BGer 6B_895/2008 | |||
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BGer 6B_895/2008 vom 14.04.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_895/2008
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Urteil vom 14. April 2009
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Ferrari, Mathys,
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Gerichtsschreiber Faga.
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Parteien
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Z.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Max Birkenmaier,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Buchli, Beschwerdegegner,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StGB); Strafzumessung; Notwehr und Notwehrexzess; Mittäterschaft; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. Juli 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Obergericht des Kantons Zürich sprach Z.________ mit Urteil vom 10. Juli 2008 zweitinstanzlich der schweren Körperverletzung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren unter Anrechnung des ausgestandenen Polizeiverhafts von 2 Tagen. Zudem hielt es fest, dass Z.________ gegenüber dem Geschädigten Y.________ grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenumfangs wurde der Geschädigte auf den Zivilprozessweg verwiesen. Z.________ wurde weiter verpflichtet, dem Geschädigten Y.________ Fr. 150'000.-- Genugtuung zuzüglich Zins zu 5% zu bezahlen.
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B.
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Z.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2008 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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C.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Vorinstanz hält in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe zusammen mit X.________ am 11. Juli 2004 Y.________ nach einer vorerst nur verbalen Auseinandersetzung zu Boden gebracht. In der Folge hätten sie ihm zahlreiche massive Fusstritte in den Kopf-, Brust- und Bauchbereich verabreicht. Y.________ habe dadurch ein Schädelhirntrauma mit schwerer Schädigung im Bereich des Mittelhirns erlitten, einhergehend mit einer vorübergehenden Lähmung der Arme und Beine sowie einem Bluterguss am rechten Ohr. Er habe in unmittelbarer Lebensgefahr geschwebt und sei erst nach wochenlangem komatösem Zustand aufgewacht. Nach derzeitigem Wissensstand werde der Geschädigte zeitlebens behindert bleiben und höchstens beschränkt arbeitsfähig sein (angefochtenes Urteil S. 49 ff.).
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1.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) und die Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor.
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Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1 S. 287). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung auch vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen).
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Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 134 I 83 E. 4.1. S. 88; 124 I 49 E. 3a S. 51, 241 E. 2; je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.; je mit Hinweisen).
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1.3 Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Diesen Anforderungen genügt der Beschwerdeführer insoweit nicht, als er zur Begründung generell auf die Beschwerdeschrift von X.________ verweist und diese zum integrierten Bestandteil seiner Beschwerde erklärt. Pauschale Verweisungen auf Rechtsschriften im gleichen Verfahren vermögen den Begründungsanforderungen nicht zu genügen (BGE 123 V 335 E. 1b S. 337 f.; 113 Ib 287 E. 1 S. 287 f.). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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1.4 Die Vorinstanz hat sämtliche Beweismittel, insbesondere die Aussagen der Zeugen A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ eingehend gewürdigt und dabei die Aussagen des Beschwerdeführers und von X.________ in ihre Beweiswürdigung einbezogen. Sie hat erwogen, die erste Phase des Vorfalls sei vor allem eine verbale Auseinandersetzung gewesen, und von einer bedrohlichen Situation könne keine Rede sein. Der Beschwerdeführer sei nicht aus Angst vor dem Geschädigten vom Tisch aufgestanden, sondern weil er ihn habe vertreiben wollen. In der Folge sei es in einer zweiten Phase zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschädigten zu einem Herumstossen gekommen, wobei auch diskutiert und geredet worden sei. Auch nach dem Eingreifen von X.________ (der zuerst in aller Ruhe seinen "Hamburger" fertig gegessen habe) habe sich am eher harmlosen Geschehen nichts geändert. Die Schilderungen des Beschwerdeführers und X.________s, wonach der Geschädigte dem Beschwerdeführer mehrere Faustschläge verpasst habe, seien teilweise widersprüchlich. Verstärkte Zweifel daran kämen auf Grund weiterer Beweismittel auf. Kein einziger Zeuge habe solche Faustschläge geschildert. Auch seien solche Schläge auf den von C.________ aufgezeichneten Videoaufnahmen nicht zu erkennen. Dass der Geschädigte massiv auf den Beschwerdeführer eingeschlagen habe, sei somit nicht erstellt. Zu Beginn der dritten Phase sei gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten, die Zeugenaussagen von E.________, C.________, A.________ und D.________ und die Videosequenz "Provo anfang" erstellt, dass X.________ den Geschädigten von hinten angesprungen und ihm einen, eventuell mehrere Faustschläge gegen den Kopf verpasst habe. Dadurch sei der schwer angetrunkene und deshalb in seiner Motorik beeinträchtige Geschädigte ins Stolpern geraten und gestürzt. Dass die Beschuldigten darauf begonnen hätten, dem wehrlos am Boden liegenden Geschädigten massive Fusstritte in den Kopf-, Brust- und Schulterbereich zu versetzen, ergebe sich aus ihren Aussagen sowie aus den Aussagen von E.________, C.________ und D.________. Gestützt auf die Angaben dieser Zeugen, die Eingeständnisse der Beschuldigten, die Videosequenz "Nachschlag" sowie vor allem die vom Geschädigten erlittenen Verletzungen sei weiter erstellt, dass die zahlreichen Fusstritte massiv gewesen seien. Erwiesen sei, dass auch der Beschwerdeführer gegen den Kopf des Geschädigten getreten habe, wenn auch weniger oft als X.________, X.________ dem am Boden liegenden Geschädigten auf den Kopf gesprungen sei und sich, nachdem beide vom Geschädigten bereits abgelassen hatten, nochmals dem Geschädigten genähert und ihm zweimal in den Kopf getreten habe (angefochtenes Urteil S. 22, 29 ff. und 49 ff.).
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1.5
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1.5.1 Die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung erhobenen Einwände haben grösstenteils appellatorischen Charakter. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine im kantonalen Verfahren vorgetragenen Tatsachenbehauptungen zu wiederholen, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen und diese der Würdigung der Vorinstanz gegenüberzustellen, ohne zu erörtern, inwiefern der angefochtene Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollte.
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Der Beschwerdeführer bringt beispielsweise vor, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe er als eher schmächtige Person vor dem körperlich stärkeren und grösseren Geschädigten Angst gehabt, und er sei in Panik geraten. Der Geschädigte, der ein Gewohnheitstrinker sei, sei durch einen allfälligen Alkoholkonsum nicht in seiner Motorik beeinträchtigt gewesen. Unzutreffend sei auch, dass dem Geschädigten zwei körperlich gut trainierte junge Männer gegenüber gestanden seien (Beschwerde S. 10). Diese Vorbringen sind unbehelflich und ungeeignet, Willkür darzulegen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der differenzierten Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht auseinander. Auch seine Ausführungen hinsichtlich der ersten Phase (Beschwerde S. 11 ff.) erschöpfen sich in der Wiedergabe seiner eigenen Sicht der Dinge und vermögen keine Willkür zu begründen. Betreffend die dritte Phase bringt der Beschwerdeführer mehrmals vor, kein Zeuge sei in der Lage gewesen, Angaben über den Angriff des Geschädigten gegen den Beschwerdeführer und die ersten Sekunden danach zu machen. Er führt aus, die Schilderungen des Zeugen E.________ seien als "unbewusste Lückenfüllung" zu interpretieren (Beschwerde S. 22 f.), ohne jedoch im Einzelnen darzutun, inwiefern die Beweismittel, insbesondere die Aussagen der verschiedenen Zeugen und der Beteiligten, von der Vorinstanz willkürlich gewürdigt worden seien. Dies wäre jedoch am Beschwerdeführer gelegen, und er hätte alsdann substanziiert aufzeigen müssen, inwiefern die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufgedrängt hätten und die Beweiswürdigung der Vorinstanz (auch) im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sei (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.). Seine Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.
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1.5.2 Näher einzugehen ist auf die ausreichend begründete Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Feststellungen der Vorinstanz, er habe während ca. zehn Sekunden gegen den Geschädigten getreten, unter Berücksichtigung der Videosequenzen aktenwidrig seien (Beschwerde S. 17). Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Beschwerdeführer und X.________ hätten "während rund zehn Sekunden" auf den Geschädigten eingetreten (angefochtenes Urteil S. 57 f. und S. 69). Die Videosequenz "Provo anfang" dauert von 5:59:38 bis 5:59:47 und endet, als X.________ den Geschädigten zu Boden bringt. Die Videosequenz "Nachschlag" dauert von 5:59:56 bis 5:59:59 und hält fest, wie X.________ den Geschädigten in Richtung von dessen Kopf tritt, während der Beschwerdeführer zuerst neben dem Geschädigten steht und sich darauf entfernt (vorinstanzliche Akten HD 3/8). Zwischen beiden Sequenzen besteht ein Unterbruch von neun Sekunden und der "Nachschlag" dauert drei Sekunden. Unklar ist, wie die Vorinstanz die erwähnte Zeitspanne von rund zehn Sekunden bemessen hat, insbesondere, ob diese die Schläge von X.________ mitumfasst, als sich der Beschwerdeführer vom Ort abzusetzen begann. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Bei der festgestellten Dauer handelt es sich nach den Ausführungen im angefochtenen Entscheid - "während rund zehn Sekunden" - offensichtlich um eine ungefähre Angabe. Indem die Vorinstanz den Angriff auf rund zehn Sekunden bemessen hat, ist sie somit nicht in Willkür verfallen. Im Übrigen ist vorliegend eine auf die Sekunde genaue Rekonstruktion der Auseinandersetzung weder möglich noch relevant. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
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1.5.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz sei in willkürlicher Weise davon ausgegangen, dass die beim Geschädigten festgestellten Verletzungen einzig auf den Übergriff zurückzuführen sind (Beschwerde S. 24 ff.).
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Beim Geschädigten, der sich im Zeitpunkt der Spitaleinlieferung im Koma befand, wurde nach der Feststellung der Vorinstanz ein Schädelhirntrauma mit schwerer Schädigung im Bereich des Mittelhirns diagnostiziert. Seine Arme und Beine waren während längerer Zeit gelähmt. Die Vorinstanz hat erwogen, dass sein Zustand, bei dem die Steuerung der Körpertemperatur, der Blutdruck sowie auch der Wasserhaushalt beeinträchtigt gewesen seien, gemäss einem ärztlichen Bericht typisch für die von ihm erlittenen Verletzungen sei, insbesondere für Verletzungen im Bereich des Mittelhirns. Deshalb bestehe trotz der wenigen äusserlich sichtbaren Verletzungen kein Zweifel darüber, dass die Schädigungen die Folge der massiven Fusstritte und des Umstandes seien, dass X.________ dem Geschädigten auf den Kopf gesprungen sei. Gleichzeitig hat die Vorinstanz eine allfällige konstitutionelle Prädisposition des Geschädigten (Mumpserkrankung) als reine Spekulation verworfen (angefochtenes Urteil S. 56 f.). Damit ist sie nicht in Willkür verfallen. Deshalb konnte sie auch willkürfrei in vorweggenommener Beweiswürdigung die beiden Beschuldigten als alleinige Urheber der festgestellten Verletzungen qualifizieren und von der Einholung eines Gutachtens absehen, weshalb auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, in Notwehr gehandelt zu haben. Mit den Fusstritten habe er verhindern wollen, dass sich der Geschädigte vollständig erhebe und gegen ihn vorgehe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Geschädigte nach dem Straucheln keine Gefahr mehr für den Beschwerdeführer dargestellt habe, die Notwehrsituation habe demnach auch nach dem Sturz weiter bestanden. Der Entscheid der Vorinstanz verletze Art. 15 und 16 StGB (Beschwerde S. 27 ff.).
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2.2 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz konnte sich der Beschwerdeführer nach dem Angriff des Geschädigten berechtigterweise wehren und durfte X.________ ihm Hilfe leisten. Die Vorinstanz hat somit in dieser Phase des Geschehens eine Notwehrsituation bejaht. Gemäss den weiteren Ausführungen der Vorinstanz war der Angriff des angetrunkenen Geschädigten nach dessen Sturz auf den Boden erfolgreich abgewehrt und ging ab diesem Zeitpunkt vom Geschädigten keine grössere Gefahr mehr aus. Die Beschuldigten wollten sich ab diesem Zeitpunkt nicht verteidigen, sondern den Geschädigten bestrafen bzw. ihm einen Denkzettel verpassen. Die Vorinstanz verneinte aus diesem Grund eine Notwehrsituation und einen Notwehrexzess. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, nach dem Sturz des Geschädigten hätten sie mit dem Willen zur Verteidigung auf den Geschädigten eingetreten, richtet er sich gegen tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, ohne allerdings darzutun, in welcher Hinsicht diese willkürlich seien. Inwiefern die Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage Art. 15 und 16 StGB betreffend rechtfertigende und entschuldbare Notwehr verletzt habe, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b S. 4 f.). Dabei kommt es nicht auf die formelle Vollendung des im Angriff liegenden Deliktes an, sondern auf die tatsächliche Beeinträchtigung des bedrohten Gutes (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Die Straftat, 3. Aufl. 2005, § 10 N. 70). Keine Notwehr darf mehr geübt werden, wenn der Angriff wirksam abgewehrt worden ist (BGE 99 IV 187 S. 188 f.). Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz mussten die Beschuldigten nicht damit rechnen, dass sich der angetrunkene Geschädigte sofort wieder erheben würde, und es stand nach seinem Sturz durch sein Verhalten keine weitere Verletzung unmittelbar bevor. In diesem Zeitpunkt war der Angriff demnach abgewehrt, und eine Notwehrsituation lag nicht mehr vor. Zudem handelten die Beschuldigten in der Folge ohne Verteidigungswillen. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe Bundesrecht (Art. 15 und 16 StGB) verletzt, ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, eine Planung der Tat habe nicht existiert, und sie seien nicht koordiniert vorgegangen, weshalb die Annahme der Vorinstanz, es habe eine Mittäterschaft bestanden, Bundesrecht verletze (Beschwerde S. 31 ff.).
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3.2 Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; je mit Hinweisen). Kausale Tatbeiträge werden dem anderen Mittäter angerechnet, auch wenn er zum besagten Zeitpunkt die Tatherrschaft nicht mehr inne hat, vorausgesetzt, die Taten stehen in einer engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Beziehung (BGE 108 IV 88 E. 2b S. 93).
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3.3 Nach der Feststellung der Vorinstanz traten beide Beschuldigte während rund zehn Sekunden auf den Geschädigten ein und versetzten ihm zahlreiche massive Fusstritte, wobei auch der Beschwerdeführer dessen Kopf traf, wenn auch weniger oft als X.________. Dieser sprang dem Geschädigten zusätzlich auf den Kopf. Als der Geschädigte sich nicht mehr bewegte, entfernte sich der Beschwerdeführer in Richtung Bahnhofstrasse. X.________ begab sich zum Tisch, kehrte zum Geschädigten zurück und trat ihm schliesslich noch etwa zweimal mit voller Wucht in den Kopf (angefochtenes Urteil S. 22, 29 ff. und 49 ff.).
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3.4 Die Frage, ob ein Beteiligter an der Tatherrschaft teilhat und deshalb Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art des Tatbeitrages. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, eine gemeinsame Tatplanung und ein gemeinsames Tatvorgehen seien nicht gegeben, weshalb keine Mittäterschaft vorliege, kann ihm nicht gefolgt werden. Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (Marc Forster, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 2. Aufl. 2007, N. 10 vor Art. 24 StGB). Aus dem Umstand, dass die beiden Beschuldigten vor der Auseinandersetzung zusammen assen, dabei durch den Geschädigten gestört wurden und schliesslich der Beschwerdeführer angegriffen wurde, wobei X.________ ihm sofort zu Hilfe eilte, erhellt, dass sie gemeinsam und nicht etwa unabhängig voneinander und rein zufällig gleichzeitig agierten. Auch verletzt die Annahme der Vorinstanz, die letzten Tritte von X.________ hätten sich in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht dem vorangegangenen Geschehen unmittelbar angeschlossen, weshalb diese auch dem Beschwerdeführer anzurechnen seien, nicht Bundesrecht. Die Tritte erfolgten kurze Zeit später am selben Ort. Zudem waren Art und Weise des Vorgehens mit dem vorangegangenen Übergriff vergleichbar. Da gemäss den Feststellungen der Vorinstanz die Beschuldigten nach dem Sturz des Geschädigten sich nicht mehr verteidigen, sondern ihn bestrafen und ihm einen Denkzettel verpassen wollten, ist davon auszugehen, dass auch die weiteren Schläge durch X.________ vom gemeinsamen Tatentschluss getragen und vom Beschwerdeführer gewollt waren. Dass die Beschuldigten nicht gleichzeitig den Tatort verliessen, vermag daran nichts zu ändern. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Strafzumessung. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er übermüdet und unter der Wirkung von Alkohol und Cannabis gestanden sei. Völlig unberücksichtigt geblieben sei der Umstand, dass er in einer Notwehrsituation gehandelt habe und der Geschädigte ein Mitverschulden trage. Auch habe er ein vollumfängliches Geständnis abgelegt. Dieses sei erheblich strafmindernd zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht eine erhöhte Strafempfindlichkeit abgesprochen. Seine Ausbildung würde durch eine längere Freiheitsstrafe zunichte gemacht. Schliesslich sei die Verfahrensdauer zu Unrecht lediglich leicht strafmindernd berücksichtigt worden (Beschwerde S. 35 ff.).
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4.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
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Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; 127 IV 101 E. 2 S. 104; 124 IV 286 E. 4a S. 295).
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4.3 Die Vorinstanz hat die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände eingehend gewürdigt. Sie hat sich differenziert mit den objektiven und subjektiven Verschuldenskomponenten auseinandergesetzt und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt.
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4.3.1 Betreffend die Schuldfähigkeit hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht übermässig viel Alkohol getrunken hatte und eine Blutalkoholkonzentration von nicht über 2 Promillen aufwies. Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promillen besteht eine Vermutung für die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit. Als grobe Faustregel kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promillen keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorliegt (BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50 f.). Die Vorinstanz hat deshalb zwar eine durch den Alkohol bedingte Enthemmung leicht strafmindernd berücksichtigt, jedoch eine verminderte Schuldfähigkeit verneint, was entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist.
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4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde S. 35), die Vorinstanz habe dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass er seinen Fluchtweg habe sichern wollen und eine Notwehrsituation bestanden habe, erschöpft sich die Beschwerde in einer unzulässigen, appellatorischen Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die Vorinstanz habe ein Mitverschulden des Geschädigten nicht berücksichtigt, legt er nicht im Einzelnen dar, worin ein solches zu erblicken wäre. Unklar ist, welches konkrete Verhalten des Geschädigten in welcher Phase des Geschehens die Vorinstanz nach Ansicht des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. Seine Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls nicht einzutreten ist.
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4.3.3 Die Vorinstanz hat sodann auch das Geständnis des Beschwerdeführers, dessen offensichtliche Reue und korrektes Verhalten im Untersuchungsverfahren leicht strafmindernd berücksichtigt. Sie hat keinen Anlass gesehen, das Geständnis des Beschwerdeführers in erhöhtem Grade zu berücksichtigen. Ihre diesbezüglichen Erwägungen (vorinstanzliches Urteil S. 87 f.) sind nachvollziehbar, und das Geständnis hat sie nicht in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, bereits in der ersten Einvernahme ein vollumfängliches Geständnis abgelegt zu haben (Beschwerde S. 35 f.), unzutreffend ist. Einerseits hat der Beschwerdeführer anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme ausgeführt, er habe den Geschädigten nicht am Kopf treffen können (vorinstanzliche Akten HD 5/13 S. 4). Andererseits hat er immer wieder geltend gemacht, in Notwehr gehandelt zu haben.
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4.3.4 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine deutlich erhöhte Strafempfindlichkeit abgesprochen, was nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Kritik, dass jedes Strafverfahren - neben dem Schuldspruch und der Sanktion - zusätzliche Belastungen mit sich bringt. Aussergewöhnliche Umstände, die das durchschnittliche Mass übersteigen, sind hier nicht gegeben. Einschränkungen im sozialen und beruflichen Umfeld sind eine gesetzmässige Folge jeder freiheitsbeschränkenden Sanktion. Die Rüge ist unbegründet und deshalb abzuweisen.
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4.3.5 Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend. Diesbezüglich verweist er jedoch einzig auf die Verfahrensdauer von über vier Jahren, ohne darzutun, weshalb die Dauer unter den konkreten Umständen und unter Berücksichtigung der Behandlung des Falls durch die Behörden nicht angemessen erscheinen sollte (Beschwerde S. 37). Seine Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
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4.3.6 Zusammenfassend hält die vorinstanzliche Strafzumessung vor Bundesrecht stand.
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5.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG. Dieses kann bewilligt werden, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen, diese ausreichend belegt ist (BGE 125 IV 161 E. 4 S. 164 f.) und seine Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war. Dem Beschwerdeführer sind deshalb keine Kosten aufzuerlegen. Seinem Vertreter ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Max Birkenmaier, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. April 2009
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Favre Faga
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