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Informationen zum Dokument  BGer 8C_871/2008  Materielle Begründung
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BGer 8C_871/2008 vom 24.03.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_871/2008
 
Urteil vom 24. März 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
Parteien
 
C.________, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
 
vom 18. September 2008.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1969 geborene C.________ war seit 1. Januar 1995 als Ergotherapeutin im Zentrum N.________ tätig, als sie am 28. Februar 1998 einen Unfall mit ihrem Hunde-Buggy erlitt. Am 8. Juni 1999 meldete sie sich unter Hinweis auf seit diesem Ereignis bestehende Beschwerden nach einem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern klärte die Verhältnisse namentlich in medizinischer Hinsicht ab, wobei sie u.a. Berichte des Hausarztes Dr. med. F.________ vom 14. März 1998, 26. Dezember 1999 und 25. März 2000, der Frau Dr. phil. O.________, Neuropsychologin, vom 31. Januar 2000, des PD Dr. med. S.________, Neurologische Poliklinik, Spital X.________, vom 2. Mai 2001 und der Psychotherapeutin Frau T.________ vom 16. Oktober 2001 einholte sowie ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 7. September 2001 erstellen liess. Gestützt darauf sprach sie C.________ mit Verfügungen vom 26. März 2003 rückwirkend ab 1. Februar 1999 eine ganze Rente (ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 75 % ab 1. Februar 1999, einem solchen von 100 % ab 1. März 2000 und einem solchen von 70 % ab 1. Juni 2001) sowie ab 1. Oktober 2001 eine halbe Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % zu. Die entsprechende Nachzahlungsverfügung der Kinderrenten für die 1999 und 2002 geborenen Töchter erfolgte am 9. November 2004. Die gegen sämtliche Verfügungen erhobenen Einsprachen wurden vereinigt und, nachdem der IV-Stelle weitere ärztliche Stellungnahmen zugegangen waren (Expertisen des Prof. Dr. M.________, Klinikdirektor, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Spital X.________, vom 29. April 2003, der Prof. Dres. med. R.________, Leitender Arzt Gutachtenzentrum, und D.________, Chefarzt Neurologie, Klinik Y.________, vom 22. Mai 2005 [samt Ergänzung vom 5. Mai 2006], des Prof. Dr. med. E.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 25. Januar 2007 und des Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. August 2007; Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 5. September 2007), mit Entscheid vom 10. Oktober 2007 abgewiesen.
 
Das von C.________ gegen den zuständigen Unfallversicherer, die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, infolge Einstellung der Leistungen auf Ende Juni 2005 angehobene Verfahren (Verfügung vom 11. November 2005, Einspracheentscheid vom 30. August 2006, Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 18. September 2008) ist zur Zeit am Bundesgericht hängig (Fall Nr. 8C_870/2008).
 
B.
 
Die gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 10. Oktober 2007 eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 18. September 2008 ab.
 
C.
 
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr über den 30. September 2001 hinaus eine ganze Rente zuzusprechen.
 
Während das kantonale Gericht und die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliessen, Letztere soweit darauf einzutreten sei, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherungen nicht vernehmen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
1.2
 
1.2.1 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]).
 
1.2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - insbesondere bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden sowie Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen vom (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakt der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden.
 
2.
 
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Auf den vorliegenden Fall sind, da der Erlass des Einspracheentscheids vom 10. Oktober 2007 die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet, jedoch noch die früheren Gesetzesfassungen (nachstehend: aArt.) anwendbar (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
 
2.2
 
2.2.1 Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen im Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2007 zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist namentlich, dass auf die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (aArt. 41 IVG [aufgehoben per 31. Dezember 2002 durch Anhang Ziff. 8 des ATSG] in Verbindung mit aArt. 88a IVV [in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung]; ab 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV [in der bis 31. Dezember 2003 sowie vom 1. Januar bis 29. Februar 2004 gültig gewesenen und in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung]) analog anzuwenden sind (BGE 121 V 264 E. 6b/dd S. 275 mit Hinweis; 109 V 125 E. 4a S. 127; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 82/01 vom 27. November 2001 E. 1, in: AHI 2002 S. 62). Rechtsprechungsgemäss ist die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung zu beurteilen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351; 125 V 368 E. 2 S. 369 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 und 387 E. 1b S. 390). Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung die massgebenden zeitlichen Vergleichsgrössen (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 568/06 vom 22. November 2006 E. 3.2 in fine).
 
2.2.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss aArt. 41 IVG ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 368 E. 2 S. 369 mit Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar. Ebenso wenig hat die Regelung von Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in der Regel drei Monate angedauert haben muss, damit sie eine revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruches begründet, durch die auf den 1. März 2004 in Kraft getretenen Modifikationen dieser Bestimmung eine Änderung erfahren. Bei dieser Rechtslage kann, da materiellrechtlich ohne Belang, offenbleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht zur Anwendung gelangen, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind.
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die auf 1. Februar 1999 zugesprochene ganze Invalidenrente zu Recht per 1. Oktober 2001 auf eine halbe reduziert und belassen wurde.
 
3.1 In sorgfältiger Würdigung der umfangreichen ärztlichen Unterlagen, insbesondere der Auskünfte des Hausarztes Dr. med. F.________ vom 14. März 1998, 26. Dezember 1999 und 25. März 2000 (Arbeitsunfähigkeit von 80 % und mehr seit Unfall vom 28. Februar 1998), der Neuropsychologin Frau Dr. phil. O.________ vom 31. Januar 2000 (20-30%ige Einschränkung als Ergotherapeutin), des Neurologen PD Dr. med. S.________ vom 2. Mai 2001 (100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 28. Februar bis 30. April 1998; 70-80%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Mai 1998) und der Psychotherapeutin Frau T.________ vom 16. Oktober 2001 (Stabilisierung der allgemeinen Befindlichkeit, Verminderung der Beschwerdesymptome) sowie der - auf rheumatologischen und psychiatrischen Abklärungen beruhenden - gutachtlichen Schlussfolgerungen der MEDAS-Ärzte vom 7. September 2001 (50%ige Arbeitsfähigkeit seit Februar 2000 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Ergotherapeutin wie auch für jede andere leidensadaptierte Beschäftigung [körperlich leichte bis mittelschwere, wechselnd belastende Verrichtungen mit ausreichenden Bewegungsmöglichkeiten]), hat die Vorinstanz einlässlich - und für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1 hievor) - dargetan, dass hinreichende Anhaltspunkte für einen sich seit dem Sturz vom 28. Februar 1998 sukzessive verbessernden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bestehen, welcher sich spätestens ab Juli 2001 in einer nurmehr 50%igen Leistungsverminderung niederschlug. Die in Nachachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV auf 1. Oktober 2001 vorgenommene Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Zu keinen Weiterungen Anlass gibt sodann auch die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach bis zum vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitpunkt (Erlass des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2007; BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446) keine rentenerhebliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse stattgefunden und es mithin bei der per 1. Oktober 2001 zugesprochenen halben Rente sein Bewenden habe.
 
3.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag die tatsächlichen Erkenntnisse des kantonalen Gerichts weder als offensichtlich unrichtig noch sonstwie rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Namentlich die Erläuterungen des Prof. Dr. med. M.________, der in seinem Gutachten vom 29. April 2003 jegliche Einschränkung der Versicherten in ihrem angestammten ergotherapeutischen Tätigkeitsgebiet aus rheumatologischer Sicht ausschloss, der Prof. Dres. med. R.________ und D.________ vom 22. Juni 2005 und 5. Mai 2006, welche der Beschwerdeführerin - wenn auch beschränkt auf die Unfallfolgen - eine vollständige Arbeitsfähigkeit als Ergotherapeutin bescheinigten, des Dr. med. B.________, der, bestätigt durch die Stellungnahme des RAD vom 5. September 2007, im Rahmen seiner psychiatrischen Expertise vom 27. August 2007 die bisherige berufliche Beschäftigung im Umfang von 50 % für zumutbar und hinsichtlich einer gesamtheitlichen, auch das somatische Beschwerdebild berücksichtigenden Betrachtungsweise die Ausführungen der MEDAS-Ärzte vom 7. September 2001 weiterhin für schlüssig erachtete, sind keine Hinweise für eine spürbare Verschlechterung des Beschwerdeverlaufs seit Oktober 2001 erkennbar. Die gegen die Beweiskraft des Gutachtens des Dr. med. B.________ erhobenen Einwände wurden im Übrigen bereits anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht und im angefochtenen Entscheid mit in allen Teilen überzeugender Begründung entkräftet. Ebenfalls nicht stichhaltig ist sodann der erneute Hinweis der Versicherten auf die Angaben des Prof. Dr. med. E.________ in dessen Bericht vom 25. Januar 2007, wonach auf Grund der Gesamtsituation mit der pseudoneurasthenischen Komponente und den strukturell-geweblichen Überempfindlichkeiten im Zusammenhang mit den Segmentbewegungsstörungen an eine ökonomisch verwertbare Arbeitsleistung zur Zeit nicht zu denken sei. Es handelt sich dabei um eine - nicht mit den erwähnten gutachtlichen Kernaussagen übereinstimmende - Momentaufnahme, die im Unterschied zu den übrigen ärztlichen Stellungnahmen keine Ausführungen zum (möglichen) Krankheitsverlauf während der vorangegangenen Jahre enthält. Was die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr. med. F.________ anbelangt, gilt es überdies der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte - wie auch einen Patienten über einen längeren Zeitraum regelmässig behandelnde Spezialärzte - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 mit Hinweisen; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen).
 
Angesichts der dargelegten medizinischen Aktenlage sind von weiteren spezialärztlichen Abklärungen keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auf entsprechende Beweismassnahmen verzichtet hat (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 V 90 E. 4b S. 94; Urteil [des Bundesgerichts] I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4, in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149).
 
4.
 
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse der Vereinigung der Privatkliniken der Schweiz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 24. März 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Fleischanderl
 
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