BGer 1C_433/2008 | |||
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BGer 1C_433/2008 vom 16.03.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_433/2008
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Urteil vom 16. März 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
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Gerichtsschreiberin Scherrer.
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Parteien
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Einwohnergemeinde Würenlos, handelnd durch den Gemeinderat, Schulstrasse 26, 5436 Würenlos, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher
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Dr. Peter Gysi,
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gegen
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1. Eheleute A.________,
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2. Eheleute B.________,
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3. Eheleute C.________,
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Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Ralph van den Bergh.
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Gegenstand
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Baubewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 22. August 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer.
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Sachverhalt:
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A.
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Vom 5. bis 26. November 2001 legte der Gemeinderat von Würenlos ein Baugesuch der Gemeinde für eine Sportanlage auf den Parzellen Nrn. 1630, 1629 und 3094 auf. Gegen dieses Bauvorhaben erhob eine Vielzahl von Anwohnern Einsprache.
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Mit Beschluss vom 11. März 2002 erteilte der Gemeinderat der Gesuchstellerin die Baubewilligung mit zahlreichen Nebenbestimmungen.
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B.
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Die zuvor erwähnten Einsprecher erhoben dagegen Beschwerde ans Baudepartement des Kantons Aargau (heute Departement Bau, Verkehr und Umwelt) und verlangten die Aufhebung der Baubewilligung. Eventualiter forderten sie verschiedene Auflagen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Sportplatzes und den zu erwartenden Lärmimmissionen. Zudem ersuchten sie um gewisse Änderungen des Projektes und des Verkehrskonzeptes.
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Das Baudepartement hiess die Beschwerde am 25. Juni 2003 teilweise gut und wies die Angelegenheit an den Gemeinderat zurück zur Ergänzung der Baubewilligung hinsichtlich von Grossanlässen und des Parkplatznachweises. Ausserdem verfügte es diverse Auflagen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Sportanlage.
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C.
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Gegen diesen Entscheid gelangten sowohl die Einwohnergemeinde Würenlos als auch die beschwerdeführenden Anwohner an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Das Verwaltungsgericht beauftragte hierauf einen Experten der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) mit der Erstellung eines Lärmgutachtens. Zudem führte es einen Augenschein vor Ort durch. Auf das nach zwei Messkampagnen erstattete Gutachten hin reichten die beschwerdeführenden Anwohner eine "Plausibilitätsprüfung" ein, welche in verschiedener Hinsicht Kritik am Expertenbericht übte. Schliesslich hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Mai 2006 sowohl die Beschwerde der Gemeinde als auch diejenige der Anwohner teilweise gut und ergänzte die Baubewilligung mit gewissen Nebenbestimmungen.
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D.
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Das von der Gemeinde und den Anwohnern angerufene Bundesgericht hiess am 17. Juli 2007 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gemeinde gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf. Die Sache wurde zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen (BGE 133 II 292). Das Bundesgericht führte aus, die Bundesrechtskonformität des umstrittenen Projekts lasse sich insgesamt aufgrund der zur Diskussion stehenden Betriebszeiten und verschiedenen vorgeschlagenen Lärmschutzmassnahmen nicht abschliessend beurteilen. Es sei nicht seine Aufgabe, dies als erste und einzige Instanz zu tun, weshalb dem detaillierten Antrag der Gemeinde nicht Folge gegeben werden könne. Die Berechnungen des Bundesamts für Umwelt (BAFU) würden indes nahelegen, dass die vom Verwaltungsgericht festgelegten Benutzungszeiten zu restriktiv seien. Das Verwaltungsgericht habe das Projekt im Sinne der Erwägungen nochmals zu beurteilen. Es werde aufgrund der Ausführungen des BAFU zu prüfen haben, ob es das zweite Gutachten des Lärmkontors zu Rate ziehen oder ein zusätzliches Gutachten einholen wolle; desgleichen habe es darzulegen, ob und inwiefern es bei seiner Beurteilung auf die deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung (Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 18. Juli 1991 [18. BImSchV]) abstelle. Lege es seinen Betriebsvorschriften und den von ihm verhängten baulichen Massnahmen die eigene Erfahrung zugrunde, habe es darzulegen, von welchen Überlegungen es sich habe leiten lassen und inwiefern es allenfalls zusätzlich dem Vorsorgegedanken Rechnung getragen habe.
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Die Beschwerde der Anwohner wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat.
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E.
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Im Anschluss an das bundesgerichtliche Urteil führte das Verwaltungsgericht eine präsidiale Vergleichsverhandlung durch, welche jedoch ergebnislos verlief. Nach mehreren Schriftenwechseln und der Einholung eines Berichts der kantonalen Fachstelle hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Anwohner mit Urteil vom 22. August 2008 teilweise gut und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde der Anwohner ab. Die Beschwerde der Gemeinde wurde abgewiesen, soweit ihr in Ziff. 1 des Dispositivs nicht entsprochen wurde.
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F.
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Mit Eingabe vom 24. September 2008 erhebt die Einwohnergemeinde Würenlos beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen Rechtsverzögerung. Sie stellt einerseits das Begehren um Aufhebung des neuen Verwaltungsgerichtsurteils und um Neuentscheid. Ihrem Antrag entsprechend soll das Bundesgericht die Baubewilligung für die Sportanlage "Ländli 3" unter diversen von ihr formulierten Auflagen erteilen. Andererseits beantragt die Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid vom 22. August 2008 sei aufzuheben. Das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, beförderlich einen neuen, materiellen Entscheid zu fällen und von erneuten Teilrückweisungen (insbesondere betr. Beschallung und Beleuchtung) abzusehen.
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Sowohl Ehegatten A.________, Ehegatten B.________ und Ehegatten C.________ als private Beschwerdegegner wie auch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schliessen in erster Linie auf Nichteintreten. Falls auf die Beschwerde einzutreten sei, sei sie abzuweisen.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Das Verwaltungsgericht gelangt im angefochtenen Entscheid nach eingehender Auseinandersetzung mit der 18. BImSchV und den schweizerischen Rechtsgrundlagen zum Schluss, die Grundlagen für eine Lärmbeurteilung seien nach wie vor unzureichend. Vorab hält es die Kritik des BAFU am Gutachten der EMPA für begründet. Aber auch das deutsche Plausibilitätsgutachten der Lärmkontor GmbH taugt nach Meinung des Verwaltungsgerichts nicht als Grundlage für eine Lärmbeurteilung. Deshalb sei eine neuerliche Lärmbeurteilung notwendig, zumal die Beschwerdeführerin einen Betrieb realisieren wolle, der über das vom BAFU als maximal möglich Erachtete hinausgehe. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung, eine neue Begutachtung führe zwar zu zeitlichen Verzögerungen; es scheint ihm jedoch unumgänglich, neue Grundlagen für eine zuverlässige Lärmbeurteilung zu erarbeiten. Die Verzögerung falle zu einem grossen Teil auf den Gemeinderat zurück, der es als Baubewilligungsbehörde versäumt habe, sich die für eine Lärmbeurteilung erforderlichen Unterlagen im Baubewilligungsverfahren zu beschaffen. Für eine Rückweisung der Angelegenheit an die Gemeinde spricht nach Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Standortfrage neu aufgelebt sei, dies erst recht, nachdem die Gemeinde dem Kauf einer Parzelle in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugestimmt habe. Der Gemeinderat müsse eine neue Lagebeurteilung vornehmen und sich mit den Vor- und Nachteilen möglicher Alternativen gewissenhaft auseinandersetzen. Eine Rückweisung erscheine aber auch deshalb geboten und sinnvoll, weil sie den Einbezug der Beschallungs- und Beleuchtungsfrage in das weitere Verfahren erlaube. Falls die Beschwerdeführerin an ihrem ursprünglichen Projekt festhalten wolle, habe eine neue Beurteilung der Lärmsituation zu erfolgen.
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1.2 Das angefochtene Urteil stellt einen Rückweisungsentscheid dar, der das Verfahren nicht abschliesst. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind (vgl. BGE 133 IV 121 E. 1.3 S. 125). Nach der Rechtsprechung liegt nur bei einem Rückweisungsentscheid, welcher der Gemeinde Vorgaben für die Erteilung einer Bewilligung macht, für diese ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor (BGE 133 II 409 E. 1.2 S. 412 unten). Ansonsten führt eine Rückweisung lediglich zu einer Verlängerung des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführerin keine verbindlichen Vorgaben zur Beschränkung der Betriebszeiten oder zu ähnlichen Belangen, sondern legt lediglich das weitere Vorgehen in verfahrensrechtlicher Hinsicht fest. Sowohl in der Standortfrage wie auch bei der Lärmbeurteilung bleibt der Gemeinde ein nicht unbeträchtlicher Entscheidungsspielraum. In dieser Hinsicht liegt somit keine Situation vor, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil als gegeben erscheinen liesse (im Übrigen vgl. unten E. 1.5).
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1.3 Die Beschwerdeführerin erachtet indessen die Verfahrensverzögerung, welche sich aus der Rückweisung ergebe, als unzulässige Rechtsverzögerung und beruft sich auf Art. 94 BGG. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids könne Beschwerde geführt werden. Weise die letzte kantonale Instanz wie im vorliegenden Fall das Verfahren zurück, verzögere sie - mangels Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids gemäss Art. 93 BGG - die Ausfällung eines anfechtbaren Entscheids, weshalb Art. 94 BGG zur Anwendung gelangen müsse.
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1.4 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (BGE 107 Ib 160 E. 3b S. 164; 124 V 130 E. 4 S. 130). Um eine Rechtsverzögerung handelt es sich dagegen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Dabei ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände - die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (BGE 107 Ib E. 3b S. 164; Urteil des Bundesgerichts 2C_244/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4.2).
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Dem Verwaltungsgericht kann weder in der einen noch in der anderen Hinsicht ein Vorwurf gemacht werden, im Gegenteil: Es hat sich der Angelegenheit nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts umgehend angenommen, einen Vergleichsvorschlag gemacht, bei der kantonalen Fachstelle einen weiteren Bericht eingeholt und die Parteien jeweils zum neusten Verfahrensstand angehört. Danach ist es zum Schluss gelangt, dass eine Rückweisung an die Erstinstanz angezeigt sei. Art. 94 BGG aber bezieht sich auf Fälle, in denen die Behörde stillschweigend untätig bleibt oder es ausdrücklich ablehnt, innerhalb einer angemessenen Frist einen Entscheid zu fällen. Wenn sich Letzteres aus einem formellen Entscheid ergibt, liegt keine Rechtsverweigerung oder -verzögerung im Sinne dieser Bestimmung vor, sondern ein nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen anfechtbarer Entscheid (Botschaft zum BGG, BBl 2001 S. 4334 Ziff. 4.1.4.1 zu Art. 89 E-BGG). Die Beschwerde ist deshalb insoweit abzuweisen.
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1.5 Daraus folgt, dass der vom Verwaltungsgericht gefällte Zwischenentscheid höchstens nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Zu diesen Anforderungen äussert sich die Beschwerdeführerin nicht weiter, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann: Ist nicht offensichtlich, dass die ausnahmsweise Anfechtung eines Vor- oder Zwischenentscheids zulässig ist, hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen darzutun (Urteil des Bundesgerichts 5A_93/2007 vom 9. Juli 2007 E. 2.3 mit Hinweisen auf die frühere Praxis zu Art. 50 OG).
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2.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Indes hat die Beschwerdeführerin die privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2.
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Gerichtskosten werden keine erhoben.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat die privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. März 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Féraud Scherrer
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