BGer 8C_911/2008 | |||
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BGer 8C_911/2008 vom 16.04.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_911/2008
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Urteil vom 16. April 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiber Flückiger.
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Parteien
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Bundesamt für Sozialversicherungen,
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3003 Bern, Beschwerdeführer,
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gegen
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D.________, Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Fürsprecher Michel Julius Moser,
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland, 1211 Genf 2.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgericht
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vom 12. September 2008.
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In Erwägung,
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dass die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 4. November 1998 der 1968 geborenen D.________ mit Wirkung ab 1. Juli 1997 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zusprach,
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dass diese Rente mit Verfügung vom 13. Dezember 2000 ab Anspruchsbeginn betragsmässig neu festgesetzt wurde, wobei der ihr zugrundegelegte Invaliditätsgrad von 100 % unverändert blieb,
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dass die laufende Rente mit Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. Juni 2001 bestätigt wurde,
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dass die infolge Wohnsitzverlegung zuständig gewordene IV-Stelle für Versicherte im Ausland eine amtliche Rentenrevision durchführte und gestützt darauf die laufende ganze Rente mit Verfügung vom 12. Mai 2005 per 1. Juli 2005 auf eine halbe Rente herabsetzte, was sie mit Einspracheentscheid vom 24. November 2005 bestätigte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde guthiess und den Einspracheentscheid aufhob (Entscheid vom 12. September 2008),
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dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben,
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dass die IV-Stelle auf Gutheissung der Beschwerde schliesst, während sich die Versicherte nicht vernehmen lässt,
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dass der Beschwerde mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 die aufschiebende Wirkung erteilt wurde,
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dass gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen der Rentenzusprechung durch die Verfügung vom 4. November 1998 ein Gutachten des Spitals X.________ vom 22. Dezember 1997 zugrunde lag, welches im Wesentlichen eine chronische Schmerzkrankheit bzw. eine Schmerz- und Unfallverarbeitungsstörung von Krankheitswert diagnostizierte und die Versicherte für nicht arbeitsfähig erklärte,
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dass diese zutreffenden Erwägungen insofern zu ergänzen sind, als die Ärzte des Spitals X.________ ihr Gutachten auf Nachfrage der IV-Stelle vom 29. April 1998 hin durch zusätzliche Angaben (Eingang: 13. Mai 1998) erläuterten, wobei sie unter anderem festhielten, der Zustand der Patientin habe nun vollen Krankheitswert,
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dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf das Gutachten des Zentrums Y.________ vom 16. September 2004 weiter festgestellt hat, der Sachverhalt habe sich während des hier zu beurteilenden Zeitraums bis zum Einspracheentscheid vom 24. November 2005 (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169 mit Hinweis) nicht erheblich verändert,
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dass diese Feststellung weder offensichtlich unrichtig ist noch auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht,
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dass das Bundesgericht somit von diesem Sachverhalt auszugehen hat (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG),
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dass unter diesen Umständen eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausscheidet,
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dass, wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, unter den gegebenen Umständen die Möglichkeit entfällt, den Einspracheentscheid vom 24. November 2005 mit der substitiuerten Begründung zu bestätigen, die ursprüngliche Rentenzusprechung sei im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzungen nach Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig gewesen (BGE 125 V 368), zumal die mit BGE 130 V 352 formulierte Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung keinen Wiedererwägungsgrund darstellt (SVR 2008 IV Nr. 5 [I 138/07]),
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dass das BSV in seiner Beschwerdeschrift einzig geltend macht, die Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 bilde Anlass für eine Herabsetzung der laufenden Rente unter dem Titel der Anpassung an veränderte Rechtsgrundlagen (vgl. BGE 121 V 157 E. 4a S. 161 f.),
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dass das Bundesgericht diesen Standpunkt im zur Publikation bestimmten Urteil 8C_502/2007 vom 26. März 2009 verworfen hat,
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dass demnach die ausschliesslich mit dieser Begründung erhobene Beschwerde abzuweisen ist,
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dass dem BSV keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 4 BGG),
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dass die Beschwerdegegnerin keine Vernehmlassung einreichen liess und sich auch sonst nicht am letztinstanzlichen Verfahren beteiligte, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und der Schweizerische Ausgleichskasse schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. April 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Flückiger
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