BGer 6B_1026/2008 | |||
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BGer 6B_1026/2008 vom 01.05.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_1026/2008
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Urteil vom 1. Mai 2009
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Bundesrichter Ferrari, Mathys,
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Gerichtsschreiber Näf.
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Parteien
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X.X.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Hugo Feuz,
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gegen
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1. A.________,
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2. B.________,
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3. C.________,
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alle drei vertreten durch Fürsprecher Urs Hofer, Museumstrasse 10, 3006 Bern,
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4. D.________,
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5. E.________,
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6. F.________,
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Beschwerdegegner,
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Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Aufhebung der Strafverfolgung wegen Verjährung (fahrlässige Tötung, Nichtanbringen von Sicherheitsvorrichtungen),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 28. Oktober 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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Y.X.________ fuhr am 17. Juli 2004 mit seinem Traktor und einer Press-/Wickelkombination auf ein zu seinem Landwirtschaftsbetrieb gehörendes Feld, um dort Gerstenstroh zu Ballen zu pressen. Dabei trat eine technische Störung auf, indem ein Strohballen nach dem Verlassen der Ballenpresse nicht durch den Auswurfbügel weiterbefördert wurde, sondern inmitten der Konstruktion stecken blieb. Das Wickelband konnte infolge der Störung - die Sensorplatte meldete keinen Ballen - nicht weiterarbeiten. Y.X.________ stieg deshalb auf den Tisch des Ballenwicklers und versuchte, den Ballen durch Zerren und Rütteln aus der Blockierung zu lösen, wozu er sich unter den hydraulisch geöffneten, mehrere hundert Kilogramm schweren Kammerdeckel der Ballenpresse bücken musste. Dieser senkte sich in der Folge ab und klemmte Y.X.________ zwischen Deckel und Strohballen ein, wodurch er einen zum Tod führenden Genickbruch erlitt.
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B.
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B.a Am 26. Oktober/18. November 2004 beschlossen das Untersuchungsrichteramt Berner Jura-Seeland und die Staatsanwaltschaft I Berner Jura-Seeland, die Strafverfolgung gegen verschiedene angezeigte Personen wegen fahrlässiger Tötung und Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen nicht zu eröffnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Verunfallte verschiedene Sicherheitsvorschriften nicht beachtet bzw. nicht eingehalten und dadurch den tödlichen Arbeitsunfall selber herbeigeführt habe.
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B.b Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern hiess am 27. Mai 2005 den von der Witwe des Verunfallten, X.X.________, gegen den Nichteröffnungsbeschluss erhobenen Rekurs gut und wies die Untersuchungsbehörden an, die Strafverfolgung wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil von Y.X.________ zu eröffnen. Zur Begründung wurde unter anderem festgehalten, dass es klare Indizien gebe, welche für das Vorhandensein von Produktemängeln sprächen. Am 14./21. Februar 2006 erteilte der Untersuchungsrichter der EMPA Materials Science & Technology den Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens über die Steuerung der Unfallmaschine. Das Gutachten datiert vom 18. Mai 2006. Ein Ablehnungsgesuch und eine Beschwerde gegen den Untersuchungsrichter wies die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern am 17. November 2006 ab. Ergänzungs- und Zusatzfragen zum Gutachten vom 18. Mai 2006 wurden vom Experten am 13. Juni 2007 und am 17. September 2007 ausführlich beantwortet.
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B.c Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 beantragte das Untersuchungsrichteramt Berner Jura-Seeland die Aufhebung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Verjährung. Diesem Antrag stimmte die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland am 22. Mai 2008 zu.
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B.d Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern wies am 28. Oktober 2008 den von X.X.________ gegen den Aufhebungsbeschluss erhobenen Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat.
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C.
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X.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Rekursentscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. November 2008 sei aufzuheben und die Sache an den zuständigen Untersuchungsrichter zur Überweisung an das urteilende Gericht zurückzuweisen.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in Strafsachen steht unter anderem dem Opfer zu, wenn es vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Opfer ist, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1 OHG). Dem Opfer ist in Bezug auf die Geltendmachung von Verfahrensrechten unter anderem dessen Ehepartner gleichgestellt (Art. 2 Abs. 2 OHG).
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Die Beschwerdeführerin ist die Witwe des Unfallopfers. Sie ist in dieser Eigenschaft zur Beschwerde in Strafsachen gegen den angefochtenen Entscheid jedenfalls insoweit legitimiert, als darin ihr Rekurs gegen die Aufhebung der Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) zum Nachteil ihres Ehemannes zufolge Eintritts der Verjährung abgewiesen worden ist. Ob sie auch legitimiert ist, die Aufhebung der Strafuntersuchung wegen Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 StGB) zufolge Eintritts der Verjährung anzufechten, kann hier dahingestellt bleiben, da ihre Beschwerde aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.
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2.
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2.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids und des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Frage, ob allfällige strafbare Handlungen der Verantwortlichen des Herstellers bzw. Lieferanten der landwirtschaftlichen Maschine, mit welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin den tödlichen Unfall erlitt, verjährt sind. Dabei ist nach der zutreffenden und im Übrigen unbestrittenen Auffassung der Vorinstanz das am 1. Oktober 2002 in Kraft getretene revidierte Verjährungsrecht (AS 2002 2993 und 3146), welches in den neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (Art. 97 f. StGB) übernommen worden ist, anwendbar, da es für die Beschuldigten im konkreten Fall milder als das frühere Verjährungsrecht ist.
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2.2 Gemäss Art. 98 StGB beginnt die Verjährung a) mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; b) wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; c) wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
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2.2.1 Massgebend ist somit der Zeitpunkt des tatbestandsmässigen Verhaltens, nicht der Zeitpunkt des Eintritts des allenfalls zur Vollendung des Delikts erforderlichen Erfolgs. Dies bedeutet, dass fahrlässige Erfolgsdelikte verjähren können, bevor der tatbestandsmässige Erfolg eingetreten und somit der Tatbestand erfüllt ist (BGE 102 IV 79 E. 6; 122 IV 61 E. 2a/aa). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht jüngst mit eingehender Begründung bestätigt (BGE 134 IV 297 E. 4.3). Sie wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.
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Die Verjährungsfrist beginnt bei Begehungsdelikten an dem Tag, an welchem der Beschuldigte gehandelt hat. Bei Unterlassungsdelikten beginnt sie an dem Tag, an welchem oder bis zu welchem er hätte handeln sollen, und kann sie nicht beginnen, so lange die strafbare Unterlassung andauert, der Beschuldigte also seiner strafrechtlich relevanten Handlungspflicht nicht nachkommt (siehe BGE 134 IV 297 E. 4.4 mit Hinweisen; STEFAN TRECHSEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, N. 3 zu Art. 98 StGB).
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2.2.2 Die Straftat der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) ist in Anbetracht der Tatbestandsumschreibung ("Wer ... den Tod eines Menschen verursacht...") ein Begehungsdelikt. Dieses kann auch durch Unterlassen begangen werden ("per omissionem commissum", sog. unechtes Unterlassungsdelikt). Ein unechtes Unterlassungsdelikt ist gegeben, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Rechtsstellung dazu auch so sehr verpflichtet war, dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun gleichwertig erscheint. Erforderlich ist mithin eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln (Garantenpflicht), eine besondere Rechtsstellung (Garantenstellung). Rechtsprechung und Lehre unterscheiden im Wesentlichen zwischen Garantenpflichten, die auf den Schutz eines bestimmten Rechtsgutes gegen alle ihm drohenden Gefahren gerichtet sind (Obhuts- und Beschützerpflichten), und Garantenpflichten, die auf die Abwendung aller von einer bestimmten Gefahrenquelle ausgehenden Bedrohungen gerichtet sind (Überwachungs- oder Sicherungspflichten). Eine Garantenpflicht kann sich unter anderem aus Gesetz, Vertrag und aus Ingerenz (Schaffen einer Gefahr) ergeben (zum Ganzen BGE 108 IV 3 E. 1b; 113 IV 68 E. 5a; 117 IV 130 E. 2a; 120 IV 98 E. 2c; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Die Straftat, 3. Aufl. 2005, § 14 N. 8 ff.). Das "Begehen durch Unterlassen" ist nunmehr in Art. 11 StGB ausdrücklich geregelt.
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2.2.3 Die landwirtschaftliche Maschine, mit welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin am 17. Juli 2004 den tödlichen Unfall erlitt, wurde Ende 1999 hergestellt und am 16. Februar 2001 dem Ehemann der Beschwerdeführerin verkauft, welcher am 3. April 2001 bei der Verkäuferin einen Einführungskurs zur Bedienung/Handhabung der Maschine absolvierte. Nach der Auffassung der Vorinstanz begann die Verjährungsfrist von sieben Jahren spätestens am 3. April 2001 zu laufen, so dass die Verjährung spätestens am 3. April 2008 eingetreten ist, es sei denn, dass den Beschuldigten über das Datum der Ablieferung der landwirschaftlichen Maschine hinaus eine strafrechtlich relevante Garantenpflicht zugekommen sei oder man von einem Dauerdelikt auszugehen habe, was indessen nicht zutreffe.
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2.3
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2.3.1 Die Vorinstanz geht gestützt auf die Akten und namentlich das Gutachten von H.________ von der EMPA Materials Science & Technology davon aus, dass die Unfallmaschine bei ihrem Verkauf Steuerungsmängel und andere Mängel aufwies, welche - zusammen mit dem Verhalten des Opfers - zum tödlichen Unfall führten. Diese Mängel und die daraus resultierenden Gefahren seien prinzipiell für die Verkäuferin erkennbar gewesen. Somit stelle sich die Frage, ob die Angeschuldigten oder einzelne unter ihnen aufgrund kaufrechtlicher oder anderer Gewährleistungspflichten auch nach dem Verkauf der Maschine im Februar 2001 gehalten gewesen seien, das Opfer auf allfällige Mängel, die ihnen bekannt waren oder bekannt sein konnten, hinzuweisen oder allenfalls die Maschine zurückzurufen. Die Vorinstanz verneint unter Hinweis auf das nicht amtlich publizierte Bundesgerichtsurteil 6S.449/2004 vom 21. September 2005 ("Garagenkipptor") eine strafrechtliche Garantenpflicht. Eine solche sei nur gegeben, wenn der Schutz des betreffenden Rechtsgutes bzw. die Abwehr von Gefahren den eigentlichen Gegenstand des Vertrages bilden und eine "Hauptpflicht" darstellen. Blosse "Nebenpflichten", gerichtet auf Anzeige, Aufklärung, Rücksichtnahme usw., die sich teilweise aus dem Gesetz, vielfach allein aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergäben, genügten nicht, ausser allenfalls bei einer besonders engen, lang dauernden oder auf gesteigertem Vertrauen beruhenden Verbindung der Vertragspartner. Daher seien die Beschuldigten nicht im Sinne einer strafrechtlich relevanten Garantenpflicht gehalten gewesen, über das Verkaufsdatum hinaus Mängel zu melden oder zu beheben. Allfällige Unterlassungen der Beschuldigten zwischen dem Verkauf der Maschine im Februar 2001 und dem Unfalltod des Opfers am 17. Juli 2004 hätten deshalb keine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten begründet.
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2.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe lediglich eine Garantenstellung aus Gesetz und aus Vertrag geprüft und verneint. Die Möglichkeit einer Garantenstellung aus Ingerenz habe sie nicht überprüft, obschon sie in ihrem Entscheid (S. 21) die Schaffung einer Gefahr festgestellt habe. Wenn sich aber alle oder einzelne Angeschuldigte die Schaffung einer Gefahr vorhalten lassen müssen, könne nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass eine Garantenstellung aus Ingerenz vorliege. Die Vorinstanz habe eine formelle Rechtsverweigerung begangen und damit Art. 29 Abs. 1 BV verletzt, indem sie den Sachverhalt nicht auch unter diesem Aspekt überprüft habe. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich wesentlich vom Fall, der im Bundesgerichtsurteil 6S.499/2004 vom 21. September 2005 ("Garagenkipptor") beurteilt worden sei. In jenem Fall sei das Garagentor in Übereinstimmung mit den damals geltenden Sicherheitsrichtlinien eingebaut worden. Demgegenüber hätten die Angeschuldigten im vorliegenden Fall Maschinen mit Konformitätserklärungen in Umlauf gebracht, ohne die Maschinen überhaupt getestet zu haben. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung vom 22. September 2006, den sie der Beschwerde beilegt. Die Konformitätserklärungen seien unrichtig gewesen. Die Angeschuldigten hätten also das Opfer und die Käuferschaft wissentlich und willentlich arglistig mit falschen Konformitätserklärungen über die geschaffene Gefahr getäuscht, im Wissen darum, dass die Käuferschaft niemals über Fr. 70'000.-- für eine lebensgefährliche Maschine ausgeben würde. Daher sei eine Garantenpflicht aus Ingerenz zu bejahen bzw. jedenfalls nicht ohne weiteres auszuschliessen, weshalb die Sache dem zuständigen Strafgericht zu überweisen sei. Die letzte bekannte Aufforderung an die Angeschuldigten, ihre lebensgefährliche Maschine zu verbessern, sei mit dem Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung vom 22. September 2006 ergangen. Dieser Entscheid dürfte allenfalls den Beginn der Verjährungsfrist ausgelöst haben, da den Angeschuldigten eine Garantenstellung aus Art. 11 StGB zukomme.
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2.3.3 Die Vorinstanz hat sich tatsächlich nicht explizit mit der Frage befasst, ob im vorliegenden Fall eine Garantenstellung der Angeschuldigten aus vorangegangenem gefährlichen Tun, d.h. aus Ingerenz, gegeben sein könnte. Die Vorinstanz hat jedoch in ihren Erwägungen zur Garantenpflicht einleitend vorweg auf die ihres Erachtens zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Entscheid verwiesen. Das Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland hat in seiner Verfügung vom 20. Mai 2008, worin es unter anderem der Staatsanwaltschaft I Berner Jura-Seeland die Aufhebung der Strafverfolgung gegen die Angeschuldigten beantragt hat, unter Hinweis auf Erwägungen im nicht amtlich publizierten Bundesgerichtsurteil 6S.499/2004 vom 21. September 2005 im vorliegenden Fall auch eine Garantenstellung aus Ingerenz verneint (siehe Verfügung S. 7 Mitte). Das Bundesgericht hat im zitierten Entscheid (E. 4.2.2) unter anderem erwogen, der Umstand, dass das von der X. AG eingebaute Garagentor wegen allfälliger Mängel allenfalls eine Gefahr darstellte, bedeute nicht, dass die X. AG nach dem Einbau des Garagentors als dessen Herstellerin und Lieferantin andauernd verpflichtet gewesen sei, das Garagentor zu überwachen. Die X. AG sei weder Eigentümerin/Besitzerin noch Betreiberin des Garagentors gewesen.
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2.3.4 Im vorliegenden Fall war die landwirtschaftliche Maschine allenfalls mit Mängeln behaftet, welche unter gewissen Umständen eine Gefahr darstellten, die sich in einem Verletzungserfolg verwirklichen konnte. Diese allfällige Gefahr und der daraus resultierende Verletzungserfolg wurden durch die Herstellung und Lieferung der allenfalls mit Mängeln behafteten Maschine herbeigeführt. Herstellung und Lieferung sind keine Unterlassungen, sondern Handlungen (siehe auch BGE 121 IV 10 E. 2b betreffend die Lieferung einer Hebebühne zu einem Zweck, für welchen sie ungeeignet und gefährlich war). Es verhält sich insoweit nicht anders als bei der Ablieferung eines Bauwerks, das etwa aufgrund von Verletzungen der Regeln der Baukunde mit Mängeln behaftet ist, welche unter gewissen Umständen zu einem Verletzungserfolg führen. Zwar mag der Hersteller bzw. der Lieferant nach der Lieferung der Maschine andauernd zivilrechtlich verpflichtet sein, die Mängel zu beseitigen und den Abnehmer auf allenfalls gefährliche Mängel hinzuweisen. Diese Verpflichtung ist aber keine qualifizierte Rechtspflicht im Sinne einer strafrechtlichen Garantenpflicht, deren Missachtung eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für den eingetretenen Verletzungserfolg durch Unterlassen begründet. Das strafrechtlich relevante Verhalten besteht vorliegend in der Herstellung und Lieferung einer allenfalls mangelhaften und daher unter Umständen lebensgefährlichen Maschine, mithin in einem Tun. Es besteht nicht in der Unterlassung, nach Ablieferung der Maschine allfällige Mängel zu beseitigen bzw. auf allenfalls aus den Mängeln resultierende Gefahren hinzuweisen. Der Umstand, dass nach der Lieferung der Maschine allenfalls eine Gefahr für deren Benützer besteht, begründet keine strafrechtliche Garantenpflicht des Herstellers bzw. Lieferanten aus Ingerenz. Wenn vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten eine Garantenpflicht zur Abwendung der dadurch geschaffenen Risiken begründen würden, so könnte die Verjährung immer erst beginnen, wenn diese Pflicht nicht mehr besteht, d.h. wenn das Risiko in den Erfolg umgeschlagen oder auf andere Weise beseitigt worden ist. Dies steht aber im Widerspruch zu Art. 98 lit. a StGB, wonach die Verjährung mit dem Tag beginnt, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt, und kann daher nicht richtig sein (siehe GÜNTER STRATENWERTH, Die Verjährung beim Unterlassungsdelikt, in: Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 245 ff., 250 f., vgl. auch FRANZ RIKLIN, Zum Straftatbestand des Art. 229 StGB [Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde], Baurecht 1985, S. 44 ff.; siehe ferner HANS WALDER, Probleme bei Fahrlässigkeitsdelikten, ZBJV 104/1968, S. 161 ff., 188). Weil somit allfällige Unterlassungen der Beschuldigten nach der Ablieferung der Maschine strafrechtlich nicht relevant sind, haben sie auch für den Beginn der strafrechtlichen Verjährungsfrist keine Bedeutung.
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Allerdings hat das Bundesgericht in BGE 122 IV 61 erkannt, dass die Verjährung erst am Unfalltag beginnt, wenn der für die Sicherheit einer Anlage (im beurteilten Fall: einer Seilbahn) Verantwortliche den Betrieb trotz Kenntnis eines Problems, welches die Benützer in Gefahr bringen kann, aufrecht erhält und dies zu einem Unfall führt. Daraus lässt sich indessen für den vorliegenden Fall nichts ableiten. Vorliegend besteht das tatbestandsmässige Verhalten in der Herstellung und Ablieferung einer allenfalls mangelhaften Arbeitsmaschine; in dem in BGE 122 IV 61 beurteilten Fall lag das tatbestandsmässige Verhalten in der Aufrechterhaltung des Betriebs der Anlage.
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2.4 Die Vorinstanz hat im Weiteren zutreffend erwogen, dass in einer Konstellation der hier zu beurteilenden Art die Annahme eines Dauerdelikts ausser Betracht fällt. Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) ist kein Dauerdelikt, auch nicht, wenn sich im Eintritt des Todes eine Gefahr verwirklicht, die durch die Ablieferung einer mangelhaften Maschine geschaffen wurde und in der Folge mangels Behebung des Fehlers bzw. mangels warnender Hinweise auf mögliche Gefahren fortbestand. Die Beschwerdeführerin macht denn auch im Verfahren vor dem Bundesgericht nicht mehr geltend, die Verjährung habe erst mit dem Eintritt des Todes begonnen, weil ein Dauerdelikt vorliege. Im Übrigen ist auch die angezeigte Straftat der Gefährdung durch Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 StGB) jedenfalls in einer Konstellation der vorliegenden Art nicht als Dauerdelikt zu qualifizieren, da die von der Maschine allenfalls ausgehende Gefährdung nach deren Lieferung ohne weiteres Zutun der Beschuldigten fortbestand.
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3.
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Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung von Art. 29a und Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 99 KV/BE. Die Strafgerichtsbarkeit werde im Kanton Bern gemäss Art. 99 KV/BE erstinstanzlich durch die Gerichtspräsidenten und die Kreisgerichte ausgeübt. Der angefochtene Entscheid der Anklagekammer des Obergerichts verletze somit kantonales Verfassungsrecht, soweit er materielles Strafrecht, etwa die Frage der Garantenstellung, betreffe, und die Anklagekammer sei daher kein zuständiges Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV. Zudem sei insoweit die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verletzt, da die Anklagekammer lediglich Rekursinstanz und kein Strafgericht sei.
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Die Rügen sind offensichtlich unbegründet. Erachtet die Untersuchungsbehörde, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung nicht vorliegen, beantragt sie der Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Strafverfolgung (Art. 250 Abs. 2 StrV/BE). Stimmt die Staatsanwaltschaft zu, ist der Antrag zum Beschluss erhoben (Art. 251 Abs. 1 StrV/BE). Die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung können auch aus Gründen des materiellen Strafrechts nicht erfüllt sein, etwa weil, wie im vorliegenden Fall, die Strafverfolgung aufgrund der Art des in Betracht fallenden Delikts verjährt ist. Auch in einem solchen Fall kann die Strafverfolgung gemäss den zitierten Bestimmungen durch Beschluss des Untersuchungsrichteramts und der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden, wogegen der Rekurs an die Anklagekammer des Obergerichts zulässig ist. Dieses Prozedere verstösst nicht gegen Art. 99 KV/BE, der die Gerichte bezeichnet, welche die Strafgerichtsbarkeit ausüben. Aus dieser Bestimmung ergibt sich nicht, dass allein die Gerichte, nicht auch die Untersuchungsbehörde und die Staatsanwaltschaft in einem Aufhebungsbeschluss, über Fragen des materiellen Strafrechts entscheiden können. Der Beschluss des Untersuchungsrichteramts und der Staatsanwaltschaft, die Strafverfolgung wegen Verjährung aufzuheben, verstösst auch nicht gegen Art. 30 Abs. 1 BV, wonach jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht hat. Mit der Möglichkeit, den Aufhebungsbeschluss durch Rekurs bei der Anklagekammer des Obergerichts anzufechten, ist die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV gewahrt, wonach jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat.
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4.
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Da die Beschwerde somit abzuweisen ist, hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Mai 2009
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Favre Näf
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