BGer 8C_50/2009 | |||
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BGer 8C_50/2009 vom 20.03.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_50/2009
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Urteil vom 20. März 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
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Gerichtsschreiberin Hofer.
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Parteien
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M.________, Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Kistler,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. November 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Die 1977 geborene M.________ war von Oktober 1995 bis Ende Juli 2005 bei der Firma X.________ als Verkäuferin und im Kundendienst angestellt. Wegen Rückenschmerzen und psychischen Problemen meldete sie sich im April 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Auf Grund ihrer Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art und insbesondere gestützt auf das Gutachten des Instituts Y.________ vom 4. Mai 2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 14. Juni 2006 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Mit Verfügung vom 2. November 2006 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2005 eine Viertelsrente zu, wobei der Invaliditätsgrad von 45 Prozent in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelt worden war.
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A.b Im Rahmen der revisionsweisen Überprüfung des Leistungsanspruchs klärte die IV-Stelle den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt erneut ab und liess die Behinderung im Haushalt durch Erhebungen vor Ort beurteilen, deren Ergebnisse im Bericht vom 1. Februar 2008 und in der ergänzenden Stellungnahme vom 19. Februar 2008 festgehalten wurden. Da M.________ nach der Geburt ihrer beiden Kinder, welche im April 2006 und im Juli 2008 zur Welt kamen, auch ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht mehr voll erwerbstätig wäre, ermittelte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad in Anwendung der gemischten Methode neu. Bei einer Einschränkung von Null Prozent im mit 50 Prozent gewichteten Erwerbsbereich und von 5 Prozent im mit 50 Prozent gewichteten Haushaltbereich (Teilinvaliditätsgrad: 2.5 Prozent), resultierte ein Gesamtinvaliditätsgrad von 2.5 Prozent. Die IV-Stelle verfügte daher am 21. Juli 2008 die Einstellung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats.
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B.
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Die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. November 2008 ab.
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C.
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M.________ lässt mit Beschwerde die Zusprache einer Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 75 Prozent beantragen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D.
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Das Bundesgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 13. Februar 2009 wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen.
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Erwägungen:
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1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG [ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG] und Urteil I 708/06 vom 23. November 2006 mit Bezug auf die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig bzw. im Aufgabenbereich tätig wäre).
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2.
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Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Es betrifft dies insbesondere die Invaliditätsbemessung bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der so genannten gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVG und Art. 16 ATSG [bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter in Verbindung mit Abs. 2bis IVG, Art. 27bis IVV und Art. 16 ATSG]).
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3.
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3.1 Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau zu qualifizieren, sodass die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (vgl. E. 2 hievor) zu erfolgen hat. Beanstandet wird jedoch die prozentuale Aufteilung der beiden Bereiche "Erwerbstätigkeit" einerseits (50 Prozent) und "Haushaltführung" andererseits (50 Prozent). Streitig ist auch das Ausmass der leidensbedingten Beeinträchtigung in den einzelnen Tätigkeitsbereichen.
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3.2 Die Vorinstanz ging gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Instituts Y.________ vom 4. Mai 2006 davon aus, dass der Beschwerdeführerin die biserige Tätigkeit als angelernte Schuhverkäuferin bzw. Angestellte im Kundendienst während 6 Stunden pro Tag an 5 Tagen in der Woche zumutbar sei und sie dabei eine Leistung von 75 Prozent erbringen könne. Sie erkannte dieser medizinischen Beurteilung volle Beweiskraft im Sinne von BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 zu. Hinsichtlich dieser Einschätzung des noch vorhandenen Leistungsvermögens ist keine im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ersichtlich, die einer Korrektur durch das Bundesgericht zugänglich wäre, und eine solche wird in der Beschwerdeschrift auch nicht näher begründet. Angesichts der in medizinischer Hinsicht hinreichend dokumentierten Aktenlage besteht kein Anlass für die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und Einholung eines neuen medizinischen Gutachtens (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94). Dies gilt umso mehr, als die MRI-Untersuchungen vom 19. Dezember 2006 laut Bericht der Klinik Hirslanden, Aarau, vom 20. Dezember 2006 keinen Nachweis einer Nervenwurzelkompression in der Lendenwirbelsäule und keinen Anhaltspunkt für eine ISG-Arthritis zeigten, Dr. med. K.________ im Bericht vom 7. August 2007 von einem seit dem 27. Juni 2005 stationär gebliebenen Gesundheitszustand ausging und Frau Dr. med. H.________ im Verlaufsbericht vom 4. Oktober 2007 einen seit dem 22. Juni 2005 unveränderten Zustand mit leicht gebesserter depressiver Symptomatik beschrieb. Da die für den Einkommensvergleich herangezogenen Lohndaten nicht beanstandet werden und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass die von der Vorinstanz angenommenen Einkünfte, welche die Versicherte ohne Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielen würde (Valideneinkommen) und welche sie trotz ihrer leidensbedingten Behinderung zumutbarerweise erzielen könne (Invalideneinkommen) nicht korrekt ermittelt worden wären, muss es mit der vom kantonalen Gericht bestätigten Invalidität im erwerblichen Bereich von Null Prozent sein Bewenden haben.
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3.3 Für die Beurteilung der Einschränkung in der Haushalttätigkeit betrachtete das kantonale Gericht die am 31. Januar 2008 von einer Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin vor Ort getätigten Erhebungen, welche diese in einem Bericht vom 1. Februar 2008 festgehalten hat, als zuverlässige Grundlage. Aus diesem ergibt sich eine Verminderung des Leistungsvermögens im Haushalt von 5 Prozent, welchen Wert die Vorinstanz übernommen hat.
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3.3.1 Der Abklärungsbericht über die Verhältnisse im Haushalt stellt in der Regel eine geeignete und auch genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung in diesem Tätigkeitsbereich dar. Hinsichtlich seines Beweiswertes sind - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, welche die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben hat (vgl. auch BGE 128 V 93). Erfüllt ein Abklärungsbericht diese Anforderungen, ist die Gewichtung der einzelnen im Haushalt anfallenden Aufgaben eine Ermessensfrage, die von einer Beurteilung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles abhängt und vom Bundesgericht nur im Hinblick auf eine allfällige Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensmissbrauch geprüft werden kann. Die Feststellung der Einschränkung in den einzelnen Aufgabenbereichen der Haushaltführung ist - analog zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereicht - eine Tatfrage, die einer letztinstanzlichen Überprüfung nur in den sich aus E. 1 hievor ergebenden Schranken zugänglich ist.
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3.3.2 Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin bildet der Abklärungsbericht vom 1. Februar 2008 durchaus eine genügende Grundlage, um die Einschränkungen im Haushalt zu beurteilen. Die in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwendungen sind zu allgemein und unpräzis formuliert, um die Zuverlässigkeit dieses invalidenversicherungsrechtlichen Beweismittels in Frage zu stellen. Was die Gewichtung der einzelnen Tätigkeitsbereiche im Haushalt anbelangt, kann nicht von einer Ermessensüberschreitung oder einem Ermessensmissbrauch gesprochen werden. Bezüglich der Feststellung der Einschränkung in den einzelnen Aufgabenbereichen legt die Beschwerdeführerin weder substantiiert dar noch ist sonst wie ersichtlich, in welcher Hinsicht die Sachverhaltserhebung offensichtlich unrichtig sein soll. Auch bezüglich der vorinstanzlich bestätigten Einschränkung im Haushaltbereich von 5 Prozent hat es daher sein Bewenden.
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3.3.3 Die beanstandete prozentuale Aufteilung der beiden Bereiche "Erwerbstätigkeit" und "Haushaltführung" betrifft eine von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellte Tatfrage und kann als solche nur in den in Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG genannten Schranken überprüft werden (BGE 133 V 504 E. 3.2 S. 507 mit Hinweisen). Das kantonale Gericht stützte sich bei der Bestimmung des hypothetischen Erwerbsanteils auf die ursprünglichen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltabklärung vom Januar 2008 (Bericht vom 1. Februar 2008), welche in der Stellungnahme zum Haushaltbericht vom 14. Februar 2008 von der Versicherten nicht beanstandet wurden. Weshalb sie erst nach Erlass des für sie negativ ausgefallenen Vorbescheides vom 24. April 2008 auf die Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit von 70 Prozent hingewiesen und auf das angebliche Missverständnis aufmerksam gemacht hat, begründet die Beschwerdeführerin nicht. Dass die Vorinstanz der ersten, gegenüber der Haushaltexpertin gemachten Aussage mehr Glauben geschenkt hat als der erst im Vorbescheidverfahren erhobenen Behauptung der Versicherten, sie würde aufgrund der familiären Einkommensverhältnisse zu mindestens 70 Prozent einer Erwerbstätigkeit nachgehen, kann vor allem auch deshalb nicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig betrachtet werden, weil die Versicherte nach der Geburt ihres ersten Kindes keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen und sich auch nicht um eine Stelle bemüht hat, obwohl ihr eine Beschäftigung in reduziertem Umfang aus gesundheitlichen Gründen zumutbar wäre.
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3.4 Zusammenfassend erweist sich somit die auf die Gesamttätigkeit bezogene Invalidität von 2.5 Prozent als bundesrechtskonform.
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4.
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Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird.
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5.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. März 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Hofer
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