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Informationen zum Dokument  BGer 1B_8/2009  Materielle Begründung
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BGer 1B_8/2009 vom 03.04.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_8/2009
 
Verfügung vom 3. April 2009
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Beschlagnahmeverfügung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. Oktober 2008 der Anklagekammer des Kantons Thurgau.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ gegen den am 28. Oktober 2008 betreffend Beschlagnahme ergangenen Beschluss der Anklagekammer des Kantons Thurgau mit Eingabe vom 19. Januar 2009 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben hat;
 
dass er die Beschwerde mit Schreiben vom 30. März 2009 zurückgezogen hat;
 
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Die Beschwerde im Verfahren 1B_8/2009 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. April 2009
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Bopp
 
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