BGer 8C_23/2009 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 8C_23/2009 vom 13.03.2009 | |
Bundesgericht
| |
Tribunal fédéral
| |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
8C_23/2009
| |
Urteil vom 13. März 2009
| |
I. sozialrechtliche Abteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
| |
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
| |
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
| |
Parteien
| |
S.________, Beschwerdeführerin,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
| |
gegen
| |
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Unfallversicherung,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
| |
vom 24. November 2008.
| |
In Erwägung,
| |
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2006 an ihrer Verfügung vom 10. Oktober 2005 festhielt, mit welcher sie der 1968 geborenen S.________ eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % sowie eine auf einer Integritätseinbusse von 10 % beruhende Integritätsentschädigung zugesprochen hatte,
| |
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. November 2008 abwies,
| |
dass die Versicherte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides seien die "vollen Versicherungsleistungen zuzusprechen", eventuell sei das Verfahren im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
| |
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht sodann beantragen lässt, der vorliegende Prozess sei mit dem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren 8C_24/2009 zu vereinigen,
| |
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 6. Februar 2009 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen hat, worauf S.________ den vom Gericht einverlangten Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt hat,
| |
dass die Voraussetzungen für eine Verfahrensvereinigung (BGE 128 V 192 E. 1 S. 194 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 128 V 124 E. 1 S. 126) nicht erfüllt sind, betreffen die Rechtsmittel doch nicht den gleichen vorinstanzlichen Entscheid und es stehen sich in beiden Verfahren nicht die gleichen Parteien gegenüber, weshalb kein Anlass besteht, dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Vereinigung des vorliegenden Prozesses mit dem Verfahren 8C_24/2009 stattzugeben,
| |
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden kann und das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ist (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG), wobei das Bundesgericht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen prüft und nicht gehalten ist, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Frage zu prüfen,
| |
dass SUVA und Vorinstanz die zur Beurteilung der geltend gemachten Leistungsansprüche massgebenden rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt haben (Art. 109 Abs. 3 BGG),
| |
dass die SUVA ihre vorinstanzlich geschützte Annahme betreffend die der Beschwerdeführerin trotz der bestehenden Unfallfolgen noch zumutbaren, der leidensbedingten Beeinträchtigung angepassten Verweisungstätigkeiten in nicht zu beanstandender Weise gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen begründet hat,
| |
dass die vom kantonalen Gericht bestätigte Einschätzung von Art und Umfang der noch verbliebenen erwerblichen Betätigungsmöglichkeiten als Ergebnis einer korrekten Beweiswürdigung zu betrachten ist und der darauf basierende Einkommensvergleich unter Verwendung der DAP-Lohnangaben bei der Ermittlung des Invalideneinkommens (BGE 129 V 472 ff. ) ebenfalls nicht zu beanstanden ist,
| |
dass von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zufolge nicht näherer Konkretisierung der DAP-Zahlen, wie in der Beschwerdeschrift als einzige den Unfallversicherungsfall betreffende Rüge geltend gemacht wird, keine Rede sein kann, wobei diesbezüglich mit der Vorinstanz auf das von den Parteien wahrzunehmende Akteneinsichtsrecht und die ausführliche Dokumentation in den Akten hinzuweisen ist,
| |
dass es angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen Abklärungen bedarf, weshalb von der beantragten Rückweisung abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94),
| |
dass demzufolge auf die Entscheide der SUVA und der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG),
| |
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen ist und die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
| |
erkennt das Bundesgericht:
| |
1.
| |
Die Beschwerde wird abgewiesen.
| |
2.
| |
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
| |
Luzern, 13. März 2009
| |
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
| |
Ursprung Weber Peter
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |