BGer 1C_323/2009 | |||
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BGer 1C_323/2009 vom 16.07.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 1/2}
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1C_323/2009
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Urteil vom 16. Juli 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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Anton Albert Stadelmann, Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Eidgenössische Volksabstimmung vom 27. September 2009 betreffend befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. Juli 2009
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des Regierungsrats des Kantons Zürich.
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In Erwägung,
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dass gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 27. September 2009 betreffend befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze Anton Albert Stadelmann Abstimmungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zürich erhoben hat;
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dass der Beschwerdeführer beanstandet, dass am 27. September 2009 nicht über den Bundesbeschluss in seiner ursprünglichen Fassung vom 13. Juni 2008, sondern über dessen geänderte Fassung vom 12. Juni 2009 abgestimmt werde;
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dass der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 1. Juli 2009 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und zur Begründung zusammenfassend ausführt, dass hinsichtlich der Frage, worüber am 27. September 2009 abgestimmt werde, einzig der Bundesratsbeschluss vom 22. Mai 2009, sein diesen Beschluss modifizierender Beschluss vom 17. Juni 2009 und das diesem letztgenannten Beschluss entsprechende Kreisschreiben der Bundeskanzlerin vom 19. Juni 2009 vorliege;
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dass kantonale Akte, die sich mit dem Gegenstand der Volksabstimmung vom 27. September 2009 befassen, noch keine vorliegen würden, weshalb mangels Anfechtungsobjektes auf die Beschwerde nicht einzutreten sei;
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dass Anton Albert Stadelmann mit Eingabe vom 12. Juli 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 1. Juli 2009 erhoben hat;
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dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe;
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dass sich der Beschwerdeführer mit der dem Nichteintretensentscheid zugrunde liegenden Begründung nicht auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern diese Begründung oder dieser Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte;
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dass der Beschwerdeführer im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates nicht der Beschwerde wegen Verletzung politischer Recht unterliegen (vgl. Art. 189 Abs. 4 BV und Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Juli 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Pfäffli
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