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Informationen zum Dokument  BGer 8C_515/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_515/2009 vom 19.06.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
8C_515/2009 {T 0/2}
 
Urteil vom 19. Juni 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
 
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1211 Genf 2,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 22. April 2009.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 16. Mai 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 22. April 2009, worin auf das Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids vom 2. Dezember 2008 nicht eingetreten wurde,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die Vorinstanz die Voraussetzungen dargelegt hat, welche erfüllt sein müssen, damit auf einen rechtskräftigen Entscheid (ausnahmsweise) zurückgekommen werden kann,
 
dass sie in den Vorbringen des Versicherten keine Gründe erkannte, die ein solches Vorgehen erlaubt hätten, insbesondere weil keine bisher verborgen gebliebene neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht worden seien,
 
dass sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen in seiner Eingabe vom 16. Mai 2009 auch nicht ansatzweise auseinandersetzt, sondern lediglich erklärt, wie es zum ursprünglichen Entscheid vom 2. Dezember 2008 gekommen sein soll,
 
dass dergestalt seinen Ausführungen nicht zu entnehmen ist, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. Juni 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
Luzern, 15. Juli 2009des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
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