BGer 8C_607/2008 | |||
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BGer 8C_607/2008 vom 22.07.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_607/2008
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Urteil vom 22. Juli 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Maillard, nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
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Gerichtsschreiberin Weber Peter.
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Parteien
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B.________,
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vertreten durch Fürsprecher Dr. Bernhard Frei,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 2. Juli 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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B.________, geboren 1946, war als Teilzeitmodeberaterin bei der S.________ AG angestellt und über ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 2. Februar 2000 einen Verkehrsunfall erlitt. Als Fussgängerin wurde sie beim Überqueren einer Strasse von einem PW erfasst. Dabei hatte sie sich eine Ulnaschaftfraktur links, eine Acetabulumfraktur rechts sowie eine Tibiafraktur links zugezogen (Austrittsbericht des Spitals X.________ vom 2. März 2000). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 20. Februar 2003 verstarb der Ehemann von B.________, weshalb ihr mit Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg vom 12. August 2003 ab 1. März 2003 eine ordentliche Witwenrente der AHV in der Höhe von monatlich Fr. 1'661.- zugesprochen wurde. Mit Verfügung vom 24. Januar 2005 gewährte die SUVA der Versicherten bei einer Erwerbsunfähigkeit von 43 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 28'828.- eine Rente von monatlich Fr. 849.-, sowie eine Integritätsentschädigung. Dagegen wurde Einsprache erhoben. In der Folge holte die SUVA ein Gutachten bei Prof. Dr. med. T.________, Facharzt FMH, Orthopädische Chirurgie, ein, das am 2. November 2005 erstattet wurde.
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Am 28. April 2006 sprach die IV-Stelle Bern B.________ ab 1. Mai 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 86 % von monatlich Fr. 2'150.- zu. Die SUVA erliess daraufhin am 9. Juni 2006 eine Verfügung, in welcher sie bei einer Erwerbsunfähigkeit von 43 % der Versicherten unter Abzug von Fr. 2'000.- des auf die Erwerbstätigkeit entfallenden Teils der Rente der Invalidenversicherung eine Komplementärrente von monatlich Fr. 219.- zusprach. Dagegen wurde am 12. Juni 2006 ebenfalls Einsprache erhoben.
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Am 22. Juni 2006 erliess die IV-Stelle Bern zwei weitere Verfügungen, in denen sie B.________ rückwirkend ab 1. Februar 2001 bis 28. Februar 2003 eine ordentliche ganze Invalidenrente von Fr. 1'412.- samt Zusatzrente für den Ehegatten von Fr. 423.-, also insgesamt Fr. 1'835.- pro Monat und für die Zeit ab 1. März 2003 bis 30. April 2006 eine ordentliche ganze Rente von Fr. 2'110.- respektive von Fr. 2'150.- (ab 1. Januar 2005) gewährte unter Anrechnung der bereits bezogenen Witwenrente der AHV.
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Nachdem B.________ nach Abschluss eines Vergleiches mit der SUVA vom 28. Juni 2006, worin sich diese u.a. bereit erklärte ab 1. Januar 2005 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zu gewähren, an der Einsprache vom 12. Juni 2006 betreffend Berechnung der Komplementärrente festhielt, erliess die SUVA am 27. Juli 2006 eine neue Rentenverfügung bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 100 % und sprach der Versicherten erneut eine Komplementärrente von Fr. 219.- zu. Auf Einsprache hin hielt sie daran fest (Einspracheentscheid vom 8. Juni 2007).
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B.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 2. Juli 2008).
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C.
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B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Anträgen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihr ab 1. Januar 2005 die komplementäre Invalidenrente nach UVG unter Anrechnung der auf den Erwerbsteil bezogenen IV-Rente nach Abzug der AHV-Witwenrente, somit im Betrag von Fr. 1'854.10 pro Monat, auszurichten.
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Während die Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtet, schliessen SUVA und Bundesamt für Gesundheit auf Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).
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1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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2.1 Umstritten ist im vorliegenden Verfahren einzig die Komplementärrentenberechnung. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass nur die Differenz zwischen der auf den Erwerbsteil bezogenen Invalidenrente und der ihr aufgrund des Todes ihres Ehemannes ausbezahlten Witwenrente bei der Komplementärrentenberechnung zu berücksichtigen sei. Sie verlangt dabei im Rahmen einer Lückenfüllung eine analoge Anwendung von Art. 32 Abs. 2 UVV. SUVA und Bundesamt für Gesundheit hingegen halten dafür, dass die ganze auf den Erwerbsteil bezogene Rente der Invalidenversicherung bei der Komplementärrentenberechnung zu berücksichtigen sei.
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2.2 Die gesetzliche Regelung von Art. 20 Abs. 2 UVG geht von der grundsätzlich vollen Anrechnung der IV- und AHV-Renten aus (BGE 115 V 266 E. 2a S. 270), und zwar unabhängig davon, ob die Renten in Zusammenhang mit dem gemäss UVG versicherten Unfall stehen (JEAN-MAURICE FRÉSARD, Rentes complémentaires de l'assurance-accidents obligatoire: Quelques effets indésirables de la simplicité, in: Schweizerische Versicherungszeitschrift [SVZ], 60/1992 S. 292). Das Gesetz lässt jedoch Ausnahmen zu, wobei dem Verordnungsgeber gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG ein weiter Ermessensspielraum zusteht (BGE 115 V 282). Mit der auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzten Änderung der Ausführungsbestimmungen über die Komplementärrenten der obligatorischen Unfallversicherung soll nach dem Willen des Verordnungsgebers der Grundsatz der sachlichen Kongruenz der anrechenbaren Leistungen vermehrt berücksichtigt werden. Es war indessen nicht seine Absicht, den Kongruenzgrundsatz im Rahmen der Komplementärrentenregelung generell einzuführen, wie dies in der Literatur postuliert wurde (vgl. dazu ERICH PETER, Die Koordination von Invalidenrenten im Sozialversicherungsrecht, unter besonderer Berücksichtigung der intersystemischen Probleme in der Invalidenversicherung, der Unfallversicherung und der obligatorischen beruflichen Vorsorge, Diss. Freiburg 1996, S. 266). Vielmehr sollten punktuelle Korrekturen vorgenommen werden, um die Bestimmungen der obligatorischen Unfallversicherung an die 10. AHV-Revision anzupassen und eine nach Auffassung von Lehre, Rechtsprechung und Fachkreisen ungenügende Regelung zu verbessern (vgl. Erläuterungen des BSV zur Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996, RKUV 1997 S. 45; BGE 126 V 506 E. 2b S. 509 mit Hinweisen). Dementsprechend bestimmt Art. 32 Abs. 1 UVV, dass bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt wird, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt, womit dem Grundsatz der sachlichen Kongruenz Rechnung getragen wird (RKUV 1997 S. 49). Ausdruck des Kongruenzgrundsatzes bilden auch die Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 UVV (vgl. JEAN-MAURICE FRÉSARD, MARGIT MOSER SZELESS, L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 908 Fn. 366) und Art. 32 Abs. 3 UVV; hinzuweisen ist ferner auf Art. 43 Abs. 1 UVV). In BGE 130 V 39 E. 4.1 S. 44 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht - mit Blick auf diese Verordnungsänderungen - bestätigt, dass sich Art. 20 Abs. 2 UVG kein allgemeiner Grundsatz der sachlichen Kongruenz entnehmen lässt, welcher eine Beschränkung des Leistungsanspruchs auf eine Komplementärrente auch beim Zusammentreffen einer Invalidenrente der UV mit einer Altersrente der AHV vorsieht. Art. 20 Abs. 2 UVG schliesse die Anwendung des Kongruenzgrundsatzes zwar nicht aus, schreibe ihn aber auch nicht vor. Im Ergebnis gelte dieser Grundsatz, soweit der Verordnungsgeber ihn vorsehe. Dies hat auch bezüglich des Zusammentreffens einer Invalidenrente der UV mit einer IV-Rente zu gelten (RKUV 2005 Nr. U 540 S. 123, U 282/03, E. 6.1 mit Hinweisen).
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2.3 Ausgangspunkt für die Berechnung der Komplementärrente hat primär Art. 20 UVG und nicht Art. 43 IVG zu sein, da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung beansprucht und dies auch Streitgegenstand des massgebenden Einspracheentscheides der SUVA vom 8. Juni 2007 bildet. Art. 20 Abs. 2 UVG legt fest, dass sowohl beim Zusammentreffen mit Renten der IV als auch mit denjenigen der AHV der Grundsatz gilt, dass der Versicherte lediglich Anspruch auf eine Komplementärrente hat, welche in Abweichung von Art. 69 ATSG der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag entspricht. Im vorliegenden Fall ist es beim erstmaligen Zusammentreffen der Rente der Invalidenversicherung mit derjenigen der Unfallversicherung zur Ausrichtung einer Komplementärrente gekommen (Verfügung der SUVA vom 9. Juni 2006). Dieses Vorgehen hält sich klar an die gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG vom Bundesrat erlassenen Vorgaben von Art. 31 ff. UVV. Art. 32 Abs. 2 UVV lautet: "Wird infolge eines Unfalles eine Rente der IV erhöht oder eine Hinterlassenenrente der AHV durch eine Rente der IV abgelöst, so wird nur die Differenz zwischen der vor dem Unfall gewährten Rente und der neuen Leistung in die Berechnung der Komplementärrente einbezogen." Schon allein aufgrund des Wortlautes von Art. 32 Abs. 2 UVV kommt diese Regelung lediglich dann zur Anwendung, wenn sich der Unfall nach Eintritt des Versicherungsfalles, welcher die Hinterlassenenleistungen auslöste, ereignet. Daneben lässt sich diese Auslegung nebst dem Wortlaut auch aus den Materialien zu dem ab 1. Januar 1997 neu formulierten Wortlaut von Art. 32 UVV ableiten (vgl. RKUV 1997 S. 50).
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2.4 Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Abrede gestellt. Sie bestreitet nicht, dass im vorliegenden Fall keine Sachverhaltskonstellation im Sinne von Art. 32 Abs. 2 UVV gegeben ist, nachdem sie vor dem Unfall weder Bezügerin einer Rente der IV noch einer Hinterlassenenrente der AHV war. Vielmehr will sie im Rahmen der Lückenfüllung Art. 32 Abs. 2 UVV auch dann anwenden, wenn eine Witwenrente nach dem Unfall anfällt und später durch eine Invalidenrente abgelöst wird, mithin auch da, wo der Unfall vor dem die Hinterlassenenleistungen auslösenden Ereignis stattgefunden hat. Sie begründet dies damit, dass der einzige Unterschied zum ausdrücklich geregelten Sachverhalt in der zeitlichen Abgrenzung bzw. der Frage, ob die Witwenrente der AHV vor oder nach dem Unfall zugesprochen wurde, bestehe. Eine vertretbare sachliche Begründung für die Ungleichbehandlung je nach zeitlichem Anfall sei nicht ersichtlich.
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Dazu gilt vorab festzuhalten, dass das Bundesgericht in diesem Zusammenhang wiederholt darauf hingewiesen hat, dass dem Bundesrat aufgrund von Art. 20 Abs. 3 UVG ein sehr weiter Spielraum des Ermessens zusteht und er die Sonderfälle, bei denen die Berechnung der Komplementärrenten in einer vom gesetzlichen Grundsatz abweichenden Weise zu erfolgen hat, unter Beachtung der durch das Willkürverbot gesetzten Grenzen grundsätzlich abschliessend umschreiben kann. In diesem Rahmen sei der Verordnungsgeber frei, auch solche Fälle in der Verordnung zu regeln, bei denen man mit vertretbaren Argumenten geteilter Meinung darüber sein kann, ob sie zu den Sonderfällen gehören sollen, und umgekehrt für andere Fälle keine besondern Vorschriften zu erlassen, welche an sich auch als regelungswürdig bezeichnet werden können (BGE 115 V 275 E. 3b/bb S. 282). Dementsprechend sei eine analoge Anwendung der vom Bundesrat geregelten Sonderfälle auf andere Sachverhalte grundsätzlich ausgeschlossen. Anders zu entscheiden ist lediglich im Falle von Verordnungslücken, sei es, dass der Verordnungsgeber versehentlich eine unvermeidlicherweise sich stellende Rechtsfrage nicht geregelt hat, sei es, dass das Fehlen einer besondern Regelung zu Ergebnissen führt, die sich insbesondere mit den Verfassungsgrundsätzen des Willkürverbots und der Rechtsgleichheit schlechthin nicht vereinbaren lassen (BGE 130 V 39 E. 4.3 S. 45 mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Annahme von Verordnungslücken im Zusammenhang mit Art. 32 und 33 UVV). Dass vorliegend eine Verordnungslücke anzunehmen ist, was als einziges eine analoge Anwendung von Art. 32 Abs. 2 UVV rechtfertigen liesse, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Sie beruft sich u.a. auf BGE 126 V 506 E. 3a S. 510. Dort ging es allerdings um die Ablösung einer Hinterlassenenrente durch eine Altersrente. Die beiden Renten hatten verschiedene Berechnungsgrundlagen, so dass ein Anpassungsgrund bereits in Art. 33 Abs. 2 lit. c UVV gegeben war. Vorliegend entstand der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung jedoch vor dem Anspruch auf Hinterlassenenleistungen der AHV, so dass der von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheid für die vorliegend zu beurteilende Angelegenheit nicht herangezogen werden kann. Dasselbe gilt auch für das in RKUV 2001 Nr. U 443 S. 547 E. 5 publizierte Urteil, U 3/00, da dort ebenfalls eine andere Konstellation (Erhöhung der Rente der Invalidenversicherung nach dem Unfall aus invaliditätsfremden Gründen) gegeben war.
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2.5 Mit der Vorinstanz steht fest, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich aus unfallbedingten Gründen bei einer Einschränkung im Bereich der Erwerbstätigkeit von 100 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hatte. Damit ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass die per 1. März 2003, vor Abschluss des IV-Verfahrens, ausgerichtete Witwenrente der AHV von Gesetzes wegen (Art. 43 Abs. 1 IVG) nachträglich zu Gunsten der ganzen IV-Rente (welche höher war als die Witwenrente) weggefallen ist. Mithin hat der unfallfremde Faktor der Verwitwung nicht zu einer höheren Rente der IV geführt. Damit ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, im vorliegenden Fall bei den Vergleichsgrössen der Renten der IV und der UV einzig die unfallbedingte Invalidität massgeblich, was dem Prinzip der sachlichen Kongruenz entspricht.
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Eine Verordnungslücke liegt nicht vor. Es kann nicht gesagt werden, dass Gesetz und Verordnung für die sich stellende Rechtsfrage keine Antwort entnommen werden kann. Vielmehr ist hier die Grundregel, wonach beim erstmaligen Zusammentreffen der IV-Rente mit der UV-Rente Letztere als Komplementärrente auszurichten ist (Art. 20 Abs. 2 UVG), ohne weiteres anwendbar. Ob allerdings die Sondernorm von Art. 32 Abs. 2 UVV analog anzuwenden wäre im Falle der Erhöhung einer unfallbedingten Teilrente der IV - zufolge Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf Hinterlassenenrente der AHV - auf eine ganze Rente der IV (oder auf die höhere der beiden Renten), braucht hier nicht weiter geprüft zu werden und kann mithin offenbleiben.
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2.6 Aus den genannten Gründen hat in der vorliegenden Konstellation eine Komplementärrentenberechnung, wie sie die Beschwerdeführerin angewendet haben will, zu entfallen. Allein der Umstand, dass die Rente der Invalidenversicherung zeitlich nach der Hinterlassenenrente der AHV festgelegt wurde (28. April respektive 22. Juni 2006 IV-Rente; 12. August 2003 Hinterlassenenrente), kann nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen. Würde darauf abgestellt werden, erhielte die Komplementärrentenberechnung respektive -festlegung einen völlig aleatorischen Charakter, da diese dann letztlich allein von der Behandlungsdauer bei den Organen der zuständigen Ausgleichskasse respektive der IV-Stelle abhängen würde, was nicht Sinn von Art. 20 UVG sein kann. Somit bleibt es dabei, dass vorliegend bei der Komplementärrentenberechnung des obligatorischen Unfallversicherers der volle Betrag des auf die Erwerbstätigkeit entfallenden Teils der Rente der Invalidenversicherung zum Abzug zu bringen ist.
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2.7 Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, sie hätte auf die Invalidenrente verzichten können, um dadurch bei der SUVA einer Komplementärrentenberechnung zu entgehen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. In diesem Fall hätten, soweit überhaupt möglich, die beanspruchbaren Leistungen im Rahmen einer Leistungskoordination angerechnet werden dürfen (vgl. Urteil H 234/04 vom 27. April 2005 E. 6.2.1 bis 6.2.3, Art. 51 Abs. 2 UVV und KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 8 zu Art. 23).
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3.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. Juli 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Weber Peter
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