VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_1024/2008  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_1024/2008 vom 24.03.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_1024/2008/sst
 
Urteil vom 24. März 2009
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Vergehen gegen das Ausländergesetz,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. Oktober 2008.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe sich seit einer Verurteilung vom 2. September 2005 durch den Juge d'instruction de Lausanne bis zu seiner Verhaftung am 12. März 2007 ohne eine gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten. Er wurde mit Urteil vom 21. Oktober 2008 durch das Obergericht des Kantons Zürich im Berufungsverfahren des Vergehens im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 100.-- bestraft.
 
Mit Beschwerde in Strafsachen macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend, das Obergericht des Kantons Zürich habe am 21. Oktober 2008 erneut eine Anklage beurteilt, in Bezug auf welche er am 24. Juli 2007 wegen formeller Fehler bereits freigesprochen worden sei. Diese Rüge betrifft die Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft eines früheren Strafurteils und könnte nur gehört werden, wenn die gleiche konkrete Strafsache, um die es im Urteil vom 21. Oktober 2008 geht, bereits mit einem Entscheid vom 24. Juli 2007 rechtskräftig beurteilt worden wäre. Die Verfügung vom 24. Juli 2007, die der Beschwerdeführer seiner Eingabe vor Bundesgericht beilegt, schliesst indessen kein Strafverfahren ab, sondern betrifft die Aufrechterhaltung der seit dem 20. Juli 2007 bestehenden Ausschaffungshaft. Das Vorbringen geht somit an der Sache vorbei, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. März 2009
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Monn
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).