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Informationen zum Dokument  BGer 9C_2/2009  Materielle Begründung
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BGer 9C_2/2009 vom 17.04.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_2/2009
 
Urteil vom 17. April 2009
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner Rauber als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Parteien
 
S.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 21. November 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des S.________ vom 30. Dezember 2008 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 21. November 2008,
 
in die Verfügung vom 18. März 2009, mit welcher das Gesuch des S.________ um Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen wurde,
 
in die Verfügung vom 23. März 2009, mit welcher S.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 3. April 2009 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in das Schreiben des S.________ vom 3. April 2009 (Poststempel),
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innerhalb der gesetzten Frist nicht geleistet hat,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Einzelrichterin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 17. April 2009
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
 
Pfiffner Rauber Fessler
 
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