VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_162/2009  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_162/2009 vom 05.03.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_162/2009/sst
 
Urteil vom 5. März 2009
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ungetreue Geschäftsbesorgung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. Dezember 2008.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG ist einer Beschwerde der angefochtene Entscheid beizulegen. Weil der Beschwerdeführer dies unterlassen hatte, wurde ihm am 16. Februar 2009 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist bis zum 26. Februar 2009 angesetzt, um den angefochtenen Entscheid nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bliebe. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung auf der Post nicht abgeholt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten behördliche Sendungen in Prozessverfahren indes nicht erst als zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich im Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann. Wird einem abwesenden Empfänger einer eingeschriebenen Sendung eine Abholeinladung in den Briefkasten gelegt, und holt der Empfänger die Sendung nicht innert Abholfrist auf der Post ab, wird fingiert, dass die Sendung am letzten Tag der Frist zugestellt wurde, wovon vorliegend auszugehen ist. Da der Beschwerdeführer folglich nicht reagiert hat und der Aufforderung, den angefochtenen Entscheid nachzureichen, nicht nachgekommen ist, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. März 2009
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Favre Arquint Hill
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).