BGer 6B_55/2009 | |||
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BGer 6B_55/2009 vom 26.05.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_55/2009
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Urteil vom 26. Mai 2009
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Bundesrichter Schneider, Mathys,
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Gerichtsschreiber Faga.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch
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Fürsprecher André Vogelsang,
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gegen
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Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Geldwäscherei,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 11. November 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Obergericht des Kantons Bern sprach X.________ mit Urteil vom 11. November 2008 in Bestätigung des Urteils des Kreisgerichts des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen schuldig der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Geldwäscherei. Es verurteilte ihn, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 5. Januar 2006, zu einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten und 16 Tagen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 272 Tagen, und zu einer Busse von Fr. 300.--. Ferner verpflichtete es ihn, dem Kanton Bern eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.
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B.
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X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. November 2008 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
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C.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen:
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1.
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Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, ab Anfang Januar 2005 bis zum 13. März 2007 ca. 2 Kilogramm Kokaingemisch respektive 0.92 Kilogramm reines Kokain an verschiedene Abnehmer verkauft zu haben. Weiter wird ihm vorgeworfen, seit Januar 2005 mehrere Geldbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 50'000.--, die aus dem Kokainhandel herrühren würden, ins Ausland überwiesen zu haben (angefochtenes Urteil S. 27 ff.).
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2.
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Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) und eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) vor.
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Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1 S. 287). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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Betreffend die Beweiswürdigung ist die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür im Sinne von Art. 9 BV beschränkt. Eine solche liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung auch vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen).
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Der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn das Sachgericht die angeklagte Person verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld fortbestanden. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).
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3.
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Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschwerdeführers eingehend gewürdigt und die Aussagen verschiedener Käufer des Kokains in ihre Beweiswürdigung einfliessen lassen. Weiter hat sie die Kokainbezüge des Beschwerdeführers in der Zeit ab 22. Februar 2007 bis zu seiner Verhaftung am 13. März 2007, zahlreiche Bargeldeinzahlungen ab dem 1. Januar 2005 bis 13. März 2007 im Umfang von insgesamt rund Fr. 372'000.-- auf sein Konto bei der UBS sowie verschiedene Geldüberweisungen ins Ausland in der nämlichen Zeitspanne im Umfang von Fr. 83'000.-- im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt. Sie hat dem Beschwerdeführer gestützt auf die Aussagen mehrerer Abnehmer eine rege und über zweijährige Verkaufstätigkeit zur Last gelegt. Der Beschwerdeführer habe, ausgehend von den Bargeldeinzahlungen auf sein Konto bei der UBS in der Höhe von rund Fr. 372'000.-- und abzüglich einer Sicherheitsmarge für Einzahlungen ohne Zusammenhang mit dem Drogenhandel in der Höhe von Fr. 172'000.--, aus dem Verkauf des Kokains einen Erlös in der Höhe von Fr. 200'000.-- erzielt. Unter der Annahme eines Grammpreises von Fr. 100.-- hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine umgesetzte Kokainmenge von ca. 2 Kilogramm, respektive bei einem Reinheitsgrad von 46% eine Menge von 0.92 Kilogramm reines Kokain, zur Last gelegt. Allein in der Zeitspanne ab dem 22. Februar 2007 bis 13. März 2007 habe der Beschwerdeführer zweimal Kokain von je 180 - 200 Gramm bezogen. Betreffend den Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB hat die Vorinstanz erwogen, der Beschwerdeführer habe seit Januar 2005 insgesamt Fr. 83'000.-- ins Ausland überwiesen. Davon würden Fr. 50'000.-- aus dem Handel mit Kokain stammen. Demgegenüber hat sie die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft gewertet. Der vorgebrachte Nebenverdienst aus dem Auto- und Pneuhandel sei eine Schutzbehauptung. Diesen Nebenerwerb habe der Beschwerdeführer erstmals einen Monat nach seiner Verhaftung erwähnt, und es seien keinerlei Belege wie z.B. Verkaufsquittungen vorhanden. Auch Dritte - u.a. seine Schwester, mit welcher er ein enges Verhältnis habe, und seine Mutter - hätten nichts von einem solchen Nebenerwerb gewusst (angefochtenes Urteil S. 19 ff.).
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4.
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Die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung erhobenen Einwände haben appellatorischen Charakter, wiederholt er doch in seiner Beschwerdeschrift über weite Strecken einzig seine bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und stellt damit der Würdigung der Vorinstanz lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der angefochtene Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein soll.
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Der Beschwerdeführer bringt beispielsweise vor, die Vorinstanz habe zwar richtig festgestellt, dass er seit seiner Rückkehr aus Südafrika bis zu seiner Verhaftung lediglich 180 - 200 Gramm Kokain bezogen habe, während die erste Instanz von einer Menge von 610 Gramm ausgegangen sei. Damit könne unter Berücksichtigung der bei ihm gefundenen Drogenmenge auch nicht davon ausgegangen werden, dass er ab seiner Rückkehr bis zu seiner Verhaftung 400 Gramm Kokain verkauft habe. Die Vorinstanz sei, in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids, von einer verkauften Drogenmenge von ca. 2 Kilogramm ausgegangen, obwohl sie die Annahme der ersten Instanz betreffend die eingekaufte Menge Kokain (von 610 Gramm auf maximal 200 Gramm) habe korrigieren müssen. Dies sei willkürlich. Die Rüge geht in verschiedener Hinsicht fehl. Falsch ist, dass die Vorinstanz einen Kokainbezug von 180 - 200 Gramm angenommen hat. Vielmehr hat sie dem Beschwerdeführer zwei Kokainbezüge von je 180 - 200 Gramm, somit eine Menge von 360 - 400 Gramm, angerechnet und ausdrücklich festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Menge von 180 Gramm mit der zwei Tage später sichergestellten Menge von 324 Gramm im Widerspruch stünde. Im Gegensatz zur ersten Instanz hat die Vorinstanz aus der eingekauften Menge Kokain nicht die Schlussfolgerung gezogen, der Beschwerdeführer hätte innerhalb von rund drei Wochen vor seiner Verhaftung 400 Gramm Kokain verkauft. Sie hat sich zur verkauften Menge in dieser Zeitspanne nicht geäussert und erwogen, dass die Menge des eingekauften Kokains hinsichtlich der Frage, wieviel der Beschwerdeführer gesamthaft verkauft habe, nicht allein massgebend, sondern lediglich ein Indiz sei (angefochtenes Urteil S. 24). Soweit der Beschwerdeführer diesen Erwägungen entgegenhält, von der innerhalb von drei Wochen bezogenen Menge Kokain sei direkt auf die verkaufte Menge Kokain zu schliessen, legt er einzig dar, wie seiner Auffassung nach dieser Umstand richtigerweise zu würdigen gewesen wäre. Dieses appellatorische Vorbringen - das sich im Übrigen im Gegensatz zur Annahme der Vorinstanz auf eine geringere Menge bezogenen Kokains stützt - ist unbeheflich und ungeeignet, Willkür darzutun.
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Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe die Unschuldsvermutung verletzt. Sie habe sich im Wesentlichen auf die Bargeldeinzahlungen in der Höhe von Fr. 200'000.-- auf sein Konto bei der UBS abgestützt, die er nicht habe erklären können. Abgesehen davon lägen keine Indizien vor, welche die Schlussfolgerung auf einen Kokainverkauf von ca. 2 Kilogramm erlauben würden. Auch diese Vorbringen sind ungeeignet, Willkür darzutun. Gemäss der unangefochtenen Feststellung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer ab ca. Januar 2005 und somit während rund zwei Jahren einen Handel mit Kokain betrieben. Weiter unangefochten blieb die vorinstanzliche Feststellung, wonach - ebenfalls ab Januar 2005 - auf seinem Konto bei der UBS nebst seiner Lohnzahlung Geldbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 372'000.-- einbezahlt wurden. Entgegen seinen Ausführungen war er im vorinstanzlichen Verfahren nicht nur ausser Stande, die Herkunft einer beträchtlichen Geldsumme von Fr. 200'000.-- zu erklären oder zu belegen. Vielmehr waren seine diesbezüglichen Angaben gemäss Vorinstanz widersprüchlich, konstruiert und unwahr. Das hat die Vorinstanz willkürfrei gewürdigt. Nebst seinem Aussageverhalten - insbesondere zum vorgebrachten Nebenverdienst - würdigte die Vorinstanz auch die Menge des gekauften Kokains innerhalb von rund drei Wochen, die Menge des sichergestellten Kokains und die sichergestellten Drogenutensilien, die Aussagen verschiedener Käufer, welche weitere unbekannte Käufer erwähnten, die Zeitspanne seiner Verkaufstätigkeit sowie die Bargeldeinzahlungen und Auszahlungen, die das Konto bei der UBS betrafen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz erwogen, dass der Verlauf des Kontos typisch für eine Drogenhandelstätigkeit sei, bei welcher grössere Beträge bar abgehoben würden, um eine grössere Drogenmenge einzukaufen, und danach nach Massgabe der verkauften Teilmengen jeweils kleinere Beträge über eine längere Zeit und in mehreren Tranchen bar wieder einbezahlt würden (angefochtenes Urteil S. 27). Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht genügend auseinander. Wie bereits vor Vorinstanz legt er einzig dar, weshalb aus seiner Sicht die einzelnen Beweismittel für sich alleine keine Hinweise für einen Kokainverkauf von mehr als 500 Gramm liefern würden. Hingegen zeigt er nicht substanziiert auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sei (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.). Seine Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.
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5.
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Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Mai 2009
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Favre Faga
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