BGer 9C_455/2009 | |||
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BGer 9C_455/2009 vom 06.07.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_455/2009
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Urteil vom 6. Juli 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Kernen, Seiler,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Parteien
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B.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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INTRAS Krankenkasse, Rue Blavignac 10, 1227 Carouge, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2009.
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In Erwägung,
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dass die Intras Krankenkasse die 1954 geborene B.________ für unbezahlt gebliebene Beiträge für die Monate Januar bis Mai 2007 betreiben liess und den von der Versicherten erhobenen Rechtsvorschlag mit Verfügung vom 18. September 2007 beseitigte, woran sie mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2007 sinngemäss festhielt,
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dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von B.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 23. März 2009 abwies und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ........ des Betreibungsamtes Z.________ (Zahlungsbefehl vom ........) für den Betrag von Fr. 1'662.- (Prämien der Monate Januar bis Mai 2007), zuzüglich Mahn- und Aktenkosten von Fr. 160.-, aufhob,
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dass das Gericht gleichzeitig die von B.________ eingereichte Rechtsverzögerungs-/-verweigerungsbeschwerde abwies,
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dass B.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Forderung der Intras Krankenkasse abzuweisen und es sei ihr Kostengutsprache für die volle Deckung der unfallbedingten Zahnschäden zu gewähren,
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dass sie ferner verlangt, ihre Rechtsverzögerungsbeschwerde sei gutzuheissen, weil die Krankenkasse sich trotz ihres Ersuchens geweigert habe, mit Bezug auf den Unfall vom 27. April 2005 eine Verfügung zu erlassen, und um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht,
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dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie die in Betreibung gesetzte Forderung der Intras Krankenkasse und die Kostenübernahme für die Zahnbehandlung betrifft, weil insoweit die Mindestanforderungen hinsichtlich Begründung der Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt sind, rügt die Beschwerdeführerin doch weder eine offensichtlich unrichtige oder auf einer Bundesrechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG) noch eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG,
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dass hingegen auf die Beschwerde im Punkt der Rechtsverweigerung einzutreten ist,
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dass gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG (SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden kann, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt,
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dass die Vorinstanz festgestellt hat, die von der Versicherten verlangte Kassenverfügung sei am 1. März 2007 ergangen und der Beschwerdeführerin im März 2007 mit eingeschriebener Postsendung zugestellt worden, wobei die Sendung gemäss Vermerk der Post auf dem Briefumschlag nicht abgeholt worden sei,
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dass das kantonale Gericht gestützt auf die Rechtsprechung (BGE 119 V 89 E. 4b aa S. 94 mit Hinweisen) dargelegt hat, dass die Verfügung vom 1. März 2007, die der Versicherten nicht ausgehändigt werden konnte, am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt zu gelten habe, nachdem sich die Beschwerdeführerin für längere Zeit von ihrem Wohnort entfernt habe, ohne die Krankenkasse, von welcher sie eine Verfügung verlangt und dementsprechend mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten hatte, über ihre Abwesenheit in Kenntnis zu setzen oder einen Vertreter zu beauftragen, für sie zu handeln,
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dass die Versicherte mit der Beschwerde einen "Deliverylist Report" der Poststelle Zürich 57 Hirschwiesen vom 1. März 2007 sowie eine Kopie des Briefumschlages, in welchem die Verfügung der Intras Krankenkasse am 1. März 2007 versandt worden war, auflegt,
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dass diese Beweismittel im Rahmen von Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig sind, weil nicht erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu deren Einreichung gegeben hat, sondern die Versicherte diese Urkunden vielmehr schon vor dem kantonalen Gericht im Zusammenhang mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde hätte ins Recht legen müssen,
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dass somit offen bleiben kann, ob die Beweisstücke den Nachweis für eine fehlerhafte Zustellung der Verfügung zu erbringen vermögen mit der Folge, dass diese nach wie vor nicht als korrekt zugestellt zu gelten hätte, und ebenfalls nicht zu prüfen ist, ob unter den von der Versicherten geschilderten Umständen eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung der Intras Krankenkasse zu bejahen wäre,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
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dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. Juli 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Widmer
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