BGer 8C_511/2008 | |||
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BGer 8C_511/2008 vom 06.07.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_511/2008
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Urteil vom 6. Juli 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiber Holzer.
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Parteien
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I.________, Deutschland, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Kaufmann, Deutschland,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 30. April 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1983 geborene I.________, deutscher Staatsangehöriger, war als Trockenbaumonteur der X.________ GmbH bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2. September 2006 auf einer Baustelle von einem Gerüst fiel. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 setzte die Anstalt das Taggeld auf einen Betrag von Fr. 74.85 fest. Auf Einsprache des I.________ hin erhöhte die SUVA den Taggeldansatz mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2007 auf Fr. 83.40.
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B.
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Die von I.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. April 2008 ab.
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C.
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Mit Beschwerde beantragt I.________, der massgebliche Taggeldansatz sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides auf Fr. 201.76 festzusetzen.
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Die SUVA und das Bundesamt für Gesundheit beantragen die Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG).
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2.
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Der vorinstanzliche Entscheid erging am 30. April 2008. Das kantonale Gericht stellte diesen direkt per Post an den Vertreter des Versicherten in Deutschland zu. Somit ist zunächst zu prüfen, ob diese direkte Zustellung zulässig war.
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2.1 Art. 32 des Abkommens vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.136.1; nachfolgend: Abkommen mit Deutschland) erlaubt den Behörden, Gerichten und Trägern der Vertragsparteien bei Anwendung des Abkommens unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen und ihren Vertretern in ihren Amtssprachen zu verkehren. Diese unmittelbar anwendbare Bestimmung (vgl. hiezu Patrick Edgar Holzer, Die Ermittlung der innerstaatlichen Anwendbarkeit völkerrechtlicher Vertragsbestimmungen, 1998, S. 110 ff.) regelt nicht nur die Sprachenfrage, sondern statuiert auch die Möglichkeit eines direkten postalischen Verkehrs (BGE 96 V 140).
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2.2 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten.
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2.2.1 Gemäss Art. 20 FZA werden - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Inkrafttreten des FZA insoweit ausgesetzt, als im FZA derselbe Sachbereich geregelt wird.
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2.2.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II "Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit" FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an.
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2.2.3 Nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 574/72 können Bescheide oder sonstige Schriftstücke eines Trägers eines Mitgliedstaats, die für eine im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnende oder sich dort aufhaltende Person bestimmt sind, dieser unmittelbar mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Gerichte sind jedoch keine Träger im Sinne der Koordinierungsverordnungen (SVR 2006 KV Nr. 6 S. 14, K 44/03 E. 2.5 mit Hinweis). Ebenso wenig fallen Gerichte unter den Begriff der Behörde im Sinne von Art. 84 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 (Verfügung des Eidg. Versicherungsgerichts K 18/04 vom 18. Juli 2006 E. 2.1.2). Die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 enthalten demnach keine Vorschrift, die eine direkte postalische Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an in einem anderem Mitgliedstaat wohnende Personen vorsieht (anderer Meinung: Laurent Merz, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 45 zu Art. 40 BGG). Auch den übrigen Bestandteilen des FZA ist keine Bestimmung zu entnehmen, die der Schweiz eine direkte postalische Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an eine im Ausland wohnende Person gestatten würde (zitierte Verfügung K 18/04 E. 2.1.3).
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2.2.4 Die Koordinationsverordnungen bezwecken, bestimmte Hindernisse sachlicher und verwaltungstechnischer Art zu beseitigen, welche die Arbeitnehmer davon abhalten könnten, zwischen den Mitgliedstaaten zu wechseln (Urteil des EuGH vom 18. Februar 1975 66/74, Alfonso Farrauto gegen Bau-Berufsgenossenschaft, Slg. 1975 S. 157, Randnr. 4). Eine direkte Zustellung von Gerichtsentscheiden per Post stellt eine Vereinfachung und Beschleunigung des üblichen Verfahrensablaufes dar. Im Hinblick auf die europäische Integration ist eine solche Handhabung den Förmlichkeiten grundsätzlich vorzuziehen, auf die herkömmlicherweise für die Zustellung von Entscheidungen im Ausland zurückgegriffen wird (zit. Urteil in der Rs. 66/74, ebd.). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber durch das Nicht-Erwähnen einer direkten postalischen Zustellung durch Gerichte den Mitgliedstaaten verbieten wollte, eine solche zu dulden (vgl. auch Lothar Frank, Die Zustellung im Ausland, in: Sozialgerichtsbarkeit 4/1988 S. 142 ff., 146). Die Frage, ob Gerichte eine solche direkte postalische Zustellung vornehmen dürfen, ist vielmehr in den Koordinationsverordnungen weder positiv noch negativ geregelt.
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2.2.5 Ist die Frage der direkten postalischen Zustellung von Gerichtsentscheiden ein Sachgebiet, welches durch das FZA keine Regelung erfahren hat, so hindert Art. 20 FZA nicht, Art. 32 des Abkommens mit Deutschland weiter anzuwenden (so auch Jean-Maurice Frésard, in: Commentaire de la LTF, 2009, N. 20 zu Art. 49 BGG; vgl. im Weiteren Alois Lustenberger/Raymond Spira, Das Verfahren in zwischenstaatlichen Fällen gemäss Abkommen, in: Erwin Murer [Hrsg.], Das Personenverkehrsabkommen mit der EU und seine Auswirkungen auf die soziale Sicherheit der Schweiz, 2001, S. 75 und 89).
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2.3 Demnach war die direkte Zustellung des Entscheides gestützt auf Art. 32 des Abkommens mit Deutschland zulässig.
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3.
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Gemäss der Bestätigung auf dem Rückschein erfolgte die postalische Zustellung am 14. Mai 2008. Die dreissigtägige Beschwerdefrist lief somit bis zum 13. Juni 2008. Die am 16. Juni 2008 erfolgte Übergabe der Beschwerdeschrift an das Schweizerische Generalkonsulat erfolgte demnach verspätet. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Vertreter habe zum 31. August 2008 (recte wohl 31. August 2007) die bisherige Anwaltskanzlei verlassen und deshalb erst am 16. Mai 2008 Kenntnis vom vorinstanzlichen Entscheid erhalten. Da er jedoch diesen Kanzleiwechsel dem kantonalen Gericht nicht mitgeteilt hat, wurde die Beschwerdefrist bereits mit der Zustellung in der ehemaligen Anwaltskanzlei - welche die Postsendung entgegengenommen hat - ausgelöst. Die Beschwerde erfolgte demnach verspätet; es ist auf sie nicht einzutreten.
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4.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. Juli 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Holzer
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