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Informationen zum Dokument  BGer 1B_132/2009  Materielle Begründung
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BGer 1B_132/2009 vom 18.06.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_132/2009
 
Urteil vom 18. Juni 2009
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Steinmann.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
 
gegen
 
Statthalteramt Liestal, Rheinstrasse 27, Postfach,
 
4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. April 2009 des Verfahrensgerichts in Strafsachen des
 
Kantons Basel-Landschaft, Präsident.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Statthalteramt Liestal führt gegen X.________ seit August 2007 ein Verfahren, vorerst wegen des Verdachts der Veruntreuung oder des Betrugs, später wegen des Verdachts qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei. X.________ wurde im November/Dezember 2007 in Untersuchungshaft gehalten. Seit dem 9. Juli 2008 befindet er sich erneut in Untersuchungshaft. Diese ist mehrmals verlängert worden.
 
B.
 
Am 16. April 2009 beantragte das Statthalteramt Liestal eine weitere Haftverlängerung um sechs Monate. Der Vizepräsident des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft gab diesem Begehren am 29. April 2009 statt und verlängerte die Untersuchungshaft für die Dauer von sechs Monaten bis zum 29. Oktober 2009. Er bejahte den hinreichenden Tatverdacht sowie das Vorliegen von Kollusions- und Fortsetzungsgefahr und erachtete schliesslich die Aufrechterhaltung der Haft als verhältnismässig.
 
Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 2. Juni 2009 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Entlassung aus der Haft, eventualiter die Entlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Überdies ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
 
Das Bezirksstatthalteramt Liestal hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Von Seiten des Verfahrensgerichts wird unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat auf eine Replik verzichtet.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 BGG kann eingetreten werden.
 
2.
 
§ 77 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (StPO) sieht die Möglichkeit von strafprozessualer Haft vor, wenn ein dringender Verdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht und soweit aufgrund konkreter Indizien Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr zu befürchten sind. Die Haft ist nach § 78 StPO aufzuheben, wenn sie unverhältnismässig geworden ist; dies kann zutreffen, wenn Ersatzmassnahmen im Sinne von § 79 StPO möglich und ausreichend sind. Die Auslegung und Anwendung von solchen Bestimmungen des massgeblichen kantonalen Strafprozessrechts prüft das Bundesgericht bei Beschwerden, die sich auf Art. 10 Abs. 2 oder Art. 31 BV berufen, in Anbetracht der Schwere des Grundrechtseingriffs mit freier Kognition. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nach Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen (BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73).
 
3.
 
Der Beschwerdeführer anerkennt den hinreichenden Tatverdacht, bestreitet indessen das Vorliegen von Kollusions- und Fortsetzungsgefahr und erachtet die Aufrechterhaltung der Haft als unverhältnismässig, weil Ersatzmassnahmen möglich und ausreichend seien.
 
4.
 
Das Verfahrensgericht hat die Fortsetzungsgefahr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts umschrieben (vgl. BGE 135 I 71 E. 2.2 und 2.3 S. 72) und darauf hingewiesen, dass aus der früheren deliktischen Tätigkeit und aufgrund persönlicher Anlagen auf Fortsetzungsgefahr geschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich durch die Untersuchungshaft im November/Dezember 2007 von einer erneuten Deliktsbegehung nicht abhalten lassen und werde durch ein psychiatrisches Gutachten in Anbetracht des langjährigen Drogenkonsums und insbesondere im Falle eines erneuten Kokainkonsums als rückfallgefährdet betrachtet.
 
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die Annahme von Fortsetzungsgefahr nicht als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Es ist davon auszugehen, dass ihm gesamthaft grossangelegter Handel mit Betäubungsmitteln, insbesondere mit Kokain sowie Geldwäscherei in Millionenhöhe vorgeworfen wird. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er nach der Untersuchungshaft von November/Dezember 2007 erneut straffällig geworden ist. Es wird ihm indes nicht nur Konsum von Kokain vorgehalten, der für sich genommen für Dritte keine ernsthafte Gefahr darstellen mag. Er wird vielmehr verdächtigt, nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft seine deliktische Tätigkeit unmittelbar fortgesetzt und weiterhin mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben. Es besteht daher die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund des langjährigen Drogenkonsums und der Rückfallsanfälligkeit im Falle der Entlassung aus der Haft den ihm vorgeworfenen Drogenhandel erneut und in ebenfalls grösserem Umfang wieder aufnehmen könnte. Es bedarf keiner weitern Ausführung, dass er diesfalls eine Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum von Dritten im Sinne von § 77 Abs. 1 lit. c StPO begründen könnte. Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge, die Annahme von Fortsetzungsgefahr halte vor der Verfassung nicht stand, als unbegründet.
 
In Anbetracht des Umstandes, dass ein einziger spezieller Haftgrund ausreicht, braucht nicht geprüft zu werden, ob auch Kollusionsgefahr gegeben sei.
 
Schliesslich fallen bei der Annahme von Fortsetzungsgefahr Ersatzmassnahmen nach § 79 StPO ausser Betracht. Die vom Beschwerdeführer erwähnte ärztliche Betreuung oder regelmässige Meldung bei einer Amtsstelle ist nicht geeignet, ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten; Kontaktsperren zum Personenkreis des Strafverfahrens vermögen die Wiederaufnahme von Drogenhandel nicht zu verhindern. Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkte als unbegründet.
 
5.
 
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diesem Ersuchen kann stattgegeben werden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
 
2.2 Advokat Dr. Christian von Wartburg wird als amtlicher Rechtsvertreter bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt Liestal und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Juni 2009
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Steinmann
 
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