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Informationen zum Dokument  BGer 9C_96/2009  Materielle Begründung
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BGer 9C_96/2009 vom 01.05.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_96/2009
 
Urteil vom 1. Mai 2009
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Parteien
 
A.________, Rheinweg 30, 4310 Rheinfelden,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Dezember 2008.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 31. Januar 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Dezember 2008,
 
in die Kostenvorschussverfügung vom 6. Februar 2009 und das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 24. Februar 2009 (Poststempel),
 
in die Verfügung vom 5. März 2009, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und der Versicherte zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3000.- bis zum 2. April 2009 aufgefordert wurde (Verfügung vom 18. März 2009),
 
in die Eingabe vom 1. April 2009 (Poststempel), worin A.________ das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erneuerte,
 
in die Verfügung vom 6. April 2009, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 29. April 2009 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in die Eingabe vom 29. April 2009 (Postaufgabe), worin der Versicherte wiederum darauf hinweist, dass er nicht in der Lage sei, den eingeforderten Kostenvorschuss zu bezahlen,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Verfügung vom 5. März 2009 erfolgten Abweisung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege - auch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen (Art. 62 Abs. 3 BGG) Nachfrist (Verfügung vom 6. April 2009) nicht geleistet hat,
 
dass hieran seine Eingaben vom 1. und 28. April 2009 nichts ändern, zumal das in beiden Schreiben sinngemäss erneuerte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits mit Verfügung vom 5. März 2009 - wegen Aussichtslosigkeit der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - abgewiesen wurde und darüber zufolge unveränderter Prozesslage nicht erneut zu befinden ist,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wobei von der Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG),
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. Mai 2009
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Widmer
 
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