BGer 4A_81/2009 | |||
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BGer 4A_81/2009 vom 15.06.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_81/2009
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Urteil vom 15. Juni 2009
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann.
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Gegenstand
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Negative Feststellungsklage,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Solothurn, Zivilkammer,
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vom 23. Dezember 2008.
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In Erwägung,
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dass das Amtsgericht Olten-Gösgen mit Urteil vom 9. September 2008 in Gutheissung der Klage des Beschwerdegegners feststellte, dass die durch den Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 18.5.2005 in Betreibung gesetze Forderung über Fr. 100'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 12.5.2005 nicht besteht, die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 18.5.2005 aufhob und auf die Widerklage des Beschwerdeführers nicht eintrat;
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dass der Beschwerdeführer dieses Urteil am 14. Oktober 2008 mit Appellation beim Obergericht des Kantons Solothurn anfocht;
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dass die Präsidentin des Obergerichts am 14. November 2008 verfügte, der Beschwerdeführer habe bis 12. Dezember 2008 die noch ausstehenden erstinstanzlichen Gerichtskosten im Betrag von Fr. 1'010.-- zu zahlen, ansonsten auf die Appellation nicht eingetreten werde;
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dass das Obergericht mit Beschluss vom 23. Dezember 2008 auf die Appellation des Beschwerdeführers nicht eintrat mit der Begründung, dieser habe die noch ausstehenden erstinstanzlichen Gerichtskosten trotz der Androhung des Nichteintretens auf die Appellation im Unterlassungsfalle nicht innerhalb der angesetzten Frist bezahlt;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 9. Februar 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 23. Dezember 2008 mit Beschwerde anzufechten;
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dass das in der Beschwerdeschrift erhobene Ablehnungsgesuch gegen Bundesrichter Michel Féraud gegenstandslos ist, weil dieser nicht an der Urteilsfällung mitwirkt;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts durch das Obergericht vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte (BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzen würde;
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dass in der Beschwerdeschrift vom 9. Februar 2009 keine Rügen betreffend verfassungswidrige Anwendung des kantonalen Prozessrechts durch das Obergericht erhoben werden;
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dass in der Beschwerdeschrift zwar die Verletzung des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit geltend gemacht wird und in diesem Zusammenhang Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 BV erwähnt werden, dass jedoch nicht in verständlicher Weise dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen diese Bestimmungen verstossen soll;
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dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass dem Beschwerdeführer keine Notfrist zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4);
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dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Juni 2009
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Klett Huguenin
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