VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_229/2009  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_229/2009 vom 02.04.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_229/2009
 
Urteil vom 2. April 2009
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Heinz Birchler,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
 
4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Veruntreuung usw.,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 2. Oktober 2008.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der angefochtene Entscheid wurde dem früheren Vertreter des Beschwerdeführers am 3. Oktober 2008 zugestellt. Diese Zustellung ist für den Beginn der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG massgebend. Dass der jetzige Vertreter des Beschwerdeführers vom angefochtenen Entscheid erst am 23. Februar 2009 Kenntnis nehmen konnte (Beschwerde S. 3), ändert am Beginn der Beschwerdefrist nichts. Soweit der Beschwerdeführer auf das Problem der Zustellung einer Vorladung an den Vertreter eines Angeklagten hinweist (Beschwerde S. 3 mit Hinweis auf S. 7 ff.), gehen die Ausführungen an der Sache vorbei, da das erwähnte Problem mit der Frage, was den Lauf einer Rechtsmittelfrist auslöst, nichts zu tun hat. Die Beschwerde vom 16. März 2009 ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Höhe der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. April 2009
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Monn
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).