VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_61/2009  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_61/2009 vom 30.03.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_61/2009
 
Urteil vom 30. März 2009
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiberin Scherrer.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Haftentlassung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Februar 2009 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
 
Abteilung Zivil- und Strafrecht.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ wurde am 3. Mai 2006 verhaftet. Am 29. April 2008 verurteilte ihn das Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen gewerbsmässigem Betrug, mehrfacher Urkundenfälschung, Pfändungsbetrug, mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln sowie einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Gesamt-Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 verlängerte das Kantonsgericht die Sicherheitshaft für X.________ bis zum 29. April 2009. Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid mit Urteil vom 17. Dezember 2008 (Verfahren 1B_289/2008 und 1B_299/2008).
 
B.
 
Am 16. Februar 2009 hiess das Bundesgericht hingegen eine Beschwerde X.________s gegen den Appellationsentscheid des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft vom 29. April 2008 insofern gut, als der Beschwerdeführer die Verurteilung im Anklagepunkt 10a und die Einziehung bestimmter Gegenstände angefochten hatte (Verfahren 6B_748/2008). Die Sache wurde im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Bundesgericht erachtete insbesondere den Tatbestand des Betruges zum Nachteil von A.________ (Anklagepunkt 10a) mangels Arglist als nicht gegeben.
 
C.
 
Bereits zuvor, am 29. Januar 2009, hatte X.________ dem Kantonsgericht beantragt, umgehend aus der Sicherheitshaft entlassen zu werden. Im Rahmen des Schriftenwechsels zu diesem Entlassungsgesuch wies der Verteidiger des Beschwerdeführers auf das am 16. Februar 2009 ergangene Urteil des Bundesgerichts (lit. B hiervor) hin und machte zusätzlich geltend, aufgrund dieses Freispruchs sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits die gesamte zu erwartende Freiheitsstrafe verbüsst habe.
 
D.
 
Das Kantonsgericht wies das Haftentlassungsgesuch am 27. Februar 2009 ab, soweit es darauf eintrat.
 
E.
 
Mit Eingabe vom 6. März 2009 erhebt X.________ selber "dringliche Beschwerde" gegen die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs. Er ersucht u.a. um sofortige Entlassung aus der Sicherheitshaft und stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Weiter sei ihm umgehend ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen - gegebenenfalls Rechtsanwalt Daniel Ordas, Pratteln -, damit dieser die Möglichkeit für eine Beschwerdeergänzung vor Ablauf der Beschwerdefrist habe.
 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schliesst unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht zur Angelegenheit vernehmen lassen.
 
In seiner Replik hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Sachurteilsvoraussetzungen gemäss Art. 78 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe keine Fortsetzungsgefahr. Dieser Haftgrund werde lediglich vorgeschoben. Wiederum stellt er die Stichhaltigkeit des psychiatrischen Gutachtens, auf welches das Kantonsgericht sich stützt, in Abrede und verlangt die Einholung eines neuen, von seinem behandelnden Arzt zu erstellenden Gutachtens. Seiner Auffassung nach muss das Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2009 zu einer derart erheblichen Reduktion der ausgesprochenen Freiheitsstrafe führen, dass er umgehend aus der Haft zu entlassen sei; dies, zumal er vom Bundesgericht im grössten der ihm vorgeworfenen Fälle freigesprochen worden sei.
 
2.1 Das Bundesgericht hat sich - wie das Kantonsgericht in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhält - bereits im Urteil 1B_289/2008 und 1B_299/2008 vom 17. Dezember 2008 eingehend mit den vom Beschwerdeführer nun wieder vorgebrachten Argumenten befasst. Hinsichtlich Fortsetzungsgefahr und Aussagekraft des umstrittenen psychiatrischen Gutachtens hat sich an der Ausgangslage nichts geändert. Es kann darum vollumfänglich auf die Ausführungen im zitierten Entscheid verwiesen werden (E. 2 und 2.1 des Urteils 1B_289/2008 und 1B_299/2008 vom 17. Dezember 2008).
 
2.2 Nicht zu überzeugen vermag der Beschwerdeführer mit der Behauptung, er sei vom Bundesgericht am 16. Februar 2009 im "grössten" der ihm vorgeworfenen Fälle freigesprochen worden. Der vom Bundesgericht zu beurteilende Fall betraf Falschangaben des Beschwerdeführers in einem Mietantragsformular. In Relation zu den zahlreichen übrigen Delikten, die dem Beschwerdeführer mit seiner Verurteilung zur Last gelegt wurden, kommt dem Anklagepunkt 10a höchstens nebensächliche Stellung zu. So wurde der Beschwerdeführer, wie eingangs (lit. A) gesehen, des gewerbsmässigen Betrugs (u.a. zum Nachteil der Sozialhilfe Basel-Stadt, diverser Firmen und verschiedener Privatpersonen), des Pfändungsbetrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen groben und der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln für schuldig befunden. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht im betreffenden Punkt lediglich eine Verurteilung wegen Betrugs als unzulässig bezeichnet hat. Noch ist offen, ob allenfalls ein anderer Straftatbestand auf das inkriminierte Verhalten zutrifft. Selbst wenn dem nicht so wäre, ist die Auffassung des Kantonsgerichts nicht zu beanstanden, wonach aufgrund dieses Freispruchs nicht mit einer derartigen Strafreduktion zu rechnen sei, dass die Haftverlängerung bis 29. April 2009 nicht mehr verhältnismässig wäre. Die ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren wäre am 3. Mai 2010 verbüsst. Dass eine bedingte Entlassung nicht sehr wahrscheinlich ist, wurde bereits im Urteil 1B_289/2008 und 1B_299/2008 vom 17. Dezember 2008 erörtert (E. 2.3). Entsprechend ist bei der derzeitig zur Diskussion stehenden Haftverlängerung bis 29. April 2009 noch nicht von Überhaft auszugehen.
 
Indes wird sich das Kantonsgericht im Rahmen der Neubeurteilung aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils vom 16. Februar 2009 auch mit der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft auseinandersetzen müssen. Aus der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2009 geht denn auch hervor, dass die Neubeurteilung der Angelegenheit in Kürze erfolgen soll. Eine Verfahrensverzögerung kann den kantonalen Behörden jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt nicht vorgeworfen werden.
 
3.
 
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistand nicht zu entsprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistand wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. März 2009
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Féraud Scherrer
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).