BGer 8C_913/2008 | |||
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BGer 8C_913/2008 vom 05.06.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_913/2008
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Urteil vom 5. Juni 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Parteien
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J.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. September 2008.
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 16. Juli 2007 und Einspracheentscheid vom 11. Februar 2008 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die bislang erbrachten Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) nach Durchführung u.a. medizinischer Abklärungen und Massnahmen auf den 31. Juli 2007 ein und verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung, weil die von J.________ (Jahrgang 1942) weiterhin geklagten Beschwerden nicht adäquat kausale Folgen des Verkehrsunfalles vom 11. Februar 2005 seien.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde und das damit gestellte Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 10. September 2008).
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Mit Beschwerde lässt J.________ dem Sinne nach beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, zusätzliche medizinische Abklärungen zu tätigen und weiterhin Heilbehandlung sowie Taggeld gestützt auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu erbringen (Ziff. 1, 2 und 4 des Rechtsbegehrens); eventualiter sei ein unabhängiges interdisziplinäres Gutachten einzuholen (Ziff. 3 des Rechtsbegehrens); zudem sei ihm für das kantonale Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
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Das Bundesgericht hat mit Verfügung vom 23. März 2009 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für den letztinstanzlichen Prozess abgewiesen, wobei J.________ den damit einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt hat.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die seit dem Unfall vom 11. Februar 2005 geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Schmerzen in Nacken und Kopf, Schwindel beim Gehen und Aufstehen, Tremor an Armen und Händen mehr rechts als links, depressive Störung; vgl. Berichte der Frau Dr. med. K.________, FMH Phys. Med. u. Rehab., Sportmed. SGSM, Kreisärztin der SUVA, vom 24. November 2006 und 13. April 2007 sowie des Dr. med. S.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. und 30. Juni 2008) nicht nur in einem natürlichen, sondern auch - wie der Beschwerdeführer geltend macht - in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 9. Februar 2005 stehen, so dass die SUVA über den 31. Juli 2007 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hätte.
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer bringt wie schon im vorinstanzlichen Verfahren zunächst vor, die SUVA habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Das kantonale Gericht erwog in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen, dass für die geklagten Beschwerden kein objektives somatisches Korrelat gefunden werden konnte und von weiteren Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Beizupflichten ist sodann auch der vorinstanzlichen Auffassung, dass offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer an der von Dr. med. S.________ diagnostizierten mittel- bis schwergradigen depressiven Störung leidet, wenn der adäquate Kausalzusammenhang verneint werden kann. In diesem Vorgehen liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 61 lit. c ATSG).
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3.2 Weiter wird geltend gemacht, der medizinische Endzustand sei im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht erreicht gewesen. Der Beschwerdeführer übersieht mit diesem Einwand die zutreffende Feststellung der Vorinstanz, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, weshalb dem Fallabschluss auf den 31. Juli 2007 hin nichts entgegenstand (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 mit Hinweisen).
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3.3
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3.3.1 Unbestritten ist, dass der adäquate Kausalzusammenhang nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109, 117 V 359) zu prüfen ist.
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3.3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Verkehrsunfall vom 11. Februar 2005, bei welchem das von ihm gelenkte Automobil von einem aus einer vortrittsbelasteten Nebenstrasse eingebogenen Militärwagen seitlich im Frontbereich erfasst und abgedreht wurde, so dass eine weitere Kollision heckseitig erfolgte, als Ereignis im mittelschweren Bereich anzusehen. Der geltend gemachte Umstand der Mehrfachkollision beschlägt das unfallbedingte Adäquanzkriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit, welches hier eindeutig nicht gegeben ist (vgl. z.B. Sachverhalt und E. 6.2.2 des Urteils 8C_661/2007 vom 11. April 2008, wo es um eine Mehrfachkollision in einem Tunnel ging). Weiter ist auch das Vorbringen, mit Blick auf die ordentliche Pensionierung auf November 2007 hin habe vom Versicherten keine besondere Anstrengung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden dürfen, nicht stichhaltig. Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f. dargelegt, dass mit der bisherigen Praxis, wonach in zeitlicher Hinsicht eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit zur Erfüllung des unfallbedingten Kriteriums genügte, ein negativer Anreiz verbunden war, indem Versicherte, die eine Rente anstreben, wenig Interesse an einer baldigen Wiederaufnahme der Arbeit haben. Dieser negative Anreiz dürfte hier angesichts der bevorstehenden Pensionierung verstärkt worden sein. Jedenfalls ist nicht einzusehen, weshalb der seit 1994 bei der Firma X.________ AG als Gabelstapler angestellt gewesene Beschwerdeführer nicht einmal versucht hat, diese eher als leicht zu bezeichnende Arbeit, wenn auch nur teilzeitlich, wieder aufzunehmen. Was die übrigen unfallbedingten Adäquanzkriterien anbelangt, wird vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen, welchen nichts beizufügen ist.
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4.
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Auf das Begehren, es sei die vorinstanzliche Abweisung des geltend gemachten Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Verfahren zu überprüfen, wird mangels Begründung nicht eingetreten (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG).
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5.
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5.1 Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
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5.2 Die Gerichtskosten sind vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. Juni 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grunder
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