BGer 9C_329/2009 | |||
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BGer 9C_329/2009 vom 22.05.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_329/2009
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Urteil vom 22. Mai 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
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Gerichtsschreiberin Amstutz.
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Parteien
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M.________, Beschwerdeführerin,
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vertreten durch H.________,
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gegen
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Pensionskasse Thurgau, Hauptstrasse 45, 8280 Kreuzlingen, Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 18. März 2009.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde der M.________ gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. März 2009 betreffend Lebensbescheinigung von Rentenbezügern im Ausland (berufliche Vorsorge) vom 14. April 2009 (Posteingang) sowie die von ihr am 11. Mai 2009 (Posteingang) innert Beschwerdefrist nachgereichten Unterlagen,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 BGG) verletzt,
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dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.) und es daher der Beschwerde führenden Person (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
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dass das kantonale Gericht die von der Pensionskasse des Kantons Thurgau - gestützt auf die in § 23 des Pensionskassenreglements statuierte allgemeine Auskunfts- und Meldepflicht - von im Ausland lebenden Rentenbezügern halbjährlich verlangte Lebensbescheinigung grundsätzlich als rechtmässig, insbesondere als mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar und verhältnismässig eingestuft hat,
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dass die Vorinstanz sodann bezüglich der Form der Lebensbescheinigung erkannt hat, die von der Pensionskasse als einzige Alternative zum halbjährlichen persönlichen Erscheinen vorgesehene Ausstellung der Bescheinigung von der Wohnsitzgemeinde im Ausland sei bei Personen (wie der Beschwerdeführerin) mit regelmässig wechselndem ausländischem Aufenthaltsort nicht möglich, weshalb unter dem Blickwinkel der Angemessenheit auch eine konsularische oder diplomatische Bestätigung auf einem - von der versicherten Person selbst oder der Pensionskasse - vorformulierten Schriftstück (mit allen notwendigen persönlichen Angaben und dem Text der Bescheinigung) als rechtsgenüglich gelten müsse,
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dass die Beschwerdeführerin einzig die vorinstanzlich definierten Formerfordernisse der Lebensbescheinigung beanstandet, jedoch nicht - geschweige denn qualifiziert (Art. 106 Abs. 2 BGG) - dartut, inwiefern diese den Rechtsgleichheitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV), das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) oder sonstige Grundrechte verletzen, weshalb die Eingabe insoweit offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass sodann offengelassen werden kann, ob die sinngemässe Rüge einer Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) durch die - frei zu prüfende (BGE 134 V 199) - vorinstanzliche Auslegung und Anwendung des kantonalen Berufsvorsorgerechts rechtsgenüglich vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG),
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dass die betreffende Rüge jedenfalls in der Sache offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), zumal die Beschwerdeführerin keine spezifischen Umstände dartut, die darauf schliessen lassen, dass ihr das Erhältlichmachen der halbjährlich zu erbringenden Lebensbescheinigung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Schweiz im Ausland (als Alternative zur Bescheinigung der ausländischen Wohngemeinde) konkret nicht möglich und zumutbar wäre,
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dass die vorinstanzlich festgelegten Formerfordernisse ohne weiteres als geeignet und - mit Blick auf das Ziel eines gesetzeskonformen, nicht-missbräuchlichen Bezugs staatlicher Leistungen im Ausland und die erhöhte Beweiskraft von diplomatischen oder konsularischen Bestätigungen im Vergleich zu den von der Beschwerdeführerin als genügend erachteten Bescheinigungen ausländischer Amtsstellen "jede(r) Art" (Beschwerde, S. 2) - als erforderlich und angemessen einzustufen sind,
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dass die teilweise offensichtlich unzulässige und im Übrigen offensichtlich unbegründete Beschwerde mit summarischer Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 3 und Art. 109 Abs. 3 BGG) und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt wird,
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dass umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das dem Sinne nach gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. Mai 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer Amstutz
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