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Informationen zum Dokument  BGer 9C_370/2009  Materielle Begründung
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BGer 9C_370/2009 vom 04.06.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_370/2009
 
Urteil vom 4. Juni 2009
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
 
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
Parteien
 
S.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 19. Februar 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
S.________ bezieht seit 1. September 1992 Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente. Am 3. März 2001 erzielte sie einen Lotterie-Bargewinn in der Höhe von Fr. 814'733.20. Mit Verfügung vom 4. Januar 2006 legte die Ausgleichskasse des Kantons Bern fest, während des Zeitraums vom 1. April 2001 bis 31. Dezember 2003 habe kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestanden. Für das Jahr 2004 betrage er pro Monat Fr. 279.-. S.________ habe darum zu viel bezogene Leistungen im Betrag von Fr. 96'885.- zurückzuerstatten. Für die Monate Januar und Februar 2005 sah sie von einer Rückforderung ab. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 6. September 2006 insoweit gut, als der Rückforderungsbetrag von Fr. 96'885.- auf Fr. 96'801.- reduziert wurde. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab.
 
B.
 
Die hiegegen von S.________ erhobene Beschwerde und ein damit verbundenes Gesuch um Erlass der Rückforderung wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 19. Februar 2009 ab.
 
C.
 
S.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; sie beantragt Aufhebung des kantonalen Entscheides und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; auf die Forderung nach Rückzahlung sei zu verzichten; der Betrag sei zu erlassen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, trotz ihrem Lotteriegewinn am 3. März 2001 weiterhin die bisher ausgerichteten Ergänzungsleistungen voll bezogen zu haben. Gegen die Berechnung der Höhe des rückgeforderten Betrages erhebt sie keine Einwände. Sie ficht die Rückforderung grundsätzlich an, mit der sinngemässen Begründung, sie habe den Lotteriegewinn rechtzeitig gemeldet.
 
3.
 
Das kantonale Gericht hat die einschlägigen Beurteilungsgrundlagen zutreffend dargelegt und sich einlässlich und korrekt damit auseinandergesetzt; darauf wird verwiesen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen auf bereits Vorgebrachtes. Nach wie vor bleibt unbewiesen, dass der Lotteriegewinn der zuständigen Behörde im Jahr 2001 gemeldet worden ist. Der Gemeindeverwalter Herr H.________ und die Verwaltungsangestellte Frau B.________ haben in der Stellungnahme vom 29. Juni 2006 gegenüber der Ausgleichskasse glaubwürdig bestätigt, dass dies nicht der Fall war; dies geht aus den Antworten Nr. 1, 2 und 7 und dem Hinweis in Antwort Nr. 3 mit aller Deutlichkeit hervor. Die darauf gestützten Feststellungen der Vorinstanz sind nicht offensichtlich unrichtig - woran sämtliche sachbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde nichts ändern - und daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 1). Auf die anderen Vorbringen in der Beschwerde ist nicht einzutreten, da ein Bezug zum Streitgegenstand fehlt.
 
4.
 
Unrechtmässig bezogene (Ergänzungs-)Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Ein Erlass setzt damit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und anderseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. Da die zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen Folge einer zumindest grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung waren, hat die Vorinstanz zu Recht den guten Glauben verneint. Damit ist die erste der beiden kumulativ erforderlichen Erlassvoraussetzungen nicht erfüllt.
 
5.
 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird.
 
6.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. Juni 2009
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Schmutz
 
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