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Informationen zum Dokument  BGer 9C_106/2009  Materielle Begründung
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BGer 9C_106/2009 vom 08.04.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_106/2009
 
Urteil vom 8. April 2009
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Parteien
 
B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Marcel Muff,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2008.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügungen vom 19. Dezember 2001 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt der 1970 geborenen B.________ für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 1999 eine halbe Rente und ab 1. November 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Am 5. Juli 2002 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben. Es bestehe daher weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Als Ergebnis eines im Juli 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. März 2008 aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrades von 37 % die ganze Rente auf Ende April 2008 auf.
 
B.
 
Die Beschwerde der B.________ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 26. September 2008 ab.
 
C.
 
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom 26. September 2008 sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Der angefochtene Entscheid bestätigt die revisionsweise Aufhebung der ganzen Rente durch die IV-Stelle auf Ende April 2008. In der Beschwerde wird im Wesentlichen eine offensichtlich unzutreffende Beweiswürdigung durch die Vorinstanz gerügt. Der Nachweis einer relevanten Änderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit könne mit dem rheumatologischen Gutachten des Dr. med. J._______ vom 17. Oktober 2007 nicht erbracht werden. Die Expertise sei nicht schlüssig und weise Mängel auf, welche nicht willkürfrei behoben werden könnten.
 
2.
 
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer revisionsrechtlich relevanten Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Rentenverfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dieser Referenzzeitpunkt sei nicht der 19. Dezember 2001 (Rentenzusprechung), wie von der Vorinstanz angenommen, sondern der 5. Juli 2002 (Mitteilung, dass sich der Invaliditätsgrad nicht in anspruchserheblicher Weise geändert hat). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Es ist nicht ersichtlich und es wird auch nicht dargelegt, inwiefern das Abstellen auf diesen und nicht jenen Zeitpunkt von entscheidender Bedeutung ist.
 
3.
 
Die unvollständige Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen sowie die Nichtbeachtung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 61 lit. c ATSG durch das kantonale Versicherungsgericht stellen eine Verletzung von Bundesrecht nach Art. 95 lit. a BGG dar (Urteil 9C_802/ 2008 vom 22. Dezember 2008 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Verzicht der Vorinstanz auf weitere Abklärungen oder Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu diesem Zwecke (antizipierte Beweiswürdigung; Urteil 9C_561/2007 vom 11. März 2008 E. 5.2.1) im Besonderen verletzt etwa dann Bundesrecht, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage, wie namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (Urteil 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
 
Im Übrigen ist die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich, wenn sie nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die konkrete Beweiswürdigung ist wie die darauf beruhende Sachverhaltsfeststellung ebenfalls nur unter diesem eingeschränkten Blickwinkel überprüfbar (Urteile 9C_801/2008 vom 6. Januar 2009 E. 2.2 und 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3.1). Die Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht verletzt Bundesrecht, namentlich wenn es den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile 9C_689/2008 vom 25. Februar 2009 E. 3.1 und 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 4.1).
 
Geht es im Besonderen um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach einem ärztlichen Bericht Beweiswert zukommt, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil 9C_55/2008 vom 26. Mai 2008 E. 4.2; Urteil 9C_932/ 2008 vom 23. März 2009 E. 3).
 
4.
 
Die Begründung der Rüge der offensichtlich unzutreffenden (unhaltbaren) Beweiswürdigung durch die Vorinstanz stimmt weitgehend überein mit der Kritik am rheumatologischen Administrativgutachten vom 17. Oktober 2007 in der vorinstanzlichen Beschwerde. Sie ist indessen nicht stichhaltig:
 
4.1 Mit der Aussage des Gutachters, im Gegensatz zu 1998 sei eine Rezidiv-Diskushernie nicht mehr feststellbar, könne der Nachweis einer relevanten Änderung des Gesundheitszustandes nicht erbracht werden. Massgebend sei, ob im Referenzzeitpunkt (Sommer 2002 resp. Dezember 2001) der 1998 festgestellte Zustand noch bestanden habe oder nicht. Dies sei unklar.
 
Vergleichsbasis für die Beurteilung einer revisionsrechtlich relevanten Änderung des Gesundheitszustandes bilden alle bis zum massgebenden Verfügungszeitpunkt (E. 2) erstellten medizinischen Berichte, welche für die Entstehung und den Umfang des Rentenanspruchs von Bedeutung waren (Art. 28 f. IVG). Die im rheumatologischen Bericht des Spitals F.________ vom 8. Dezember 1998 erwähnte Rezidivhernie L5/S1 gehörte unbestrittenermassen zum Tatsachenfundament der Rentenverfügung vom 21. Dezember 2001 und der Bestätigung der Rente gemäss Mitteilung vom 5. Juli 2002. Es finden sich keine Hinweise in den Akten, dass die Rezidivhernie bereits damals nicht mehr bestand. Andernfalls stellte sich die Frage der prozessualen Revision oder Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG; Urteil 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E. 1).
 
4.2 Dr. med. J.________ habe einzelne Veränderungen aufgelistet, ohne sich zu den jeweiligen konkreten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu äussern. Die im Revisionsverfahren ausschlaggebende Aussage über die Veränderung des Gesundheitszustandes und die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lasse sich dem Gutachten nicht klar und nachvollziehbar entnehmen. Die vorliegend wesentliche Frage der Belastungsabhängigkeit der Schmerzen werde vom Experten nicht behandelt.
 
Das rheumatologische Gutachten vom 17. Oktober 2007 äussert sich zum Verlauf des Gesundheitszustandes, insbesondere im Lumbalbereich, seit März 1998 sowie zur Arbeitsfähigkeit aufgrund der aktuellen Befunde. Das waren auch die Fragen, die sich im Rahmen der revisionsweisen Überprüfung der ganzen Rente auf der Ebene des medizinischen Sachverhalts stellten. Es ist somit nicht bezüglich jeder isolierbaren Änderung im Gesundheitszustand deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anzugeben, was in den meisten Fällen wohl auch nicht möglich sein dürfte. Unbestritten ist, dass die klinische Untersuchung keine radikulären Zeichen mehr ergab und radiologisch (MRI) keine Rezidiv-Diskushernie mehr nachweisbar war. Im Übrigen räumt die Beschwerdeführerin selber ein, dass die Befunde eine Verbesserung der Beweglichkeit der Wirbelsäule und in Bezug auf das Lasègue-Zeichen rechts zeigten. Den belastungsabhängigen Schmerzen trug der Gutachter Rechnung, indem er eine dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 30 % annahm. Die Vorinstanz hat darauf abgestellt, was keine unhaltbare Beweiswürdigung darstellt.
 
4.3 Die Anamnese im Gutachten vom 17. Oktober 2007 gebe die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Tätigkeiten Sport, Skifahren und Laufen ungenau oder sogar unrichtig wieder. Es lasse sich nicht zuverlässig beurteilen, ob der Gutachter zu denselben Schlüssen gelangt wäre, wenn er seine Beurteilung aufgrund des berichtigten Sachverhaltes nochmals überprüft hätte.
 
Die Vorinstanz hat zu den nämlichen Vorbringen ausgeführt, es könne nicht daran gezweifelt werden, dass die Beschwerden in der Ausführung sowohl der beruflichen Tätigkeit als auch der Freizeitaktivitäten einschränkend sein könnten. Auch der Gutachter habe eingeräumt, dass die Versicherte während der Arbeit zusätzliche Erholungspausen benötige sowie die Möglichkeit haben müsse, bei Schmerzen die Stellung zu wechseln, was zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 30 % führe. Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass sich der Gutachter in diesem Sinne geäussert hat. Es kann daher nicht von einer unhaltbaren Beweiswürdigung oder von einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gesprochen werden, wenn die Vorinstanz darauf abgestellt und die Arbeitsfähigkeit auf 70 % festgesetzt hat.
 
4.4 Der Gutachter spreche von einem unveränderten Schmerzzustand, der mit weichteilrheumatischen Beschwerden zusammenhänge. Er erwähne aber mit keinem Wort, aus welchem Grund weichteilrheumatische Schmerzen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben sollen. Weichteilrheuma (Fibromyalgie) werde praxisgemäss grundsätzlich Krankheitswert zuerkannt. Insofern sei die Expertise unvollständig und eine ergänzende Begutachtung notwendig. Ohne Beurteilung der Fibromyalgie könne die Frage der wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht zuverlässig beurteilt werden.
 
Weder im rheumatologischen Gutachten vom 17. Oktober 2007 noch in den übrigen ärztlichen Berichten in den Akten wurde eine Fibromyalgie erwähnt. Abgesehen davon kann aus dieser Diagnose allein nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Eine Fibromyalgie hat denn auch nur ausnahmsweise invalidisierenden Charakter (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70 ff.). Im Übrigen hat der Gutachter die weichteilrheumatischen Beschwerden bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Danach sind nur Arbeiten zumutbar ohne Heben, Stossen oder Ziehen von Gewichten über 7,5 kg, ohne dauerndes Vornübergebeugtsein und rezidivierendes Bücken mit mehr Erholungspausen und Gelegenheit, bei Schmerzen die Stellung zu wechseln und aus der sitzenden Position aufzustehen und herumzugehen. Für eine derartige Tätigkeit besteht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bezogen auf ein Ganztagespensum.
 
4.5 Die Rentenrevision lasse sich mit dem Ergebnis des im November 2005 im Kantonsspital X.________ durchgeführten PACT-Tests weder begründen noch stützen.
 
Die Vorinstanz ist demselben Einwand in der Beschwerde mit der Feststellung begegnet, weder das Ergebnis des PACT-Tests noch Aussagen zur Selbstlimitierung seien für den Entscheid relevant gewesen. Es ist unklar, ob sich diese Aussage auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom 17. Oktober 2007 oder auf die eigene Entscheidfindung bezieht. Diese Unklarheit braucht indessen nicht weiter zu kümmern. Dr. med. J.________ erwähnte die Tests in der Gesamtbeurteilung bei der «Darstellung der Entwicklung des Gesundheitsproblems». Welche Bedeutung er den Ergebnissen für die Frage der Arbeitsfähigkeit beimass, lässt sich nicht sagen. Dies mindert indessen den Beweiswert der Expertise nicht. Soweit mit dem Vorbringen, die tatsächliche Belastbarkeitsgrenze liege deutlich unter der normalen Alltagsbelastung, das Ergebnis des PACT-Tests resp. dessen Interpretation durch die Fachärzte des Kantonspitals X.________ angezweifelt wird, wird letztlich unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geübt (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]).
 
Die Einwendungen gegen das rheumatologische Gutachten vom 17. Oktober 2007 sind somit nicht stichhaltig und die Rüge der unhaltbaren Beweiswürdigung, allenfalls der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz ist unbegründet.
 
5.
 
Die Beschwerdeführerin beantragt mit der selben Begründung wie in der vorinstanzlichen Beschwerde, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens (auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik; BGE 124 V 321) sei der maximal zulässige Abzug von 25 % gemäss BGE 126 V 75 vorzunehmen. Das kantonale Gericht hat dargelegt, weshalb der von der IV-Stelle gewährte Abzug von 10 % angemessen ist. Mit ihren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (Urteil 9C_973/ 2008 vom 19. Januar 2009 E. 3).
 
Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht nicht.
 
6.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. April 2009
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Fessler
 
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