VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_497/2009  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_497/2009 vom 29.06.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_497/2009
 
Urteil vom 29. Juni 2009
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Versuchte sexuelle Nötigung, sexuelle Belästigung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 15. April 2009.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________ wurde durch das Bezirksgericht Zofingen am 14. Februar 2008 der versuchten sexuellen Nötigung und der sexuellen Belästigung schuldig gesprochen. Im Berufungsverfahren verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 15. April 2009 wegen der genannten Straftaten zu 324 Stunden gemeinnütziger Arbeit und zu einer Busse von Fr. 100.--.
 
X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, er sei freizusprechen.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe keine Konfrontation mit der Belastungszeugin gegeben, und er habe keine Möglichkeit gehabt, ihr Fragen zu stellen. Die Vorinstanz hat sich zu diesen Fragen geäussert, worauf hier in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann (vgl. angefochtenen Entscheid S. 11-13 E. 3.3). Diesen Erwägungen ist nichts beizufügen. Eine Verletzung der EMRK liegt nicht vor. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Juni 2009
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Monn
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).