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Informationen zum Dokument  BGer 8C_504/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_504/2009 vom 19.06.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_504/2009
 
Urteil vom 19. Juni 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Parteien
 
W.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinderat Effingen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Fürsorge,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Aargau, 4. Kammer,
 
vom 8. Mai 2009.
 
Nach Einsicht
 
in die am 10. und 12. Juni 2009 ergänzte Beschwerde vom 4. Juni 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 4. Kammer, vom 8. Mai 2009,
 
in Erwägung,
 
dass in Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, im Sinne einer Mindestanforderung darzulegen ist, wie der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf persönliche Freiheit, verstossen soll; hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher dem Beschwerdeführer, namentlich klar und detailliert darzulegen, inwiefern der in Frage stehende Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll,
 
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben seine aktuelle gesundheitliche und finanzielle Situation darlegt und wie es dazu gekommen sein soll,
 
dass er sich im Übrigen mit dem angefochtenen Entscheid nicht näher auseinandersetzt, geschweige denn im oben dargelegten Sinne ausführt, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzen soll,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, und dem Bezirksamt Brugg schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. Juni 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
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