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Informationen zum Dokument  BGer 5A_476/2009  Materielle Begründung
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BGer 5A_476/2009 vom 14.07.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_476/2009
 
Urteil vom 14. Juli 2009
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Vormundschaftsbehörde A.________,
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
 
Postfach 1260, 6431 Schwyz.
 
Gegenstand
 
Rechtsverweigerung (Vormundschaft etc.).
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Mai 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz (Kammer III).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Mai 2009 des Schwyzer Verwaltungsgerichts, das eine Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen ein Schreiben des Rechts- und Beschwerdedienstes des Schwyzer Sicherheitsdepartements (betreffend u.a. Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde A.________) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
 
in Erwägung,
 
dass das Verwaltungsgericht im Wesentlichen erwog, der Rechts- und Beschwerdedienst habe keine Rechtsverweigerung begangen, sondern vielmehr dargelegt, weshalb er nicht zuständig sei bzw. welche Instanz für die Begehren des Beschwerdeführers zuständig wäre, sodann habe das Verwaltungsgericht über eine Beschwerde des Beschwerdeführers bereits früher entschieden, ferner werde auf die Weiterleitung einer wirren Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht verzichtet, schliesslich sei auf weitere Anträge des Beschwerdeführers, zu deren Beurteilung das Verwaltungsgericht nicht zuständig sei, nicht einzutreten,
 
dass die (sinngemässen) Ausstandsbegehren gegen u.a. Mitglieder des Bundesgerichts und Bundesgerichtsschreiber missbräuchlich sind, weshalb darauf nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), soweit sich die Begehren nicht als gegenstandslos erweisen,
 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Mai 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche (Art. 42 Abs. 7 BGG) - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Ausstandsbegehren wird, soweit sie nicht gegenstandslos sind, nicht eingetreten.
 
2.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Vormundschaftsbehörde A.________ und dem Regierungsrat sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Juli 2009
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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