalteramt Arlesheim die Haft bis am 3. März 2009.
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B.
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Am 17. November 2008 stellte X.________ beim Statthalteramt Arlesheim ein Gesuch um Bewilligung eines fünfminütigen Telefonats pro Woche mit seiner Freundin. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 27. November 2008 abgelehnt. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Beschwerde beim Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft und verlangte die ersuchte Bewilligung. Mit Be
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C. schluss vom 5. Januar 2009 wies das Gericht die Beschwerde ab. Es erwog, das Verbot des Telefonverkehrs stelle einen relativ geringen Grundrechtseingriff dar, der im Verhältnis zur Kollusionsgefahr verhältnismässig sei.
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Gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen vom 5. Januar 2009 erhebt X.________ mit Eingabe vom 2. Februar 2009 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bewilligung eines wöchentlichen Telefongesprächs von fünf Minuten mit seiner Verlobten. Zudem ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Er rügt, die Nichtbewilligung des Telefongesprächs verletze seinen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) wie auch die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 10 EMRK, Art. 16 BV).
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D.
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Des Weitern stellte X.________ mit Schreiben vom 13. Januar 2009 beim Statthalteramt Arlesheim ein Haftentlassungsgesuch. Dieses wurde mit Entscheid vom 14. Januar 2009 abgewiesen. Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft und beantragte die unverzügliche Haftentlassung. Mit Beschluss vom 27. Januar 2009 wies das Gericht die Beschwerde ab und verlängerte auf Antrag des Statthalteramts Arlesheim die Untersuchungshaft bis zum 27. Mai 2009. Es erwog, neben dem dringenden Tatverdacht seien bei X.________ auch die Haftgründe der Fortsetzungs-, Kollusions- und Fluchtgefahr gegeben. Angesichts des Umfangs und der Komplexität des vorliegenden Verfahrens sei eine Haftverlängerung um vier Monate (d.h. bis zum 27. Mai 2009) verhältnismässig.
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Gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen vom 27. Januar 2009 erhebt X.________ mit Eingabe vom 3. Februar 2009 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die sofortige Haftentlassung. Zudem ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Er rügt sinngemäss, die Fortsetzung der Haft stelle eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) dar und sei willkürlich (Art. 9 BV).
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E.
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Das Statthalteramt Arlesheim und das Verfahrensgericht in Strafsachen beantragen in ihren Vernehmlassungen in beiden Verfahren Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat von der Gelegenheit eine Replik einzureichen in beiden Verfahren Gebrauch gemacht. Mit seinen zwei Eingaben vom 17. Februar 2009 hält er an seinen bisherigen Ausführungen und Anträgen fest.
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Erwägungen:
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1.
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Die Eintretenserfordernisse nach Art. 78 ff. BGG (vgl. BGE 133 I 270 E. 1.1 S. 272 f. mit Hinweisen) sind bei beiden Beschwerden erfüllt. Vorbehältlich genügend begründeter und zulässiger Rügen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.) ist daher auf die Beschwerden einzutreten. Da sich diese auf das selbe Haftverfahren beziehen, sind die Verfahren 1B_26/2009 und 1B_28/2009 zu vereinigen.
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2.
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2.1 Die Untersuchungshaft muss als schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit auf einer klaren gesetzlichen Grundlage in einem Gesetz beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 36 BV).
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Untersuchungshaft darf nach basellandschaftlichem Strafprozessrecht angeordnet werden, wenn die angeschuldigte Person eines Verbrechens oder eines Vergehens dringend verdächtigt wird und zudem ein besonderer Haftgrund vorliegt (§ 77 des Gesetzes vom 3. Juni 1999 des Kantons Basel-Landschaft betreffend die Strafprozessordnung [StPO/BL]). Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist nach § 77 Abs. 1 lit. b StPO/BL gegeben, wenn aufgrund konkreter Indizien ernsthaft zu befürchten ist, die angeschuldigte Person werde die Freiheit zur Erschwerung oder Vereitelung der Untersuchung benützen, namentlich durch Beeinflussung anderer Personen oder durch Beseitigung von Beweismitteln.
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Im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen).
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2.2 Dass im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Veruntreuung gegeben seien, wird von ihm nicht substanziiert bestritten. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der allgemeine Haftgrund des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts erfüllt ist. Zu prüfen bleibt, ob auch ein besonderer Haftgrund gegeben ist.
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2.3 Kollusion bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit Hinweisen).
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Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24 mit Hinweisen).
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2.3.1 Die Vorinstanz führt aus, die Untersuchung sei zwar schon weit fortgeschritten. Seit November 2008 seien jedoch fünf neue Anzeigen eingegangen, die weitere Ermittlungen erfordern würden. Zudem sei die Beurteilung der Rolle des Beschwerdeführers im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes von den Aussagen von Mitangeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen abhängig. Der Beschwerdeführer könnte daher nach einer Haftentlassung im Hinblick auf die bevorstehenden Gerichtsverhandlungen und das dabei allenfalls zur Anwendung gelangende Unmittelbarkeitsprinzip versucht sein, diese Personen zu beeinflussen oder Beweismittel zu beseitigen. Es bestehe bei ihm somit weiterhin eine erhebliche Kollusionsgefahr.
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2.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, nach einer sechsmonatigen Untersuchungsdauer könne davon ausgegangen werden, die erforderlichen Untersuchungshandlungen seien durchgeführt worden. Die Vorinstanz lege zudem nicht dar, im Hinblick auf welche Personen noch Verdunkelungsgefahr bestehe. Der Erwägung, er könnte im Falle einer Haftentlassung versuchen, Mitangeschuldigte oder Zeugen zu beeinflussen, könne nicht gefolgt werden.
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2.3.3 Angesichts des Umstandes, dass auch in den letzten Wochen und Monaten bei den Untersuchungsbehörden weitere Hinweise für einschlägige Straftaten eingegangen sind, erscheint die Annahme der Vorinstanz, die Kollusionsmöglichkeit bestehe so lange weiter, als nicht alle wesentlichen Beweismittel in der dafür vorgesehenen Form erhoben worden sind, nicht als willkürlich. Ebenso ist aufgrund der vorliegenden Aussagen (Teilgeständnisse, Belastungen, Schuldzuweisungen usw.) wie auch des Umfangs und der Komplexität des untersuchten Sachverhalts die Annahme nicht willkürlich, der Beschwerdeführer könnte nach einer Haftentlassung versuchen, Mitangeschuldigte, Zeugen und Auskunftspersonen im Hinblick auf die bevorstehenden Gerichtsverhandlungen zu beeinflussen. Der Schluss der Vorinstanz, beim Beschwerdeführer seien ausreichend konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen von Kollusionsgefahr gegeben, hält somit vor der Verfassung stand.
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2.4 Da Untersuchungshaft bereits beim Vorliegen eines Haftgrundes zulässig ist, muss nicht geprüft werden, ob vorliegend auch weitere besondere Haftgründe (Flucht- oder Wiederholungsgefahr) erfüllt sind.
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2.5 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die Verlängerung der Haft, namentlich um vier Monate, verletze das Grundrecht der persönlichen Freiheit und sei willkürlich. Es sei nicht anzunehmen, dass die Freiheitsstrafe, die er aufgrund der laufenden Untersuchungen allenfalls zu gewärtigen habe und bei der es sich um eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zu der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Februar 2008 ausgefällten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren handeln würde, die Dauer von zehn Monaten überschreiten werde. Somit sei es unverhältnismässig, wenn die Untersuchungshaft über die bereits abgesessene Dauer von sechs Monaten hinaus auf zehn Monate oder noch mehr verlängert werde.
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2.5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170 f., 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f.; je mit Hinweisen).
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2.5.2 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe im laufenden Strafverfahren aufgrund der Schwere und der Vielzahl des ihm vorgeworfenen mehrfachen, gewerbsmässigen Betrugs und einer mutmasslichen Deliktssumme in der Höhe von Fr. 130'000.-- bis 150'000.-- mit einer empfindlichen, vermutlich zwölf Monate übersteigenden Zusatzfreiheitsstrafe zur Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren gemäss Urteil des Strafgerichts vom 22. Februar 2008 zu rechnen. Der Beschwerdeführer stellt zwar in Abrede, dass er mit einer zwölf Monate übersteigenden Zusatzstrafe zu rechnen habe. Er vermag aber nicht darzutun, dass die entsprechende Annahme der Vorinstanz willkürlich wäre. Der Schluss der Vorinstanz, die Dauer der streitigen Untersuchungshaft sei auch bei einer Verlängerung bis am 27. Mai 2009 noch nicht in grosse Nähe zur konkret zu erwartenden Zusatzstrafe von mehr als zwölf Monaten gerückt, ist daher nicht zu beanstanden. Die Haftverlängerung ist somit verfassungskonform.
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3.
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Des Weitern rügt der Beschwerdeführer die Nichtbewilligung eines wöchentlichen Telefongesprächs von fünf Minuten mit seiner Verlobten, einer ukrainischen Staatsangehörigen. Er macht eine Verletzung seines Anspruchs auf Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) wie auch der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV, 10 EMRK) geltend. Da keine konkrete Kollusionsgefahr bestehe, dürfe die Kommunikation mit seiner zukünftigen Ehefrau nicht verhindert werden.
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3.1 Die Beschränkung der Freiheitsrechte von Untersuchungshäftlingen darf nicht über das hinausgehen, was zur Gewährleistung der Haftzwecke und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Gefängnisbetriebs erforderlich ist (BGE 124 I 203 E. 2b S. 204 f.; 123 I 221 E. I/4c S. 228; je mit Hinweisen). Die von der Bundesverfassung garantierten Freiheitsrechte stehen auch den strafprozessualen Gefangenen zu. Diese dürfen in ihren Freiheitsrechten lediglich soweit eingeschränkt werden, als es durch strafprozessuale Zwecke erfordert wird. Diese Erfordernisse können allerdings nur im Hinblick auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalles präzise bestimmt werden. Je höher die Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr erscheint, oder je stärker der ordnungsgemässe Gefängnisbetrieb (insbesondere die Sicherheit von Insassen und Personal) gefährdet ist, desto restriktiver können die Haftbedingungen sein (BGE 124 I 336 E. 4c S. 340; 123 I 221 E. I/4c S. 228). Im Übrigen kann abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (z.B. in Notfällen) weder aus der Bundesverfassung noch aus der EMRK ein Anspruch des Untersuchungsgefangenen abgeleitet werden, mit Familienangehörigen oder ihm sonst nahe stehenden Personen durch Benützung des Telefons verkehren zu können. Solange dem Untersuchungsgefangenen andere Mittel für die Kommunikation mit der Aussenwelt zur Verfügung stehen, besteht das Recht auf Telefonbenützung nur insoweit, als dies in der Gefängnisordnung vorgesehen ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.382/2002 vom 13. August 2002 E. 3.1 und 1P.310/2000 vom 9. Juni 2000 E. 2).
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3.2 Die Vorinstanz führt aus, im laufenden Strafverfahren seien noch Ermittlungen gegenüber drei involvierten Personen in Gang und deren Einvernahmen seien ausstehend. Zudem seien weiterhin einschlägige Anzeigen zu erwarten. Es bestünden somit entsprechende Kollusionsmöglichkeiten, weshalb zu verhindern sei, dass über die Verlobte des Beschwerdeführers Informationen an weitere Mitangeschuldigte über das bisherige Aussageverhalten der Hauptangeschuldigten und den Stand des Ermittlungsverfahrens gelangen. Aufgrund dieser Umstände bestehe immer noch eine gewisse Kollusionswahrscheinlichkeit und damit eine wenn auch eher geringe Kollusionsgefahr. Dieser könne mit einer Beschränkung des Telefonverkehrs des Beschwerdeführers wirkungsvoll begegnet werden. Hingegen würde eine einfache Telefonüberwachung angesichts der Komplexität des Falles und des Umstands, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte miteinander englisch sprechen, zur Beseitigung der Kollusionsgefahr nicht genügen. Ausserdem stehe dem Beschwerdeführer der Kontakt mit seiner Verlobten auf schriftlichem Weg offen und er habe diese Möglichkeit bisher auch wahrgenommen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dieser Briefkontakt nicht weiterhin ausreichend sein sollte.
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3.3 Vom Beschwerdeführer wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, diese Erwägungen der Vorinstanz als verfassungs- oder konventionswidrig erscheinen zu lassen. Zudem ist nach § 18 der Verordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 23. Dezember 1997 über die Bezirksgefängnisse und Haftlokale der kantonalen Polizeiposten (SGS 261.61) den Gefangenen der Telefonverkehr grundsätzlich nicht zugänglich. Der Beschwerdeführer, der sich seit dem 11. Februar 2009 im Untersuchungsgefängnis Arlesheim befindet, kann somit auch nicht aus der Gefängnisordnung ein Recht auf Telefonbenützung ableiten. Seine gegen die Nichtbewilligung eines wöchentlichen Telefongesprächs mit seiner Verlobten vorgebrachten Rügen sind daher unbehelflich.
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4.
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Die Beschwerden sind daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), ist dem Begehren stattzugeben. Es sind daher keine Gerichtskosten zu erheben und dem Rechtsvertreter ist eine angemessene Entschädigung auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerdeverfahren 1B_26/2009 und 1B_28/2009 werden vereinigt.
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2.
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Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
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3.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.2 Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stefan Suter, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt Arlesheim sowie dem Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. März 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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Aemisegger Kappeler
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